VwGH 26.08.2021, Ra 2021/16/0064
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof hat nur im Rahmen des gesonderten Vorbringens der vom Revisionswerber für die Zulässigkeit der Revision dargebotenen Begründung zu erfolgen. Dem wird etwa durch den Hinweis auf nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung ebenso wenig Genüge getan wie mit einem bloßen Hinweis auf ein näher zitiertes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso wenig genügen dem besagten Erfordernis der Darlegung der Gründe die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit oder ein Hinweis auf diese Ausführungen oder ein Verweis auf sonstige Ausführungen der Revision (etwa , mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2021/16/0025 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Mag. J G in K, vertreten durch Dr. Ulrike Koller und Dr. Elisabeth Januschkowetz, Rechtsanwälte in 3390 Melk, Linzer Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7101589/2019, betreffend Eingabengebühr und Gebührenerhöhung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: nunmehr Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , mit denen für das Ansuchen des Revisionswerbers vom Eingabengebühr nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG mit 14,30 € und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 7,15 € festgesetzt worden waren, gemäß § 279 BAO als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Verwaltungsgericht folgende Feststellungen:
„Eingabe vom
Neben einer ausführlichen Darstellung verschiedener Auskünfte und Informationen des Bürgermeisters der Gemeinde - betreffend die bewilligten/verordneten Verkehrsmaßnahmen im Bereich der Gemeindestraße G-weg aus Anlass von wasserbaulichen Maßnahmen - führt der (Revisionswerber) in der gegenständlichen schriftlichen Eingabe zunächst im Kern aus, entgegen einer Ankündigung der Gemeinde sei der G-weg vorzeitig als Schotterfahrbahn für den Verkehr freigegeben worden, als einzige Verkehrsmaßnahme sei eine 30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht worden. Die nächsten Tage sei daher eine enorme Staubbelastung im Bereich seines unmittelbar anschließenden Wohnhauses mit der Adresse L 4 aufgetreten.
Das eigentliche Anliegen des (Revisionswerbers) beziehe sich aber auf den Nicht-Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde vom , mit dem die Bewilligung nach § 90 StVO erteilt worden sei, und die zugehörige Verordnung.
‚Ich ersuche daher die BH als Aufsichtsbehörde, das gegenständliche straßenverkehrsbehördliche Genehmigungsverfahren auf Grund der von mir getätigten beweisbaren Angaben zu prüfen und mir das Ergebnis der Prüfung so rasch als möglich mitzuteilen.
Im Besonderen möge zum tatsächlich durchgeführten Ermittlungsverfahren sowie zum offensichtlichen Vorliegen eines Nicht-Bescheides eine klare Aussage getroffen werden. Diese Prüfung ist für mich auf Grund der fehlenden Sanktionierbarkeit eines Nicht-Bescheides bzw. einer ohne bescheidmäßige Deckung erlassenen Verordnung aus Gleichheitsgründen essentiell, da ich erst kürzlich von Sicherheitsorganen in den Morgenstunden an einer (noch) völlig menschenleeren Baustelle wegen einer Geschwindigkeitsübertretung mit Organmandat bestraft wurde und ich erst durch Einsichtnahme in die Verordnung im Nachhinein festgestellt habe, dass diese Verordnung zum Tatzeitpunkt erst wenige Sekunden in Geltung stand! Ich habe daher großes Interesse daran, dass auch von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich die gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß vollzogen werden.‘
Am hat die BH dem (Revisionswerber) mitgeteilt, dass die durch die Gemeinde verfügten Verkehrsmaßnahmen von der BH im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß überprüft worden seien, dem (Revisionswerber) aber im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme, sodass über das Ergebnis nicht berichtet werden könne.
Abschließend wurde der (Revisionswerber) zur ordnungsgemäßen Vergebührung seiner Eingabe und Überweisung von 14,30 € auf das Konto der BH innerhalb von 2 Wochen aufgefordert.
Auskunftsersuchen vom
Daraufhin führt der (Revisionswerber) in einer an den Bezirkshauptmann gerichteten E-Mail aus, er habe keinen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gestellt, sodass keine Eingabengebühr in Höhe von 14,30 € zu entrichten sei. Überdies entstehe die Gebührenschuld bei Eingaben erst im Zeitpunkt der abschließenden Erledigung. Er bitte daher um schriftliche Mitteilung, ob seiner Rechtsansicht diesbezüglich gefolgt werde und stelle nunmehr ein ‚Verlangen um Auskunft‘ gemäß § 3 NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020,
‚ ... wobei die Auskunft konkret darüber begehrt wird, welches Ergebnis die inhaltliche Prüfung des gesamten Verkehrsverfahrens sowie der mit Bescheid und Verordnung vorn vom Bürgermeister der Gemeinde bewilligten bzw. verordneten Verkehrsmaßnahmen ergeben hat. Sollte die BH der Meinung sein, mir die Auskunft verweigern zu müssen, beantrage ich gleichzeitig im Sinne des § 6 NÖ. Auskunftsgesetz eine bescheidmäßige Erledigung über die Verweigerung.‘
Bescheid der BH vom
Schließlich hat die BH mit Bescheid über die Verweigerung einer Auskunft betreffend die Auskunftsbegehren des (Revisionswerbers) vom und vom ausgesprochen, dass kein Anspruch auf Auskunftserteilung bestehe.
In der Bescheidbegründung führt die BH unter anderem aus, in seinem Schreiben vom habe der (Revisionswerber) um Prüfung des Sachverhaltes durch die BH als Aufsichtsbehörde ersucht, das NÖ Auskunftsgesetz sei noch nicht angeführt gewesen. Die begehrte Mitteilung über den Ausgang dieses Verfahrens könne zum damaligen Zeitpunkt aber noch kein Auskunftsbegehren gewesen sein, da
‚es sich hierbei um einen Prüfungsakt handelt, der zum damaligen Zeitpunkt (aufgrund dieses Schreibens und des Erlangens der Kenntnis über den Sachverhalt konnte das Prüfverfahren erst begonnen werden) noch nicht bekannt gewesen sein kann. Da das Ergebnis in der Zukunft gelegen ist, hätte diese Information erst besorgt werden müssen und würde dies für sich einen Auskunftsverweigerungsgrund darstellen.‘
Erst am habe der (Revisionswerber) ein Auskunftsbegehren gestellt, welches jedoch als Ersuchen um Rechtsauskunft begrifflich nicht vom NÖ Auskunftsgesetz umfasst sei, was dem Bf. auch mitgeteilt worden sei. Da es sich beim Antragsteller um einen dienstgeprüften Verwaltungsjuristen des Landes NÖ handle, sei diese Auskunft adressatengerecht erfolgt. Weiters sei in § 85 Abs. 4 NÖ GO angeführt, dass niemandem ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes zustehe. Würde die Auskunft doch erteilt, handle es sich dabei um keinen Bescheid.“
Nach weiterer Darlegung der Beweiswürdigung sowie Zitierung der angewendeten Rechtsvorschriften erwog das Verwaltungsgericht:
„ ...
Nach dem Gesetz sind die folgenden vier Merkmale Voraussetzung für die Gebührenpflicht: die Eingabe muss
a) von einer Privatperson eingebracht sein;
b) an ein Organ einer Gebietskörperschaft gerichtet sein;
c) sich auf Angelegenheiten deren öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis beziehen;
d) die Privatinteressen des Einschreiters betreffen.
Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird, wie zB die Erteilung einer Auskunft. Eine gebührenpflichtige Eingabe muss keinen bestimmten Antrag enthalten, wohl aber ein bestimmtes bzw. erkennbares Begehren (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz. 1).
Das Fehlen eines bestimmten Antrages in einer Eingabe nimmt dieser deswegen nicht die Eigenschaft einer Eingabe iSd. TP 6 ().
Im Sinne der obigen lit. a) bis c) handelt es sich bei dem schriftlichen Anbringen des (Revisionswerbers) vom zweifelsfrei um eine gebührenpflichtige Eingabe, weil der (Revisionswerber) als Privatperson von der BH als Organ einer Gebietskörperschaft betreffend deren öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereich, nämlich Aufsicht in Straßenverkehrsangelegenheiten, eine Tätigkeit (Prüfung des Genehmigungsverfahrens und Mitteilung des Ergebnisses) erreichen wollte. Ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung ist entgegen der Ansicht des (Revisionswerbers) nicht Voraussetzung für die Gebührenpflicht.
Soweit der (Revisionswerber) einwendet, er habe nicht im privaten, sondern ausschließlichen im öffentlichen Interesse gehandelt (lit. d), ist er auf die ständige Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach das Privatinteresse schon dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen (oder materiellen) Vorteil zu erreichen hofft (), wobei bereits teilweise gegebene Privatinteressen genügen (stellvertretend für viele ), was insbesondere auch bei Dienstaufsichtsbeschwerden der Fall sein kann.
Auch ein Informationsbedürfnis stellt ein Privatinteresse dar (). Eine Eingabe betrifft selbst dann die Interessen des Einschreiters, wenn das Privatinteresse nicht unmittelbar Gegenstand der Eingabe ist, sondern das Privatinteresse lediglich aus den Begleitumständen der Einbringung der Eingabe oder aus nachträglichen Erklärungen des Einschreiters geschlossen werden kann (VwGH 1.12,1976, 288/75, 289/75).
Werden in einer Aufsichtsbeschwerde nicht nur ganz allgemein vermeintliche Mängel gerügt, sondern wird auch ein Einschreiten in einer bestimmten den Beschwerdeführer betreffenden Angelegenheit bezweckt, so ist die Eingabe gebührenpflichtig (VwG-, 86/51).
Aus dem gesamten Inhalt der gegenständlichen Eingabe des (Revisionswerbers) vom erschließt sich in diesem Sinn eindeutig auch ein privates Interesse an der „ordnungsgemäßen Vollziehung der Gesetze durch die Gemeinde, weil der (Revisionswerber) einerseits eine enorme Staubbelastung im Bereich seines unmittelbar anschließenden Wohnhauses L. 4 rügt und andererseits sei er wegen einer Geschwindigkeitsübertretung im Bereich der baustellenbedingten 30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung mit Organmandat bestraft worden.
Nicht zuletzt hat der (Revisionswerber) entgegen dem Beschwerdevorbringen in seiner Eingabe nicht bloß Missstände bei der Vollziehung der StVO durch die Gemeinde dokumentiert; vielmehr hat er die BH um Prüfung und anschließend um Mitteilung des Ergebnisses ersucht. In diesem Ersuchen um Auskunftserteilung ist jedenfalls ein privates Interesse zu erblicken.
Das strittige Schreiben des (Revisionswerbers) vom ist nach dessen Inhalt somit insgesamt ein schriftliches Anbringen (Ersuchen um Prüfung und Mitteilung des Ergebnisses) einer Privatperson in deren privatem Interesse an ein Organ einer Gebietskörperschaft (BH); und dies zweifelsfrei im öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis dieser Behörde. Nach dem Dafürhalten des BFG sind damit alle nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG erforderlichen Voraussetzungen für die Beurteilung als gebührenpflichtige ‚Eingabe‘ erfüllt.
Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung über das in der Eingabe enthaltene Anbringen zugestellt wird. Die Zustellung sowohl des Schreibens der BH vom als auch des Bescheides vom ist unstrittig.
Wenn der (Revisionswerber) allerdings vermeint, mangels Vorliegen einer das Verfahren in einer Instanz schriftlich abschließenden Erledigung sei noch keine Gebührenpflicht entstanden, kann darauf verwiesen werden, dass als abschließend - und damit die Gebührenschuld auslösend - eine Erledigung dann anzusehen ist, wenn hinsichtlich des gestellten Anbringens nach der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift kein weiterer behördlicher Erledigungsschritt derselben Instanz mehr erfolgt (siehe Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rzn. 3 und 4 zu § 11).
Jede Form der schriftlichen Erledigung durch die Behörde löst die Gebührenschuld aus. Auch durch schriftliche Mitteilungen der Behörde zu Anbringen, bei denen gar keine schriftliche Erledigung vorgesehen ist, entsteht die Gebührenschuld (GebR Rzn. 140 und 143).
In diesem Sinn ist entsprechend den Ausführungen der BH in der vom (Revisionswerber) angesprochenen Bescheidbegründung davon auszugehen, dass das gegenständliche Schreiben des (Revisionswerbers) vom noch kein Auskunftstbegehren im Sinne des NÖ Auskunftsgesetzes gewesen ist, über das die BH hätte - bescheidmäßig - absprechen müssen. Aus diesem Grund ist nach.der angeführten Judikatur bereits in dem Schreiben der BH vom jene abschließende Erledigung zu erblicken, welche das Verfahren hinsichtlich des gegenständlichen konkreten Schreibens tatsächlich abgeschlossen hat.
Mit ihrem Bescheid vom , mit dem die Auskunft verweigert wurde, hat die BH somit inhaltlich ausschließlich über das folgende Schreiben des (Revisionswerbers) vom abgesprochen, auch wenn die BH im Zuge der Bescheidbegründung auf das frühere Anbringen des (Revisionswerbers) Bezug genommen hat. Doch selbst für den Fall, dass erst der Bescheid der BH als abschließende Erledigung gewertet werden könnte, wäre für den (Revisionswerber) daraus nichts gewonnen. Die Gebührenpflicht wäre trotzdem - allenfalls später - entstanden.
Für die Eingabe des (Revisionswerbers), mit der er eine amtliche Tätigkeit der BH im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises in seinem Interesse begehrt hat, ist somit die feste Gebühr im Sinne des § 14 TP 6 GebG in dem Zeitpunkt entstanden, als die angerufene Behörde das Begehren um Mitteilung insofern erledigt hat, als dem (Revisionswerber) mit Schreiben vom mitgeteilt wurde, dass die Verkehrsmaßnahmen zwar überprüft worden seien, ihm mangels Parteistellung über das Ergebnis des Aufsichtsverfahrens bzw. die rechtliche Einschätzung der BH jedoch nicht berichtet werden könne.
Die Verwaltungsbehörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, hat den Gebührenschuldner im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld aufzufordern, die im jeweiligen Verfahren anfallenden Gebühren zu entrichten, was die BH in ihrem Schreiben von auch getan hat. Die Gebühr ist sodann an diese Behörde zu entrichten. ...“
Abschließend begründete das Verwaltungsgericht die Festsetzung der Gebührenerhöhung sowie seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
2 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht auf Nichtvorliegen einer Gebührenpflicht für eine Mitteilung von Missständen an eine zuständige Aufsichtsbehörde sowie auf gesetzmäßige Anwendung und Auslegung der für den gegenständlichen Sachverhalt relevanten Bestimmungen des Gebührengesetzes verletzt; er beantragt, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
5 Die Zulässigkeit einer Revision setzt neben einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage „abhängt“; davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz der Rechtsfrage für den Verfahrensausgang begründet wird (, mwN).
6 Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision hat nur im Rahmen des gesonderten Vorbringens der vom Revisionswerber für die Zulässigkeit dargebotenen Begründung zu erfolgen. Dem wird etwa durch den Hinweis auf nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung ebenso wenig genüge getan, wie mit einem bloßen Hinweis auf ein näher zitiertes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso wenig genügen dem besagten Erfordernis der Darlegung der Gründe die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit oder ein Hinweis auf diese Ausführungen oder ein Verweis auf sonstige Ausführungen der Revision (, mwN).
7 Die Revision legt ihre Zulässigkeit zunächst in der Frage dar, wann zu einer Eingabe eine abschließende Erledigung im Sinn des § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG vorliege, womit sich der Verwaltungsgerichtshof seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am bisher im Detail nicht befasst habe.
8 Mag auch der Revisionswerber in seiner Beschwerde noch das Vorliegen einer abschließenden Erledigung seiner Eingabe vom durch die Antwort der Bezirkshauptmannschaft vom 9. d.M. bezweifelt haben, so gründete das Verwaltungsgericht „selbst für den Fall, dass erst der Bescheid der BH als abschließende Erledigung gewertet werden könnte“, die Gebührenpflicht auf eine abschließende Erledigung durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 6. Feber 2019. Dass auch unter Einbeziehung dieses Sachverhaltes die Eingabe vom einer abschließenden schriftlichen Erledigung harren würde, behauptet die Revision nicht, weshalb ihr Erfolg nicht von der aufgeworfenen Rechtsfrage, wann zu einer Eingabe eine abschließende schriftliche Erledigung vorliege, abhängt.
9 Weiters sieht die Revision ihre Zulässigkeit darin begründet, „die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen hinsichtlich des Vorliegens eines wenn auch nur teilweisen Privatinteresses wurden rechtswidrig ermittelt bzw. rechtlich falsch beurteilt (siehe unter Punkt 6 Revisionsgründe)“.
10 Nach der referierten Judikatur genügt der Hinweis auf Revisionsgründe nicht zur Darlegung der Zulässigkeit einer Revision.
11 Soweit die Revision schließlich ihre Zulässigkeit in der Nichtdurchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung sowie in der Nichtbefassung eines Senates nach § 272 BAO erblickt, legt sie die Relevanz des Unterbleibens der mündlichen Verhandlung für den Ausgang des Verfahrens nicht dar. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die in der Beschwerde enthaltene bedingte Prozesshandlung des Antrages für unzulässig angesehen.
12 Die vorliegende Revision ist daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160064.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-45770