VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa , mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2018/03/0098 E RS 1 |
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RS 2 | Die Begründung der Entscheidung eines VwG hat auf dem Boden des § 29 VwGVG 2014 auch den nach der anzuwendenden Rechtslage entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen, wobei sich die für das VwG maßgebenden Überlegungen im Wesentlichen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entnehmen lassen müssen. Fehlen gerichtliche Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt, ist die getroffene Entscheidung nicht nachvollziehbar und einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH nicht zugänglich (vgl. E , Ra 2014/03/0038). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2016/02/0003 E VwSlg 19327 A/2016 RS 2 (hier nur letzter Satz) |
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RS 3 | Im Rahmen der rechtliche Beurteilung zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie zum Verschulden der Beschuldigten ging das VwG davon aus, dass von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden kann, wenn ein Lenker seiner Verpflichtung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 nicht nachkommt (vgl. ). Zugleich ging es davon aus, dass das Verschulden der Beschuldigten gering sei. Feststellungen, die entgegen dieser Judikatur im vorliegenden Fall einen solchen Schluss zuließen, fehlen. Auch die Feststellungen zu der am Folgetag durch die Beschuldigte erfolgten Meldung des Verkehrsunfalles vermögen für sich genommen die Annahme eines geringfügigen Verschuldens nicht zu tragen (vgl. ). Auch im Hinblick auf die Frage der Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ging das VwG vom Vorliegen dieses Kriteriums aus. Eine nähere Begründung, die das VwG - entgegen der Judikatur, nach der ein Verstoß gegen die Lenkerverpflichtung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 als massiver Verstoß gegen wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften einzustufen ist (vgl. ) - zu dieser Annahme berechtigt hätte, kann der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden. Das VwG hat sich im Rahmen der Beurteilung der Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes auch mit der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen normiert ist, auseinanderzusetzen (vgl. ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Krems gegen das am mündlich verkündete und am schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG-S-2558/001-2021, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: Mag. H in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses wird im Umfang seines Ausspruches über die Ermahnung sowie der Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
1 1. Mit Straferkenntnis der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin vom wurde der Mitbeteiligten zur Last gelegt, am Tatort zur Tatzeit 1. bei einem näher umschriebenen Verkehrsunfall an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mitgewirkt zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, weil sie sich und ihr - dem Kennzeichen nach bestimmtes - Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt habe und ihr körperlicher und geistiger Zustand zur Tatzeit nicht habe festgestellt werden können, und 2. nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgt sei. Die Mitbeteiligte habe dadurch 1. § 4 Abs. 1 lit. c, § 99 Abs. 2 lit. a StVO und 2. § 4 Abs. 5, § 99 Abs. 3 lit. b StVO verletzt, weshalb über sie zu Spruchpunkt 1. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 20,-- festgesetzt wurden.
2 2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnis Folge, behob das Straferkenntnis in diesem Punkt, verfügte gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß § 50 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von einer Bestrafung abgesehen und der Mitbeteiligten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des zur Last gelegten Verhaltens nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt wurde. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der von der belangten Behörde festgesetzte Kostenbeitrag zu entfallen habe und gegen diesen Spruchpunkt eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).
3 2.2. Die Revisionswerberin beantragte rechtzeitig die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
4 2.3. In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, die Mitbeteiligte sei am Tatort zur Tatzeit beim Reversieren mit dem im Spruch genannten PKW gegen die „hintere Stoßstange links“ eines geparkten, dem Kennzeichen nach umschriebenen PKW gestoßen, wodurch eine Delle und Lackschaden entstanden sei. Da die Mitbeteiligte zum Tatzeitpunkt den Fahrzeughalter nicht erreicht habe, habe sie einen Zettel mit Namen und Anschrift hinter der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeuges hinterlassen und sei am folgenden Tag zu einer näher genannten Polizeidienststelle gefahren, um den Verkehrsunfall mit Sachschaden zu melden.
5 2.4. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt II. u.a. aus, ein Nachweis der Identität im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO könne nicht darin bestehen, lediglich Namen und Telefonnummer aufzuschreiben und an der Windschutzscheibe zu hinterlassen; es müsse ein Verhalten gesetzt werden, aus dem sich für den Geschädigten zweifelsfrei die Richtigkeit solcher Behauptungen ergebe. Der vom Gesetzgeber geforderte Nachweis der Identität habe in der Regel durch Vorweis des Führerscheins oder sonstiger geeigneter amtlicher Unterlagen (öffentlicher Urkunden) zu erfolgen. Dass dem Geschädigten der Name und die Anschrift des Schädigers erst einen Tag später im Wege der genannten Polizeiinspektion mitgeteilt worden sei, könne nicht mehr als „ohne unnötigen Aufschub“ gewertet werden. Die Mitbeteiligte sei diesbezüglich nach eigenen Angaben in einem Rechtsirrtum befangen gewesen. Zur subjektiven Tatseite hielt das Verwaltungsgericht hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 VStG anzunehmenden Fahrlässigkeit fest, dass der Mitbeteiligten der Entlastungsbeweis nicht gelungen sei.
6 2.5. Zur Erteilung der Ermahnung führte das Verwaltungsgericht unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, der Schutzzweck des § 4 Abs. 5 StVO bestehe darin, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern und vor allem auch Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und ohne Schwierigkeiten klarzustellen, mit wem sie sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen hätten. Ein Verstoß gegen die Lenkerverpflichtung des § 4 Abs. 5 StVO sei als massiver Verstoß gegen wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften einzustufen. Wenn ein Lenker seinen Verpflichtungen nach § 4 Abs. 5 StVO nicht nachkomme, könne von keinem geringfügigen Verschulden mehr gesprochen werden. Es könne allerdings nach § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG iVm § 38 VwGVG von einer Bestrafung abgesehen und das Verfahren mit dem Ausspruch einer Ermahnung beendet werden. Die Mitbeteiligte habe sich selbst gemeldet noch bevor der Geschädigte den Schaden an seinem Fahrzeug überhaupt bemerkt habe, sodass sie dem Schutzzweck der von ihr übertretenen Norm zwar nicht in gesetzlicher Art und Weise aber dennoch entsprochen habe. Auch sei es zu keinem Schaden durch das der Mitbeteiligten vorgeworfene Verhalten gekommen. Um sie jedoch zu einem sorgfältigeren Verhalten im Hinblick auf die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung anzuhalten, sei der Ausspruch der Ermahnung erforderlich gewesen.
7 3.1. Mit der vorliegenden, sich jedoch ausschließlich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses richtenden außerordentlichen Amtsrevision wird die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
3.2. Die Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 4.1. Die Revision erweist sich mit ihren Ausführungen, wonach das Verwaltungsgericht beim Ausspruch der Ermahnung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, weil es zu den für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Ermahnung relevanten Umständen keine Feststellungen getroffen habe, als zulässig und begründet.
9 4.2.1. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG hat das Verwaltungsgericht von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann dem Beschuldigten in diesem Fall gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
10 4.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder - wie im vorliegenden Fall - eine Ermahnung im Sinn des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. zum Ganzen , mwN).
11 In der Begründung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen es die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. zum Ganzen ; , Ra 2020/01/0109, jeweils mwN).
12 4.2.3. Wie die Amtsrevision zutreffend aufzeigt, fehlen die für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Ermahnung relevanten Feststellungen, sodass die getroffene Entscheidung bereits deshalb nicht nachvollzogen werden kann und einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich ist (vgl. ; , Ro 2016/02/0003, jeweils mwN).
13 4.2.4. Darüber hinaus erweist sich jedoch auch die in der Folge getroffene rechtliche Beurteilung zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie zum Verschulden der Mitbeteiligten als widersprüchlich:
14 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zitierte das Verwaltungsgericht zwar Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden könne, wenn ein Lenker seiner Verpflichtung nach § 4 Abs. 5 StVO nicht nachkomme (vgl. , mwN), jedoch ging es offenkundig zugleich davon aus, dass das Verschulden der Mitbeteiligten gering sei. Feststellungen, die entgegen der vom Verwaltungsgericht zitierten hg. Judikatur im vorliegenden Fall einen solchen Schluss zuließen, fehlen. Auch die Feststellungen zu der am Folgetag durch die Mitbeteiligte erfolgten Meldung des Verkehrsunfalles vermögen für sich genommen die Annahme eines geringfügigen Verschuldens nicht zu tragen (vgl. erneut , wonach selbst eine am selben Tag erfolgte Meldung eines Verkehrsunfalles kein geringfügiges Verschulden zu begründen vermochte).
15 Auch im Hinblick auf die Frage der Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ging das Verwaltungsgericht offenbar vom Vorliegen dieses Kriteriums aus. Eine nähere Begründung, die das Verwaltungsgericht - entgegen der ebenfalls von ihm zitierten hg. Judikatur, nach der ein Verstoß gegen die Lenkerverpflichtung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 als massiver Verstoß gegen wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften einzustufen sei (vgl. , mwN) - zu dieser Annahme berechtigt hätte, kann der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden. Im Übrigen hätte sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beurteilung der Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes auch mit der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen normiert ist, auseinandersetzen müssen (vgl. hierzu auch , mwN).
16 4.3. Da infolge der dargestellten Begründungsmängel nicht nachvollzogen werden kann, weshalb das Verwaltungsgericht vom Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ausging, war das angefochtene Erkenntnis im Anfechtungsumfang (Spruchpunktes II. des Erkenntnisses im Umfang seines Ausspruches über die Ermahnung sowie der Kostenentscheidung) gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §58 AVG §60 VStG §19 VStG §45 Abs1 VStG §45 Abs1 Z4 VwGG §42 Abs2 Z1 VwGVG 2014 §17 VwGVG 2014 §28 VwGVG 2014 §29 VwGVG 2014 §38 VwRallg |
Schlagworte | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020128.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-45836