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VwGH 09.09.2021, Ra 2021/16/0077

VwGH 09.09.2021, Ra 2021/16/0077

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art133 Abs4
62008CC0230 Dansk Transport og Logistik Schlussantrag
62014CJ0226 Eurogate Distribution VORAB
62015CJ0571 Wallenborn Transports VORAB
62018CJ0026 Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung VORAB
62020CJ0007 Hauptzollamt Münster VORAB
62021CJ0368 Hauptzollamt Hamburg VORAB
62022CJ0791 Hauptzollamt Braunschweig VORAB
RS 1
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt dann nicht vor, wenn es zwar keine Rsp des VwGH gibt, die Rechtslage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/16/0010 B VwSlg 18798 A/2014 RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Zollamtes Österreich, Zollstelle Wolfurt in 6960 Wolfurt, Senderstraße 30, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, Außenstelle Salzburg, vom , RV/1200008/2021, betreffend Einfuhrumsatzsteuer und Verzugszinsen, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 In ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom erhobenen Amtsrevision hatte das Zollamt Österreich abschließend folgenden Antrag erhoben:

„B) Antrag auf aufschiebende Wirkung

Das Zollamt Österreich beantragt iSd § 30 Abs. 2 VwGG dieser außerordentlichen Revision eine aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen.“

2 Diesem Antrag war im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom kein Erfolg beschieden.

3 Nach Vorlage der Revision beantragt das Zollamt Österreich mit Schriftsatz vom , der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 30 Abs. 3 VwGG den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , mit welchem dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben worden war, aufheben oder abändern und der Amtsrevision aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend trägt der Antrag des Zollamtes Österreich nunmehr Interessen an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach.

4 Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet auch ein Beschluss über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG - über den im vorliegenden Fall das Bundesfinanzgericht abgesprochen hat - die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf (abgesehen von der Möglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes, einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes nach § 30 Abs. 3 VwGG aufzuheben oder abzuändern) daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden. Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist, wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird, grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine weitere „Nachbegründung“ seines Antrages zu eröffnen; vielmehr sollen einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der bereits diesem vorgelegenen Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglicht werden (, mwN).

6 Der Antrag des Zollamtes Österreich vom behauptet keine Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen seit dem Beschluss vom .

7 Auch vermag der schon in der Amtsrevision erhobene Antrag auf aufschiebende Wirkung keine vom Beschluss vom abweichende Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof zu tragen.

8 Der vorliegende Antrag vom ist daher zurückzuweisen.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Zollamtes Österreich in 6960 Wolfurt, Senderstraße 30, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/1200008/2021, betreffend Einfuhrumsatzsteuer und Verzugszinsen (mitbeteiligte Parteien: 1. S S, 2. M C und 3. K C, alle inD (Tschechische Republik), alle vertreten durch die Althuber Spornberger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Doblhoffgasse 9/Top 14), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid des (damaligen) Zollamts Feldkirch Wolfurt (nunmehr: Zollamt Österreich) vom - mit dem das Zollamt (mit näherer Begründung) mit einer Mitteilung nach Art. 102 UZK den Mitbeteiligten Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in näher genannter Höhe (samt Verzugszinsen) vorgeschrieben hatte - statt und hob diesen Bescheid ersatzlos auf. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Das Bundesfinanzgericht führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, die Mitbeteiligten seien am  mit einem Fahrzeug (mit amtlichem tschechischen Kennzeichen) aus Liechtenstein nach Österreich eingereist und direkt an der Zollstelle Nofels angehalten worden. Bei der durchgeführten Kontrolle des Fahrzeugs sei eine näher angeführte Anzahl von Silberbarren aufgefunden worden. Die Silberbarren seien von den Mitbeteiligten zuvor bei einer Bank in Liechtenstein abgeholt worden, um sie zu einer Bank in Zürich zu bringen.

3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen - und nach Wiedergabe der relevanten Rechtsgrundlagen - aus, die Einreise bei der Zollstelle Nofels sei nur mit Waren zugelassen, die von den Art. 138 bis 140 UZK-DA erfasst seien und durch als Zollanmeldungen geltende Handlungen angemeldet werden könnten. Die verfahrensgegenständlichen Silberbarren seien nicht davon erfasst, womit bereits im Zeitpunkt der Einreise die Zollschuld entstanden sei.

4 Auf Grund der - näher angeführten - jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einfuhr iSd Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 MwStSystRL sei in Fällen einer auf einer Pflichtverletzung beruhenden Zollschuldentstehung nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a und b UZK nicht mehr in jedem Fall neben der Zollschuldentstehung auch von der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer auszugehen.

5 Grundsätzlich bestehe die Vermutung, dass neben der Zollschuld auch die Einfuhrumsatzsteuer bei Pflichtverstößen nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a und b UZK, bei vorschriftswidrigem Verbringen oder Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung entstehe. Werde aber nachgewiesen, dass die Waren trotz des zollrechtlichen Fehlverhaltens auf dem Gebiet eines Mitgliedsstaats in einem anderen Mitgliedsstaat in den Wirtschaftskreislauf gelangt seien, könne diese Vermutung widerlegt werden.

6 Von einem Automatismus der Zollschuld- und Einfuhrumsatzsteuerentstehung könne nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Ware aufgrund besonderer Umstände nachweislich nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sei. Neben der Zollschuld könne nur dann eine Mehrwertsteuer entstehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld geführt habe, angenommen werden könne, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangt seien.

7 Von einem Eingehen in den Wirtschaftskreislauf könne aber dann (noch) nicht gesprochen werden, wenn - wie vorliegend - eine Ware zwar physisch über die Zollgrenze verbracht, aber bereits unmittelbar am Amtsplatz der Zollstelle beschlagnahmt worden sei, ohne, dass auch nur ansatzweise die Möglichkeit bestanden habe, dass die Ware am Wirtschaftsgeschehen teilnehmen könne.

8 Da die verfahrensgegenständlichen Silberbarren unmittelbar am Amtsplatz der Zollstelle Nofels beschlagnahmt und der Verfügungsgewalt der Besitzer entzogen worden seien, seien diese nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen. Ein Verbrauch oder eine Verwendung im Zollgebiet habe nicht stattgefunden und habe auch nicht stattfinden können, sodass die Einfuhrumsatzsteuer nicht entstanden sei.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die vom Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde.

10 In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren (§ 36 VwGG) haben die Mitbeteiligten eine Revisionsbeantwortung - mit Kostenantrag - erstattet.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, es fehle Rechtsprechung hinsichtlich des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuerschuld bei Feststellen eines Verstoßes gegen die zollrechtlichen Vorschriften (Art. 79 UZK) und Betretung der Beteiligten direkt am Grenzübertrittsort. Seitens des Verwaltungsgerichtshofes existiere noch keine Entscheidung darüber, ob einem in Folge der Rechtsprechung des EuGH im Schrifttum entwickelten („ergänzenden“) Ansatz - zur Auslegung der Voraussetzung des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf - Relevanz zukomme. Zudem weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des EuGH ab, der im vom Bundesfinanzgericht angeführten Urteil vom , Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld im Ergebnis bejaht habe.

15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, die Rechtslage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (vgl. etwa ; , Ro 2020/13/0016, jeweils mwN).

16 Der EuGH hat - wie die Mitbeteiligten in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend darlegen - bereits mehrfach zur Frage der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld im Zusammenhang mit Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften Stellung genommen.

17 Nach der - mittlerweile ständigen - Rechtsprechung des EuGH kann in derartigen Fällen neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (vgl.  Hauptzollamt Braunschweig, C-791/22).

18 Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein Gegenstand trotz des zollrechtlichen Fehlverhaltens, das in dem Mitgliedstaat, in dem es begangen wurde, zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld geführt hat, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand zum Verbrauch bestimmt war, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist. Dann tritt der Tatbestand der Einfuhrmehrwertsteuer in dem anderen Mitgliedstaat ein (vgl.  Hauptzollamt Hamburg, C‑368/21; , Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18). Wird ein Gegenstand aufgrund einer nachweislichen Wiederausfuhr - selbst unter Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen - gar nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union überführt, tritt ebenfalls kein Einfuhrmehrwertsteuertatbestand ein. Ob eine Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union überführt wurde, ist festzustellende Sache des nationalen Gerichts (vgl.  Wallenborn Transports, C-571/15; dies gilt ebenso für die Frage, welcher Mitgliedstaat der endgültige Bestimmungsort der Ware ist; vgl.  Hauptzollamt-Münster, C-7/20).

19 In derartigen Fällen unterliegen in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren - auch wenn sie sich bereits physisch im Gebiet der Union befinden - somit nur dann der Mehrwertsteuer, wenn sie im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. d MwStSystRL 2006/112/EG eingeführt worden sind, somit eine „Einfuhr“ vorliegt (vgl.  Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14). In diesem Zusammenhang hat der EuGH das Vorliegen einer „Einfuhr“ bei geschmuggelten Waren, die vor Verlassen der ersten im Zollgebiet der Union liegenden Zollstelle beschlagnahmt (und gleichzeitig oder später vernichtet) worden sind, ohne dass sie dem Besitz der der Behörden entzogen gewesen sind, verneint ( Dansk Transport og Logistik, C-230/08; in diesem Sinne den Eingang in den Wirtschaftskreislauf bei Beschlagnahme verneinend, Thaler, Die „Einfuhr“ im Umsatzsteuerrecht - die Rechtsprechung des EuGH und die Folgen für die Zollpraxis, ZfZ 2019, 358 [363]).

20 Vor diesem Hintergrund wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt, dass das Bundesfinanzgericht mit der Beurteilung, die verfahrensgegenständlichen Silberbarren seien nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt, von der Rechtsprechung des EuGH abgewichen wäre. Im Übrigen wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht ausdrücklich bestritten, dass kein Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union stattgefunden habe, sondern nur dargelegt, wie nach Ansicht der revisionswerbenden Abgabenbehörde - gestützt auf Aussagen im Schrifttum (vgl. in diesem Zusammenhang zur Frage der Relevanz von Literaturmeinungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung , mwN) - die Prüfung dieses Kriteriums stattzufinden habe.

21 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung auch eine unvollständige Sachverhaltsermittlung (im Ergebnis aber auch eine unschlüssige Beweiswürdigung) geltend gemacht wird, verabsäumt die revisionswerbende Abgabenbehörde, die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel konkret darzulegen (vgl. ).

22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

23 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160077.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-45774