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VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0027

VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0027

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
GebG 1957 §33 TP5 Abs3
RS 1
Das Unterscheidungsmerkmal zwischen auf bestimmte Zeit und auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandverträgen besteht darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht. Die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, steht der Beurteilung dieses Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen nach dem zweiten Satz des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG nicht im Wege. Jedoch ist ein (seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossener) Bestandvertrag im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG als ein Vertrag auf bestimmte Dauer anzusehen, wenn nach seinem Inhalt das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile einseitig beendet werden kann oder diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/16/0169 E RS 2 (hier nur der zweite Satz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofräte Dr. Thoma und MMag. Maislinger als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der D GmbH in W, vertreten durch die Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7104339/2017, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: nunmehr Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Unbestritten ist, dass die Revisionswerberin am als Pächterin einen Pachtvertrag über näher bestimmte Geschäftsräumlichkeiten in einem Einkaufszentrum auf die Dauer von zehn Jahren abschloss. Weiters räumte der Verpächter der Revisionswerberin ein zweimalig ausübbares „Vorpachtrecht“ auf die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des vorangehenden Pachtverhältnisses sowie ein Präsentationsrecht für ein gesellschaftsrechtlich verbundenes Unternehmen mit Sitz in Österreich oder Deutschland und mit zumindest derselben Bonität wie die Revisionswerberin unter Beibehaltung des bisherigen Pachtzweckes ein. Unabhängig von der vereinbarten Befristung ist der Verpächter berechtigt, den Pachtvertrag aus näher genannten, wichtigen Gründen zu kündigen und aufzulösen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht die Rechtsgeschäftsgebühr für jenen Pachtvertrag im Instanzenzug, ausgehend von einer Vertragsdauer von 18 Jahren, gemäß § 279 BAO vorläufig fest und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei, wogegen sich die außerordentliche Revision der Pächterin richtet.

3 Soweit die Revisionswerberin vor dem Hintergrund des verfahrensgegenständlichen Bestandvertrages das Präsentationsrecht sowie das Vorpachtrecht als für die Beurteilung des Bestandverhältnisses als solches von unbestimmter Dauer ins Treffen führt, findet dieses Vorbringen im Beschluss vom , Ra 2020/16/0115, auf welchen gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, seine Anwort.

4 Ebenso wenig ändern die im Pachtvertrag vereinbarten wichtigen Kündigungsgründe etwas an der bestimmten Dauer des Pachtvertrages: Die Revisionswerberin räumt selbst ein, dass der Vertrag auf Dauer von zehn Jahren abgeschlossen worden sei; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung eines Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen nach dem zweiten Satz des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG nicht entgegen ().

5 Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
GebG 1957 §33 TP5 Abs3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160027.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-45751