VwGH 18.01.2024, Ra 2021/16/0096
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der Verweis der Revisionen auf die Rechtsprechung des OGH vermag das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, also ein Abweichen von der Rechtsprechung des VwGH, nicht darzutun (vgl. , mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2022/16/0069 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Zollamtes Österreich in 1110 Wien, Brehmstraße 14, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7200159/2015, betreffend Eingangsabgaben (mitbeteiligte Partei: R M in L [Tschechische Republik], vertreten durch Mag. Petra Schinnenburgova, Rechtsanwältin in 22081 Hamburg, Lerchenfeld 3), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des (damaligen) Zollamts Wien (nunmehr: Zollamt Österreich) vom - mit dem das Zollamt (mit näherer Begründung) mit einer Mitteilung nach Art. 221 Abs. 1 ZK dem Mitbeteiligten als einem von mehreren Gesamtschuldnern Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in näher genannter Höhe vorgeschrieben hatte - statt und hob diesen Bescheid ersatzlos auf. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Das Bundesfinanzgericht führte im Wesentlichen aus, im durchgeführten Ermittlungsverfahren sei aktenkundig geworden, dass der mitgeteilte EUSt-Betrag bereits von zwei anderen - näher genannten - Gesamtschuldnern zweifelsfrei belegbar entrichtet worden sei. Mit Entrichtung des Gesamtbetrages sei das Gesamtschuldverhältnis erloschen und es bestehe keine Abgabenschuld mehr.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die vom Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde.
4 In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren (§ 36 VwGG) hat der Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung erstattet.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, es fehle eine „konkrete“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Anwendungsbereich des Zollkodex eine Zollschuld durch Zahlung eines Gesamtschuldners auch schon während seines anhängigen Rechtsmittelverfahrens erlösche bzw. bejahendenfalls ob diese, falls der Gesamtschuldner im Verfahren obsiege und seine Leistung zurückerhalte, gegenüber den anderen Gesamtschuldnern wieder gefordert werden könnte.
9 Diese allgemeinen Ausführungen ohne Bezugnahme auf den konkreten Revisionsfall sind nicht geeignet, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun. Zur Zulässigkeit einer Revision reicht es nicht aus, dass diese eine Rechtsfrage darlegt, sie muss von der Lösung dieser Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG auch „abhängen“, weil der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zur Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht berufen ist (vgl. etwa , mwN).
10 In der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung wird entgegen diesen Grundsätzen nicht dargelegt, welche konkrete, auf den Revisionsfall bezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu beantworten wäre. Den in der Zulässigkeitsbegründung getätigten Ausführungen ist weder entnehmbar, welche Zahlungen welchen Gesamtschuldners angesprochen werden, noch welche Rechtsmittelverfahren Auswirkungen auf die verfahrensgegenständliche Zollschuld entfalten könnten.
11 Die weiters angesprochene - vorgeblich ebenfalls ungeklärte - Rechtsfrage, ob je nach Ausgang eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens eine bereits erloschene Zollschuld wieder aufleben könnte, erscheint somit rein hypothetischer Natur. Eine Relevanz für den Verfahrensausgang wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt (vgl. ; , Ro 2022/15/0016).
12 Schließlich vermag auch der Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - und die behauptete Abweichung des Bundesfinanzgerichtes von dieser - das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, also ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht darzutun (vgl. , mwN).
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021160096.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-45783