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VwGH 25.01.2022, Ra 2021/22/0252

VwGH 25.01.2022, Ra 2021/22/0252

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
MRK Art8
NAG 2005 §30 Abs1
NAG 2005 §54 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwRallg
RS 1
Nach der (übereinstimmenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/10/0216 E RS 2
Normen
MRK Art8
NAG 2005 §30 Abs1
NAG 2005 §54 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
RS 2
Behauptete regelmäßige Kontakte über das Internet sowie behauptete Besuche des Ehepartners sprechen nicht unmaßgeblich für eine "echte" (im Sinn einer tatsächlich gelebten) Ehe (vgl. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/22/0205 E RS 4

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1984, vertreten durch Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 4020 Linz, Museumstraße 31a, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , LVwG-751457/17/MZ/NIF, betreffend Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wurde die Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als unbegründet abgewiesen.

2 Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentlich Revision eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. ).

5 Der Revisionswerber legt in keiner Weise dar, inwiefern die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für ihn - im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung - konkret einen unverhältnismäßigen Nachteil begründen sollte. Dem Aufschiebungsbegehren war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des A M, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , LVwG-751457/17/MZ/NIF, betreffend Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt A. I.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der im Jahr 1984 geborene Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am unter Berufung auf seine am  geschlossene Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

2 Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurück und stellte fest, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. In ihrer Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei der ins Treffen geführten Ehe um eine Aufenthaltsehe handle.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab (Spruchpunkt A. I.). Zudem verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zum Ersatz von Barauslagen (Spruchpunkt B. I.). Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4 Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe am einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom abgewiesen worden sei; allerdings sei unter einem auch festgestellt worden, dass eine Rückkehrentscheidung aufgrund der Ehe mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin auf Dauer unzulässig sei. Die am  mit der slowakischen Staatsangehörigen S geschlossene Ehe sei der Revisionswerber - so stellte das Verwaltungsgericht demgegenüber fest - jedoch eingegangen, um sich einen Aufenthaltstitel in Österreich zu sichern. Seit dem würden die Eheleute eine gemeinsame Wohnsitzmeldung aufweisen. Der Revisionswerber arbeite in Freistadt, seine Ehegattin arbeite in Linz.

5 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht ua. (näher dargestellte) Widersprüche zum Kennenlernen der Eheleute und zu den Umständen des Heiratsantrages ins Treffen. Zudem stützte sich das Verwaltungsgericht darauf, dass sich die Eheleute vor Beginn der durchgeführten mündlichen Verhandlung getrennt voneinander im Wartebereich vor dem Verhandlungssaal aufgehalten hätten. Im Rahmen der Einvernahme der Ehefrau des Revisionswerbers sei es so erschienen, als hätten die Eheleute jeglichen Blickkontakt zueinander vermieden. Die Eheleute hätten nicht miteinander vertraut gewirkt. Dieser Eindruck sei weiters dadurch untermauert worden, dass der Revisionswerber kein einziges Foto, auf dem der Revisionswerber und seine Ehegattin gemeinsam zu sehen seien, vorzeigen habe können, sondern diesbezüglich immer auf das Handy seiner Ehefrau verwiesen habe. Die Ehefrau des Revisionswerbers habe gemeinsame Fotos erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereitgestellt. Die vorgelegten Chatverläufe würden erst im April 2020 beginnen und sohin zu einer Zeit, in der sich der Revisionswerber „aufgrund der negativen Entscheidung des BVwG“ bereits bewusst gewesen sei, dass er für einen rechtmäßigen Verbleib in Österreich bzw. die Erlangung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe mit S angewiesen sei. Es sei zwar „durchaus denkbar“, dass sich der Revisionswerber und S besser kennen und auch einen gemeinsamen Haushalt führen würden, ihre Beziehung gehe jedoch zumindest aus Sicht des Revisionswerbers nicht über ein freundschaftliches Verhältnis hinaus. Die Tatsache, dass die Eheleute im Rahmen der mündlichen Verhandlung einige Fragen übereinstimmend beantwortet hätten, vermöge den Eindruck hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht zu ändern.

6 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Revisionswerber und S um eine zu Aufenthaltszwecken geschlossene Ehe und damit um eine Ehe im Sinn des § 30 NAG handle.

7 Gegen Spruchpunkt A. I. dieses Erkenntnisses erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wendet er sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe.

8 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

10 Im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen erweist sich die Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und auch als berechtigt.

11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten (vgl. , Rn. 10, mwN).

12 Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht eine Ehe - wie auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft - aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber auch das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei vor allem der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung Bedeutung zukommt (vgl. , Rn. 12, mwN).

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. , Rn. 8, mwN).

14 Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden relevanten Umstände vollständig berücksichtigt hat. (vgl.  bis 0130, Rn. 17, mwN).

15 Im vorliegenden Fall zeigt die Revision aus nachstehenden Gründen einen relevanten Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung auf.

16 Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass die seitens des Verwaltungsgerichtes ins Treffen geführten Widersprüche in den Aussagen der Eheleute zum Kennenlernen und den Umständen des Heiratsantrages nicht unmaßgeblich sind und das Vorliegen einer Aufenthaltsehe indizieren können. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung, wonach für die Beurteilung einer Aufenthaltsehe das (Nicht)Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes maßgeblich ist, lässt das angefochtene Erkenntnis - worauf die Revision zutreffend hinweist - allerdings keine hinreichende Auseinandersetzung mit den gegenläufigen, für eine nunmehr tatsächlich gelebte Ehe sprechenden Aspekten erkennen. Insbesondere setzt sich das Verwaltungsgericht nicht mit den übereinstimmenden Aussagen zum aktuellen täglichen Familienleben der Eheleute auseinander, sondern verweist lediglich auf einen nicht näher konkretisierten „Eindruck“ von den Eheleuten in der mündlichen Verhandlung. Dabei ließ das Verwaltungsgericht - auf diesbezüglichen Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass die Eheleute vor dem Verhandlungssaal getrennt voneinander Platz genommen hätten - auch die Erklärung des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung unberücksichtigt, wonach seine Ehefrau wohl gedacht hätte, der Revisionswerber habe mit seinem Rechtsanwalt „etwas“ zu besprechen und S habe daher etwas Abstand gehalten; seine Ehefrau habe zudem seine Religion dahingehend akzeptiert, dass, wenn ein fremder Mann anwesend sei, ein „gewisser Abstand eingehalten“ werde. Auch mit der diesbezüglichen Aussage von S, wonach sie gedacht habe, dass die Zeugen und ihr Ehemann als Beschwerdeführer jeweils zugewiesene Plätze hätten, setzte sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander.

17 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof regelmäßige Kontakte über das Internet als nicht unmaßgeblich für eine tatsächlich gelebte Ehe sprechend angesehen hat (vgl. , Rn. 12, mwN). Vor dem Hintergrund der Aussage des Revisionswerbers, dass sich Chatverläufe zwischen den Eheleuten betreffend den Zeitraum des Kennenlernens auf „einem alten Handy“ befinden würden, das nicht mehr „verfügbar“ sei, greifen auch die beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts, wonach die vorgelegten Chatverläufe erst mit April 2020 begonnen hätten, zu kurz.

18 Das Verwaltungsgericht hat weiters ausgeführt, dass der Revisionswerber keine Fotos, auf denen die Eheleute gemeinsam zu sehen wären, habe vorzeigen können, ließ jedoch in seinen beweiswürdigenden Erwägungen außer Acht, dass - gemäß dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung - seine Ehefrau „Familienbilder“ von gemeinsamen Ausflügen hätte vorlegen können.

19 Zudem erfolgte keine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den Angaben von S zu ihrem gemeinsamen Kinderwunsch, wonach die Eheleute diesbezüglich auch „schon in einer Kinderwunschklinik“ gewesen seien, es bis jetzt allerdings noch nicht mit Kindern geklappt hätte, sodass die Feststellungen über das Nichtvorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft nicht ordnungsgemäß begründet sind.

20 Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts erweist sich daher im vorliegenden Fall insgesamt als für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.

21 Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

22 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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Norm
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220252.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-45818