VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0033
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §28 Abs1 Z4 VwGG §28 Abs1 Z5 VwGG §42 Abs2 |
RS 1 | Mit dem Revisionspunkt dürfen nicht etwa die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG oder die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG vermengt werden (). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofräte Dr. Thoma und MMag. Maislinger als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der Mag. C O Gesellschaft mbH in B, vertreten durch Mag. Christoph Oberleitner, Steuerberater in 5733 Bramberg, Bicheln 1, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/6200012/2014, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: nunmehr Zollamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht in der Beschwerdesache des P G einen Vorlageantrag der Revisionswerberin „als Antragsteller“ als nicht zulässig zurück und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 Das Gericht gründete die angefochtene Entscheidung im Kern darauf, dass die Revisionswerberin den Vorlageantrag, in der der Beschwerdeführer weder als Antragsteller noch als Einschreiter oder Vollmachtgeber bezeichnet worden sei, eingebracht habe, ohne dies im Namen des Beschwerdeführers zu tun.
3 In der gegen diesen Beschluss erhobenen außerordentlichen Revision erachtet sich die Revisionswerberin „durch die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften verletzt.“ Das Vorliegen einer Vollmacht sei vom Bundesfinanzgericht aktenwidrig verneint worden.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung einer angefochtenen Entscheidung eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa ).
5 Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunkts, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (, mwN).
6 Mit dem Revisionspunkt dürfen nicht etwa die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG oder die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG vermengt werden ().
7 Solches unterläuft jedoch der vorliegenden Revision, wenn sie sich vorerst auf die Nennung von Aufhebungsgründen des § 42 Abs. 2 VwGG beschränkt und schließlich der Sache nach einen Revisionsgrund ins Treffen führt, zumal das Bundesfinanzgericht nicht das Vorliegen einer Vollmacht verneinte, sondern das Handeln im fremden Namen.
8 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §28 Abs1 Z4 VwGG §28 Abs1 Z5 VwGG §42 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160033.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-45756