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VwGH 09.11.2021, Ra 2021/19/0195

VwGH 09.11.2021, Ra 2021/19/0195

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §71 Abs1 Z1
VwGG §46 Abs1
RS 1
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist (vgl. , mwN). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. , mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/04/0119 B RS 1

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/19/0196

Ra 2021/19/0197

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Faber und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über den Antrag von 1. A A M, 2. M A A, und 3. A A A, alle vertreten durch Dr. Reinhard Rosskopf, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ditscheinergasse 4/3, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , 1. I414 2205910-2/3E, 2. I414 2205909-2/3E und 3. I414 2205906-2/3E, betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, und in der Revisionssache gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Revisionswerber gemäß § 12a Abs. 2 AslyG 2005 rechtmäßig und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Mit hg. Beschluss vom , Ra 2021/19/0195 bis 0197-8, bewilligte der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen den genannten Beschluss des BVwG und gewährte u.a. die Beigebung eines Rechtsanwaltes.

3 Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom wurde der einschreitende Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsanwalt nach dem vorliegenden Zustellnachweis am zugestellt.

4 Am brachten die Revisionswerber, vertreten durch den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt, beim BVwG eine (außerordentliche) Revision gegen den Beschluss des BVwG ein.

5 Auf Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof, dass die Revision nach der Aktenlage verspätet sei, brachte der Rechtsanwalt für die Revisionswerber mit Schriftsatz vom eine Stellungnahme, verbunden mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist, ein.

6 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird vorgebracht, im Zeitpunkt des Fristendes sei die Kanzlei des Verfahrenshelfers „krankheitsbedingt und urlaubsbedingt“ geschlossen gewesen und habe erst wieder am geöffnet. Während dieses Zeitraumes hätten in unvorhersehbarer Weise keine Fristen eingehalten werden können. Unmittelbar nach Rückkehr bzw. Wiederöffnung der Kanzlei sei der Kanzleibetrieb wieder aufgenommen und „die Beschwerde“ erhoben worden, Poststücke seien erst mit diesem Tag als Eingang in Evidenz genommen worden.

Zur Rechtzeitigkeit der Revision:

7 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.

8 Ausgehend von der in der Stellungnahme vom nicht bestrittenen Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den einschreitenden Rechtsanwalt am endete die sechswöchige Revisionsfrist am . Die vorliegende, am eingebrachte, Revision erweist sich daher als verspätet.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

9 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht.

10 Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. etwa , mwN).

11 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. , mwN).

12 Im vorliegenden Fall ist das „Ereignis“, welches den für die Revisionswerber einschreitenden Rechtsanwalt nach dem Antragsvorbringen an der Einhaltung der Revisionsfrist gehindert hat, die krankheits- und urlaubsbedingte Schließung der Kanzlei.

13 Nach der hg. Rechtsprechung erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist (vgl. , mwN). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegenzuwirken (vgl. ).

14 Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Dispositionsfähigkeit des einschreitenden Rechtsanwaltes derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, der Fristversäumung etwa durch Bestellung eines Vertreters entgegenzuwirken.

15 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen und die Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §71 Abs1 Z1
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190195.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-45804

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