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VwGH 13.06.2023, Ra 2021/15/0113

VwGH 13.06.2023, Ra 2021/15/0113

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Daß die objektive Rechtswidrigkeit der Überschreitung des

Prüfungsauftrages durch die Prüfungsorgane eine

Rechtswidrigkeit der auf den Ergebnissen der überschießenden

Prüfungshandlungen basierenden Abgabenbescheide nicht nach sich

ziehen kann, folgt aus § 166 BAO. Die gesetzlichen Vorschriften

über die Gestaltung abgabenbehördlicher Prüfungen enthalten

kein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse solcher

Prüfungen, mit welchen diese Vorschriften verletzt wurden

(Hinweis E , 3431/78; E , 91/13/0128, 0133;

E , 93/13/0018; E , 92/14/0212).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/13/0200 E RS 2 (hier nur der zweite Satz)

Entscheidungstext

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2021/15/0105 B

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der H Gmbh in S, vertreten durch Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Hans Peherstorfer und Dr. Bernd Langoth, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 27, Top 2.05, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5101939/2017, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2012 bis 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Kirchdorf Perg Steyr), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Im Zuge einer Außenprüfung bei der revisionswerbenden Gesellschaft betreffend Körperschaft-, Kapitalertrag- und Umsatzsteuer der Jahre 2012 bis 2014 wurden u.a verdeckte Ausschüttungen der revisionswerbenden Gesellschaft festgestellt, woraufhin das Finanzamt u.a. einen Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer 2012 bis 2014 erließ.

2 Die revisionswerbende Gesellschaft erhob gegen den Haftungsbescheid Beschwerde und verwies darauf, dass die Außenprüfung einen Zeitraum betreffe, der schon einmal (im Rahmen einer Nachschau) einer intensiven Prüfung bei ihr unterzogen worden sei und sie einer neuerlichen Prüfung nicht zugestimmt habe. In Verletzung von § 148 Abs. 3 BAO vorgenommene Prüfungshandlungen würden der gesetzlichen Grundlage entbehren und könnten nicht Anlass für Bescheid begründende Feststellungen sein.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision nicht zugelassen worden ist, änderte das Bundesfinanzgericht - nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag - die festgesetzte Kapitalertragsteuer der Höhe nach (zu Gunsten der Revisionswerberin) ab und gab der Beschwerde darüber hinaus keine Folge.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, im Revisionsfall sei bereits im Wege einer „Nachschau“ der gesamte Zeitraum von 4/2011 bis 5/2014 (über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg) aufgerollt, geprüft und einer Lösung zugeführt worden. Angesichts von Dauer und Umfang der damaligen Prüfungshandlungen sei nach deren wahren wirtschaftlichen Gehalt davon auszugehen, dass schon diese Nachschau in Bezug auf die Periode 4/2011-5/2014 eine Außenprüfung dargestellt habe, weshalb eine neuerliche Außenprüfung nur mit Zustimmung der Abgabenpflichtigen möglich wäre. Eine solche Zustimmung habe jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Im Sinne der Rechtssicherheit im Abgabenverfahren sowie zur grundsätzlichen Abgrenzung zwischen Nachschau und Außenprüfung bedürfe es daher einer oberstgerichtlichen Klarstellung im Wege einer Revisionszulassung. Die Umgehung des (auch aus grundrechtlicher Sicht zu beachtenden) Wiederholungsverbots gemäß § 148 Abs. 3 BAO mittels Betitelung einer Prüfungshandlung als „Nachschau“ stelle einen korrekturbedürftigen schweren Verfahrensfehler dar.

5 Mit diesem Vorbringen wird eine Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Mit ihrem Vorbringen, die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegende Außenprüfung habe gegen das Wiederholungsverbot des § 148 Abs. 3 BAO verstoßen, macht die Revision Verfahrensmängel geltend. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. , mwN). Eine solche Darlegung enthält die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht.

10 Sofern die Revision implizit davon ausgeht, dass bei Verstoß gegen § 148 Abs. 3 BAO ein Beweisverwertungsverbot bestehe und daher aufgrund der Ergebnisse einer zweiten Außenprüfung keinerlei Bescheid hätte ergehen dürfen, ist ihr entgegen zu halten, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Gestaltung abgabenbehördlicher Prüfungen kein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse solcher Prüfungen enthalten, mit welchen diese Vorschriften verletzt wurden (vgl. , mwN; sowie ). Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die im Revisionsfall zunächst durchgeführte „Nachschau“ bereits ihrem Gehalt nach eine erste Außenprüfung dargestellt haben mag, kann daher mangels Relevanz dahin gestellt bleiben.

11 In der Revision werden sohin keine relevanten Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150113.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-45737