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VwGH 16.06.2021, Ra 2021/16/0021

VwGH 16.06.2021, Ra 2021/16/0021

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
ABGB §1053
ABGB §1090
GebG 1957 §33 TP5
RS 1
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt bei Abbauverträgen die Entscheidung der Frage, ob sie als nicht der Rechtsgebühr unterliegende Kaufverträge (Lieferungsverträge) oder als gebührenpflichtige Bestandverträge im Sinn des § 33 TP 5 GebG zu qualifizieren sind, davon ab, ob das Entgelt nach der Menge des gewonnenen Materials berechnet oder ob es nach der Zeitdauer unabhängig von der gewonnenen Menge bestimmt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1787/70 = VwSlg 4164 F/1970, vom , Zl. 99/71 = VwSlg 4254 F/1971, sowie vom , Zl. 82/15/0046; vgl. auch die - zur Anwendbarkeit des UStG ergangenen - hg. Erkenntnisse vom , Zl. 82/71 = VwSlg 4309 F/1971, vom , Zl. 2420/76 = VwSlg 5147 F/1977, sowie vom , Zl. 88/13/0101).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/16/0316 E VwSlg 8542 F/2010 RS 3
Normen
GebG 1957 §17 Abs1
GebG 1957 §33 TP5
RS 2
Eine Bestimmung des Entgelts nach der Menge des gewonnenen Materiales ist dem revisionsgegenständlichen Abbauvertrag nicht zu entnehmen; vielmehr berechnet sich das Entgelt einerseits aus einem Einmalbetrag pro Quadratmeter Abbaufläche und andererseits aus einer jährlichen Nutzungsentschädigung pro Hektar Abbaufläche; damit bemisst sich das Entgelt ausschließlich nach Fläche und Zeitdauer, mag es sich beim vereinbarten Einmalbetrag auch nur um eine einmalige Zahlung pro Quadratmeter und gesamter Vertragsdauer handeln. Darüber hinausgehende allfällige Motive des Grundeigentümers sind ebenso wenig Inhalt des schriftlichen Vertrages geworden wie technische oder kalkulatorische Überlegungen des Abbauberechtigten über die pro Quadratmeter Abbaufläche erwartbare Abbaumenge, weshalb ihnen nach § 17 Abs. 1 GebG keine Bedeutung zukommt. Damit ist der revisionsgegenständliche Abbauvertrag als Bestandvertrag nach § 33 TP 5 GebG zu qualifizieren.

Entscheidungstext

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2021/16/0022 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Österreich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5102075/2016, betreffend Rechtsgebühr (mitbeteiligte Partei: Ing. G A GmbH in P, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8), in der Sache zu Recht erkannt:

Spruch

Der Amtsrevision wird stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass es wie folgt lautet:

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Unbestritten ist, dass am die Mitbeteiligte als Abbauberechtigte mit den Miteigentümern einer näher bezeichneten Liegenschaft einen „Abbauvertrag“ folgenden Inhaltes abschloss:

„2.) Die Grundeigentümer [...] räumen nunmehr der [Mitbeteiligten] als Abbauberechtigtem nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages das Recht ein, auf den vorbezeichneten Grundstücken grundeigene mineralische Rohstoffe und bergfreie mineralische Rohstoffe, insbesondere Schotter, Quarz, Kiese und Quarzsande, der Tiefe nach beschränkt, zu erschließen, zu untersuchen, zu entnehmen, zu verwerten und zu gewinnen.

[...]

4. Der Abbauberechtigte hat gemeinsam mit [...] deshalb, da sich die Abbaugebiete dieser beiden Abbaubetriebe sukzessive weiterentwickelt haben, zur mittelfristigen Sicherung des Rohstoffvorkommens ein Konzept ‚Erweiterung des Kiesabbaus O‘ erarbeitet und [...].

II.

1.) Das gegenständliche Vertragsverhältnis beginnt mit dem der Vertragsunterzeichnung durch beide Vertragsparteien nächstfolgenden Monatsersten, der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist auflösend bedingt dadurch, dass der Abbauberechtigte alle für die Errichtung und die Führung einer Betriebsstätte (Abbaugebiet samt Nebeneinrichtungen und Zugehör) auf den vertragsgegenständlichen Grundstücken gesetzlich geforderten, behördlichen und gesetzlichen Bewilligung rechtskräftig und rechtswirksam nicht erlangt. [...]

III.

1. Das finanzielle Entgelt für die Einräumung des Abbaurechtes, das der Grundeigentümer vom Abbauberechtigten als Vergütung erhält, wird als Flächenpreis vereinbart. Der Abbauberechtigte hat für die geplante bzw. bewilligte Gewinnungstätigkeit Gewinnungsbetriebspläne gemäß § 80 MinroG erstellt bzw. zu erstellen. Diese Gewinnungsbetriebspläne enthalten Angaben zur Aufschluss- und Abbauplanung. Die Abbau- und Gewinnungstätigkeit findet nach einem exakt festgelegten Etappenplan statt.

Pro Abbauetappe, die der Abbauberechtigte aus der behördlich genehmigten Abbauetappe definiert und dem Grundeigentümer in der Natur auszeigt, wird das davon betroffene Flächenausmaß im Einvernehmen zwischen Grundeigentümern und Abbauberechtigtem ermittelt und zwar gemessen von der Oberkante der Abbaufläche. Seitenabstände von bis zu 5 m, die zu den Grundgrenzen der vertragsgegenständlichen Grundstücke eingehalten werden, gelten als Teil der Abbaufläche; hingegen gelten Grundstücksteile, außerhalb dieses 5-m Streifens, die keiner Gewinnungstätigkeit unterzogen werden dürfen (z.B. weil die Behörde auf solchen Flächenteilen keine Gewinnungstätigkeit zulässt) nicht als Abbaufläche.

Für diese so ermittelte Fläche bezahlt der Abbauberechtigte an den Grundeigentümer ein finanzielles Entgelt von € 18,40 pro m² als Einmalbetrag. Für die vertragsgegenständlichen Grundstücke wird der Abbauberechtigte nicht mehr als drei Abbauetappen definieren.

[...]

Der Betrag von € 18,40 versteht sich zuzüglich USt. [...]

Die Grundeigentümer stellen dem Abbauberechtigten aus den vertragsgegenständlichen Grundstücken eine Teilfläche von bis zu 2,5 ha kostenfrei zur Verfügung und zwar:

(i) auf Dauer der Abbau- und Rekultivierungstätigkeit auf den Grundstücken ... KG ... als Fläche für Abraumlagerung und für Transportzwecke und

(ii) auf Dauer der Abbau- und Rekultivierungstätigkeit auf den Grundstücken ... KG ... als Fläche für Transportzwecke und Infrastrukturzwecke (z.B. für die Verankerung des Abbaugerätes etc.).

[...]

4. Flächen, für die der Abbauberechtigte den Flächenpreis bereits entrichtet hat und die nach durchgeführter Gewinnungstätigkeit vom Abbauberechtigten gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages bereits rekultiviert worden sind, darf der Abbauberechtigte für Zwecke und im Zusammenhang mit diesem Vertrag geregelten Tätigkeiten nutzen, wie z.B. für Transportzwecke, Abraumlagerflächen, [...]

[...]

Für diese Nutzungen leistet der Abbauberechtigte eine landwirtschaftliche Nutzungsentschädigung in Höhe von € 1.800,00 brutto (in Worten: Euro eintausendachthundert) pro Hektar und Kalenderjahr. [...]

Für Flächen, die der Abbauberechtigte lediglich rekultiviert, aber für keine Transportwege, Lagerflächen oder Nebentätigkeit nutzt, hat der Abbauberechtigte keine Nutzungsentschädigung zu bezahlen.“

2 Mit Bescheid vom setzte das (damalige) Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für den Abbauvertrag gemäß § 201 BAO die Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG fest, wogegen die Mitbeteiligte Beschwerde erhob.

3 Nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung und einem Vorlageantrag der Mitbeteiligten sprach das Bundesfinanzgericht über diese Beschwerde dahingehend ab, dass die Gebühr gemäß § 201 BAO nicht festgesetzt werde, und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, insbesondere Feststellung des Inhaltes des Abbauvertrages, erwog das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht unter Zitierung der angewendeten Gesetzesbestimmungen:

„Die Gebührentatbestände des § 33 GebG verwenden im Allgemeinen die Begriffe des Zivilrechtes. Für die Abgrenzung zwischen gebührenpflichtigen und nicht den Rechtsgebühren unterliegenden Vertragstypen sowie für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander ist daher deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend (vgl zB ).

Der Abbauvertrag, bei dem der Vertragspartner des Grundeigentümers für die Dauer des Vertragsverhältnisses die volle Herrschaft über den zum Abbau bestimmten Boden erhält und der Eigentümer die Benützung des Bodens zu Zwecken der Gewinnung der vorhandenen Abbauprodukte zu gestatten hat, stellt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ein im Gesetz nicht ausdrücklich geregeltes Dauerschuldverhältnis eigener Art dar, das sowohl Elemente des Kaufes wie auch Elemente der Pacht in sich vereinigt (vgl. zB ).

Der wesentliche Unterschied zwischen einem Bestandvertrag einerseits und einem Kaufvertrag andererseits ergibt sich aus den Bestimmungen des ABGB.

Gem. § 1090 ABGB heißt Bestandvertrag der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält. Der Bestandvertrag wird gem. § 1091 ABGB ein Mietvertrag genannt, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt. Kann die Sache nur durch Fleiß und Mühe benützt werden, liegt ein Pachtvertrag vor.

Gem. § 1053 ABGB wird durch einen Kaufvertrag eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem andern überlassen. Der Umstand, dass die gekaufte Menge nicht von vornherein genau bestimmt ist, schließt das Vorliegen eines Kaufvertrages nicht aus. Ein Kauf wird bei solchen Vereinbarungen immer dann anzunehmen sein, wenn der Gegenstand des Vertrages dem Übernehmer ins Eigentum übertragen wird ().

Bei Abbauverträgen hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung der Frage, ob sie als nicht der Rechtsgebühr unterliegende Kaufverträge oder als gebührenpflichtige Bestandverträge iSd § 33 TP 5 GebG zu qualifizieren sind, grundsätzlich davon ab, ob das Entgelt nach der Menge des gewonnenen Materials berechnet oder ob es nach der Zeitdauer unabhängig von der gewonnenen Menge bestimmt wird.

Im konkreten Fall wurde das Entgelt nach dem Flächenmaß vereinbart. Nach dem eindeutigen Urkundeninhalt ist (wirtschaftlicher) Vertragszweck ‚grundeigene mineralische Rohstoffe und bergfreie mineralische Rohstoffe, insbesondere Schotter, Quarz, Kiese, Quarzsande, der Tiefe nach nicht beschränkt, zu erschließen, zu untersuchen, abzubauen, zu entnehmen, zu verwerten und zu gewinnen‘. Inhalt ist somit im Wesentlichen der Abbau und die Verwertung.

Bei der mündlichen Verhandlung wurde ausgeführt, warum bei manchen Verträgen ein Flächenpreis vereinbart wird und bei anderen das Entgelt nach der Menge des gewonnenen Materials. Die Erläuterungen sind schlüssig und nachvollziehbar.

Ein Grundeigentümer, der die Abrechnung mittels Flächenpreis anstrebt, ist eher sicherheitsorientiert und hat Interesse, kalkulierbare Vergütungen aus der Einräumung des Abbaurechts zu bekommen, sobald die Abbautätigkeit auf seinem Grundstück beginnt. Dennoch ist wesentlicher Vertragsinhalt die Rohstoffgewinnung und die Abgeltung dieses Rohstoffes an den jeweiligen Grundeigentümer und nicht nur der Gebrauch der Liegenschaft.

Das kaufrechtliche Element ist nämlich auch darin zu sehen, dass sich ein Gewinnungsrecht nicht auf den bloßen Gebrauch der Sache beschränkt, sondern darüber hinaus auch den teilweisen Verbrauch der Sache gestattet und die Ausbeutung der vorhandenen Bodenschätze zum Substanzverzehr führt ().

Für die Zuordnung eines Rechtsgeschäftes zu einem Gebührentatbestand ist immer das Gesamtbild maßgeblich, nicht das einzelne Sachverhaltselement; auch dann, wenn ein Vertrag Elemente verschiedener Vertragstypen enthält, ist er gebührenrechtlich nach seinem objektiv erkennbaren, überwiegenden rechtlichen bzw wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen (, ).

Der Umstand, dass mit der von den Grundeigentümern eingeräumten Benützung des Bodens für die Schottergewinnung auch die Nutzung der Fläche für Transportwege, Abraumlagerflächen, etc eingeräumt wurden, stellt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts eine Nebensache dar, während die Schottergewinnung die Hauptsache bildet und gibt dem Vertragsverhältnis deshalb noch nicht die Natur eines Bestandvertrags.

Zusammenfassend ist im Hinblick auf das Überwiegen der Elemente eines Kauvertrages sowie der im konkreten Fall untergeordneten Bedeutung der Nutzungsentschädigung im Verhältnis zum Abbauentgelt dem Beschwerdevorbringen beizupflichten, dass der zwischen den Parteien bestehende Abbauvertrag - ausgehend von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen - als nicht der Rechtsgebühr unterliegender Kaufvertrag und somit nicht als gebührenpflichtiger Bestandvertrag im Sinne des § 33 TP 5 GebG zu qualifizieren ist. Die Gebühr ist somit nicht festzusetzen.“

Abschließend begründete das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision damit, der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles allenfalls auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, komme in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die im Beschwerdefall vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des der gebührenrechtlichen Beurteilung zu Grunde liegenden Vertrages werfe somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

4 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Amtsrevision des Finanzamtes Österreich legt ihre Zulässigkeit zusammengefasst darin dar, das angefochtene Erkenntnis weiche von der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach der wesentliche Unterschied zwischen einem Kaufvertrag (Lieferungsvertrag) und einem Bestandvertrag in Fällen, in denen - wie beim verfahrensgegenständlichen Abbauvertrag - gemischte Verträge vorliegen, darin zu erblicken sei, ob das Entgelt nach der Menge des gewonnenen Materials berechnet oder nach der Zeitdauer unabhängig von der gewonnenen Menge bestimmt werde. Diese Kriterien spielten nach ständiger Rechtsprechung eine entscheidende Rolle für die Abgrenzung bei gemischten Verträgen. Im revisionsgegenständlichen Fall erfolge die Berechnung des Entgelts nach dem Flächenausmaß und nicht nach der Menge des abgebauten Materials, weshalb im Sinne der - nach zahlreichen Fundstellen näher zitierten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gebührenpflichtiger Bestandvertrag im Sinn des § 33 TP 5 GebG vorliege. Indem das Gericht den gegenständlichen Abbauvertrag als (gebührenfreien) Kaufvertrag qualifiziert habe, sei es von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Amtsrevision erweist sich aus folgenden Gründen als zulässig und auch als berechtigt:

6 Dem Inhalt des revisionsgegenständlichen Abbauvertrages zufolge wurde das Entgelt für die Einräumung des Abbaurechtes als „Flächenpreis“ vereinbart, der sich - unabhängig von der daraus gewonnenen Abbaumenge - aus einer Einmalzahlung pro Quadratmeter „Abbaufläche“ und aus einer „Nutzungsentschädigung“ pro Hektar Abbaufläche und pro Jahr zusammensetzt.

7 Zur Darstellung der Rechtslage sowie der hiezu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Erkenntnisse vom , 82/15/0046, und vom , 2009/16/0316 = Slg 8542/F, verwiesen.

Darnach hängt bei Abbauverträgen die Entscheidung der Frage, ob sie als - nicht der Rechtsgebühr unterliegende - Kaufverträge (Lieferungsverträge) oder als gebührenpflichtige Bestandverträge im Sinn des § 33 TP 5 GebG zu qualifizieren sind, davon ab, ob das Entgelt nach der Menge des gewonnenen Materials berechnet oder ob es nach der Zeitdauer unabhängig von der gewonnenen Menge bestimmt wird.

8 Eine Bestimmung des Entgelts nach der Menge des gewonnenen Materiales ist dem revisionsgegenständlichen Abbauvertrag nicht zu entnehmen; vielmehr berechnet sich das Entgelt einerseits aus einem Einmalbetrag pro Quadratmeter Abbaufläche und andererseits aus einer jährlichen Nutzungsentschädigung pro Hektar Abbaufläche; damit bemisst sich das Entgelt ausschließlich nach Fläche und Zeitdauer, mag es sich beim vereinbarten Einmalbetrag auch nur um eine einmalige Zahlung pro Quadratmeter und gesamter Vertragsdauer handeln. Darüber hinausgehende allfällige Motive des Grundeigentümers sind ebenso wenig Inhalt des schriftlichen Vertrages geworden wie technische oder kalkulatorische Überlegungen des Abbauberechtigten über die pro Quadratmeter Abbaufläche erwartbare Abbaumenge, weshalb ihnen nach § 17 Abs. 1 GebG keine Bedeutung zukommt.

9 Damit ist der revisionsgegenständliche Abbauvertrag als Bestandvertrag nach § 33 TP 5 GebG zu qualifizieren.

10 Nachdem die Mitbeteiligte in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom die Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr nur dem Grunde nach bestritten hatte und auch in ihrer Revisionsbeantwortung die Höhe dieser Gebühr unberührt lässt, erweist sich die Sache als entscheidungsreif, weshalb gemäß § 42 Abs. 4 VwGG im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und weiteren Kostenersparnis in der Sache selbst dahingehend zu erkennen ist, dass die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Gebührenbescheid vom als unbegründet abzuweisen ist.

Wien, am

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Normen
ABGB §1053
ABGB §1090
GebG 1957 §17 Abs1
GebG 1957 §33 TP5
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160021.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-45747