VwGH 24.06.2021, Ra 2021/16/0008
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | FamLAG 1967 §2 Abs1 litb |
RS 1 | Hat die vom Beihilfewerber absolvierte Ausbildung eine im Sinn der Rechtsprechung des VwGH genannte "Basisausbildung" der Polizeigrundausbildung mit einem Lehrplan und einer Stundentafel zum Gegenstand und hat diese - abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestanden, dann läge darin noch eine Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des B N in K, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/6100353/2020, betreffend Familienbeihilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Unbestritten ist, dass der Revisionswerber auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 VBG seit in einem Dienstverhältnis zum Bund steht und seit damals die zwei Jahre dauernde Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) nach der Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI absolviert.
Mit Schreiben vom beantragte er die Zuerkennung von Familienbeihilfe ab September 2019, gestützt auf seine Ausbildung als Polizeischüler.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen die Versagung von Familienbeihilfe ab Oktober 2019 als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der sich der Revisionswerber u.a. in seinem Recht auf Familienbeihilfe für die Dauer seiner Polizeigrundausbildung verletzt erachtet.
Die Zulässigkeit seiner Revision legt er darin dar, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, der in seinem Erkenntnis vom , Ra 2020/16/0039, ausgesprochen habe, dass die Polizeigrundausbildung Berufsausbildung und nicht Berufsausübung begründe.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren eingeleitet; eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
5 Die Revision erweist sich aus nachfolgenden Gründen als zulässig und - vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltes - auch als begründet:
6 Zur Darstellung der Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom , Ra 2020/16/0039, verwiesen.
Hat die vom Revisionswerber absolvierte Ausbildung - wie in der Revision geltend gemacht - eine im Sinn der zitierten Rechtsprechung genannte „Basisausbildung“ mit einem Lehrplan und einer Stundentafel zum Gegenstand und hat diese - abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestanden, dann läge darin noch eine Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG.
7 Indem das Verwaltungsgericht nähere Feststellungen zu den Ausbildungsinhalten unterließ, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist (vgl. auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2021/16/0015).
8 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | FamLAG 1967 §2 Abs1 litb |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160008.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-45741