VwGH 31.08.2021, Ra 2021/16/0048
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes - eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Hiezu reicht eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen (vgl. etwa den Beschluss vom , Ra 2017/19/0295, mwN) ebenso wenig wie die bloße Zitierung aus Literaturfundstellen ohne jegliche Bezugnahme auf solche Rechtsprechung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/16/0157 B RS 1 (hier statt des letzten Satzes: Der bloße Verweis auf die Revisionsgründe reicht nicht aus, um diesem Erfordernis zu entsprechen (vgl. etwa ; , Ra 2019/07/0066; , Ra 2019/17/0091, jeweils mwN).) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der R AG in W, vertreten durch die Engin-Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 6/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W101 2209816-1/3E, betreffend Zeugengebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin ab und bestätigte im selben Spruchpunkt die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 Der Zeuge - so die wesentliche Begründung - habe mit seinem Antrag den Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis dem Grunde und der Höhe nach rechtzeitig geltend gemacht. Er habe bescheinigt, dass ihm durch die Teilnahme an der Verhandlung mangels Ausführung einer bereits beauftragten Beratungstätigkeit für diesen Tag tatsächlich Einkommen in näher bezeichneter Höhe entgangen sei. Somit erweise sich die Ansicht der belangten Behörde, dem Zeugen eine Entschädigung für den Einkommensentgang nach § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG in diesem Ausmaß zuzusprechen, als rechtens.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer solchen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit der Revision“ ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision sehr wohl vorliegen würden. Wörtlich trägt die Revisionswerberin weiter vor: „Insbesondere weicht das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts - wie nachstehend im Rahmen der Ausführung der Revision darzustellen ist - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach eine Entschädigung für Zeitversäumnis auch vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 GebAG umfasst ist.“
6 Mit diesen Ausführungen wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht Genüge getan.
7 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. , mwN).
8 Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes - eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. , mwN). Der bloße Verweis auf die Revisionsgründe reicht nicht aus, um diesem Erfordernis zu entsprechen (vgl. etwa ; , Ra 2019/07/0066; , Ra 2019/17/0091, jeweils mwN).
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
11 Von der von der Revisionswerberin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160048.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-45764