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VwGH 05.05.2021, Ra 2021/16/0026

VwGH 05.05.2021, Ra 2021/16/0026

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
RS 1
Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (Hinweis B vom , Ro 2014/16/0014).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/16/0033 B VwSlg 8963 F/2014 RS 1
Norm
VwGG §28 Abs1 Z4
RS 2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/16/0031, und den hg. Beschluss vom , Ra 2014/16/0019).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/16/0040 B RS 1
Norm
VwGG §28 Abs1 Z4
RS 3
Der Revisionswerber erachtet sich im Recht "auf Unterlassung der Vorschreibung von Pauschalgebühren" verletzt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Instanzenzug jedoch nicht über eine Vorschreibung von Pauschalgebühren abgesprochen, sondern im Instanzenzug ein Antrag des Revisionswerbers auf Stundung von Gerichtsgebühren zurückgewiesen. Durch das angefochtene Erkenntnis wurde der Revisionswerber somit nicht im Recht auf "Unterlassung der Vorschreibung von Pauschalgebühren" verletzt (vgl. etwa ). Gleiches gilt für die vom Revisionswerber behauptete Verletzung im Recht "auf Unterlassung strafgesetzwidriger Eingriffe in sein Vermögen (insbesondere entgegen der Bestimmung des § 165 Abs. 2 StGB)", weil das angefochtene Erkenntnis von seinem normativen Gehalt her lediglich eine Stundung (Verlängerung der Zahlungsfrist) versagt, jedoch keinen Vermögenseingriff anordnet.
Normen
B-VG Art133 Abs5
MRKZP 01te Art1
StGG Art5
VwGG §34 Abs1
RS 4
Über die Verletzung des von den Revisionswerbern bezeichneten verfassungsgesetzlich (Art. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) gewährleisteten Rechtes hätte der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Revision wegen Verletzung dieses Rechtes zu erkennen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , 2014/16/0005, und vom , 2009/16/0222).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/16/0040 B RS 4
Normen
RS 5
Zur Prüfung der behaupteten Verletzung des "Rechts auf Einhaltung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Verfahrensvorschriften zum Zwecke des Grundrechtsschutzes nach Art. 144 Abs. 3 iVm Abs. 2 B-VG" sowie des "Grundrechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 B-VG" ist der Verwaltungsgerichtshof daher nicht berufen (vgl. zu letzterem ).
Normen
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §42 Abs2
RS 6
Der Nennung von Aufhebungstatbeständen nach § 42 Abs. 2 VwGG kommt keine Bedeutung zur Umschreibung des Revisionspunkts im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG zu (vgl. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/16/0034 B RS 3
Normen
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
RS 7
Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl. und 0074, mwN). Wenn der Revisionswerber abschließend eine Reihe von Verfahrensmängeln rügt sowie näheres Vorbringen zur (behaupteten) inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstattet, zeigt er somit nicht auf, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht er sich verletzt erachtet.
Normen
B-VG Art144 Abs3
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs4
RS 8
Allein mit der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof wird kein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof in Gang gesetzt (vgl. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/16/0034 B RS 5
Normen
RS 9
Eine "Weiterbehandlung" einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof scheidet schon deshalb aus, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 B-VG seit zur Entscheidung über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte zuständig ist und es daher auch bei Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof dem Revisionswerber obliegt, die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen, welches diese dann dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen hat (vgl. und Ra 2016/09/0016).
Normen
RS 10
Die nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision ist wegen Verbrauchs des Revisionsrechtes zurückzuweisen, wenn der Revisionswerber bereits vorher eine Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes eingebracht hat (Hinweis B vom , Ro 2014/12/0040, mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/18/0207 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Dr. H F, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W108 2237018-1/2E, betreffend Stundung von Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Oberlandesgerichts Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, mit dem sein zweiter Antrag auf Stundung von Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 1 GEG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausgeführt wird:

„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten

- auf Unterlassung der Vorschreibung von Pauschalgebühren (Eingriffe in das Eigentumsrecht) ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen,

- auf Unterlassung strafgesetzwidriger Eingriffe in sein Vermögen (insbesondere entgegen der Bestimmung des § 165 Abs. 2 StGB),

- des Grundrechts auf Eigentum gemäß Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK,

- des Rechts auf Einhaltung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Verfahrensvorschriften zum Zwecke des Grundrechtsschutzes nach Art. 144 Abs. 3 iVm Abs. 2 B-VG sowie

- des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 B-VG

verletzt, wobei das angefochtene Erkenntnis sowohl an inhaltlicher Rechtswidrigkeit (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG), als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG) leidet.

Das obgenannte Erkenntnis des BVwG wird daher zur Gänze angefochten, insbesondere aus den Gründen der Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens (mangelnde amtswegige Aufklärung der vorgebrachten strafrechtswidrigen Sachverhalte - schon mangels Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - und somit Unterlassung der erforderlichen Beweisaufnahme sowie Tatsachenfeststellung und daher aktenwidrige Sachverhaltsannahme seitens des BVwG) sowie der inhaltlichen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache, insbesondere durch die nach Auffassung des Revisionswerbers den Bestimmungen des VerbotsG widersprechende Annahme, dass die scheinbare Rechtskraft qualifiziert rechtsverletzender Gerichtsentscheidungen strafgesetzwidriges Handeln von Behörden legitimieren könnte.“

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunkts, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. etwa ; , mwN).

5 Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. nochmals ; sowie , mwN; , mwN).

6 Der Revisionswerber erachtet sich zunächst im Recht „auf Unterlassung der Vorschreibung von Pauschalgebühren“ verletzt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Instanzenzug jedoch nicht über eine Vorschreibung von Pauschalgebühren abgesprochen, sondern im Instanzenzug ein Antrag des Revisionswerbers auf Stundung von Gerichtsgebühren zurückgewiesen. Durch das angefochtene Erkenntnis wurde der Revisionswerber somit nicht im Recht auf „Unterlassung der Vorschreibung von Pauschalgebühren“ verletzt (vgl. etwa ).

7 Gleiches gilt für die vom Revisionswerber behauptete Verletzung im Recht „auf Unterlassung strafgesetzwidriger Eingriffe in sein Vermögen (insbesondere entgegen der Bestimmung des § 165 Abs. 2 StGB)“, weil das angefochtene Erkenntnis von seinem normativen Gehalt her lediglich eine Stundung (Verlängerung der Zahlungsfrist) versagt, jedoch keinen Vermögenseingriff anordnet.

8 Soweit der Revisionswerber eine Verletzung des (verfassungsgesetzlich geschützten) Rechts auf Eigentum anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 133 Abs. 5 B-VG Rechtssachen von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

9 Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art. 144 Abs. 1 und 4 B-VG über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis oder den Beschluss in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

10 Über die Verletzung des vom Revisionswerber bezeichneten verfassungsgesetzlich (Art. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) gewährleisteten Rechts auf Eigentum hätte der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden (vgl. ; , jeweils mwN).

11 Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Revision wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu erkennen (vgl. etwa ; , mwN).

12 Zur Prüfung der behaupteten Verletzung des „Rechts auf Einhaltung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Verfahrensvorschriften zum Zwecke des Grundrechtsschutzes nach Art. 144 Abs. 3 iVm Abs. 2 B-VG“ sowie des „Grundrechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 B-VG“ ist der Verwaltungsgerichtshof daher nicht berufen (vgl. zu letzterem ).

13 Auch der Nennung von Aufhebungstatbeständen nach § 42 Abs. 2 VwGG kommt keine Bedeutung zur Umschreibung des Revisionspunkts im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG zu (vgl. ).

14 Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind weiters die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl.  und 0074, mwN). Wenn der Revisionswerber abschließend eine Reihe von Verfahrensmängeln rügt sowie näheres Vorbringen zur (behaupteten) inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstattet, zeigt er somit nicht auf, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht er sich verletzt erachtet.

15 Die Revision hängt daher nicht von der Beantwortung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

16 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

17 Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Im Übrigen ist zu bemerken:

18 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom , Ra 2020/16/0034, angemerkt hat, wird allein mit der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof kein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof in Gang gesetzt (vgl. ).

19 Eine „Weiterbehandlung“ einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof scheidet schon deshalb aus, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 B-VG seit zur Entscheidung über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte zuständig ist und es daher auch bei Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof dem Revisionswerber obliegt, die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen, welches diese dann dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen hat (vgl.  und Ra 2016/09/0016).

20 Eine solche nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision ist allerdings wegen Verbrauchs des Revisionsrechts zurückzuweisen, wenn der Revisionswerber bereits vorher eine Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingebracht hat (vgl. , mwN).

Wien, am

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Normen
B-VG Art133
B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144 Abs2
B-VG Art144 Abs3
B-VG Art83 Abs2
MRKZP 01te Art1
StGG Art5
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160026.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-45750