VwGH 08.11.2022, Ra 2021/15/0087
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des G B in N, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7400098/2020, betreffend Glücksspielautomatenabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen Referat Landes- und Gemeindeabgaben), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien dem Revisionswerber und einer in Bratislava ansässigen X s.r.o., für das Halten von vier Glücksspielautomaten an einem näher bezeichneten Standort in Wien, die Glückspielautomatenabgabe für die Monate Mai bis November 2018 im Betrag von 39.200 € samt Säumniszuschlag in Höhe von 784 € vor.
2 Der Revisionswerber brachte gegen den Bescheid vom Beschwerde ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Vorschreibung der Glücksspielautomatenabgabe sei unzulässig, weil am im Bescheid angeführten Standort keine dem Glücksspielgesetz unterfallenden Spielautomaten gehalten worden seien.
3 Der Magistrat der Stadt Wien wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab, woraufhin der Revisionswerber deren Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragte. Im Vorlageantrag brachte der Revisionswerber ergänzend vor, dass er weder ein Mitunternehmer der X s.r.o. noch Inhaber der von dieser Gesellschaft benützten Räume sei. Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Glücksspielautomatengesetz sei nur die Unternehmerin oder der Unternehmer steuerpflichtig. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes sei jede bzw. jeder, in deren/dessen Namen oder auf deren/dessen Rechnung der Spielapparat gehalten werde oder die Entgelte gefordert würden. Der Revisionswerber habe die Räume (inkl. Betriebskosten und Strom) lediglich vermietet und über die Verwendung keine Verfügungsmacht gehabt.
4 Mit Beschluss vom teilte das Bundesfinanzgericht dem Revisionswerber mit, der Magistrat der Stadt Wien gehe davon aus, dass die Glücksspielautomaten auf Rechnung des Revisionswerbers gehalten worden seien, weil er zumindest für die Stromkosten des Lokals aufgekommen sei, in dem diese aufgestellt gewesen seien. Gleichzeitig forderte es den Revisionswerber auf darzulegen, welche Kosten er für das näher bezeichnete Lokal getragen habe und in welcher Höhe ihm Zahlungen seiner Untermieterin, der X s.r.o., zugeflossen seien. Die Angaben seien durch geeignete Unterlagen (insbesondere Kontoauszüge) zu belegen.
5 Der Revisionswerber gab keine Stellungnahme ab. Zur - über seinen Antrag durchgeführten - mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht erschien er nicht.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde keine Folge. Es stellte u.a. fest, der Revisionswerber sei Untermieter jenes Lokals gewesen, in dem die Glücksspielautomaten aufgestellt gewesen seien. Obwohl er offiziell einen weiteren Untermietvertrag (Weitervermietung) für das Lokal mit einer slowakischen Gesellschaft abgeschlossen habe, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser ein Mietentgelt oder den Ersatz der Stromkosten erhalten hätte. Es scheine auch nur der Revisionswerber als Kunde des Energieunternehmens für dieses Lokal auf, der im Übrigen auch sehr genau über die dort aufgestellten Apparate und deren Funktionsweise Bescheid gewusst habe.
7 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der der Magistrat der Stadt Wien nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Im Zulässigkeitsvorbringen wird gerügt, das Bundesfinanzgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gelte. Der Revisionswerber habe im Vorlageantrag angegeben, dass er weder Mitunternehmer der X s.r.o. noch Inhaber der von dieser Gesellschaft benützten Räume gewesen sei. Mit diesem Vorbringen habe sich der Revisionswerber von einer (Mit-)Unternehmerschaft distanziert und von einer solidarischen Vorschreibung der Glücksspielautomatenabgabe „exkulpiert“. Das Bundesfinanzgericht habe dazu amtswegige Ermittlungen - wie etwa die Ladung eines informierten Vertreters der X s.r.o., der bezeugt hätte, dass der Revisionswerber die Spielapparate nicht auf eigene Rechnung gehalten habe und auch nicht Inhaber der benützten Räume des genannten Lokals gewesen sei - unterlassen und stütze die Unternehmerschaft des Haltens von Spielapparaten des Revisionswerbers auf eigene Rechnung ausschließlich auf den für das Lokal abgeschlossenen Strombezugsvertrag.
12 Dem Vorwurf, das Bundesfinanzgericht habe das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG verletzt, ist zu entgegnen, dass die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in dem Ausmaß zurücktritt, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu nicht bereit ist oder eine solche unterlässt (vgl. z.B. , mit weiteren Nachweisen).
13 Der Revisionswerber wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom aufgefordert, bekannt zu geben, welche Kosten er für das Lokal, in dem die hier in Rede stehenden Glücksspielautomaten gehalten wurden, getragen habe und in welcher Höhe ihm Zahlungen seiner Untermieterin, der X s.r.o., zugeflossen seien. Zu diesem Vorhalt gab der Revisionswerber keine Stellungnahme ab. Die mit dem angeführten Beschluss angeforderten Unterlagen zum Nachweis der behaupteten Untervermietung legte er ebenfalls nicht vor und blieb der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht fern, die er in der Beschwerde beantragt hat. Vor diesem Hintergrund kann dem Bundesfinanzgericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn es nicht von Amts wegen einen Vertreter der X s.r.o. geladen hat, der vom Revisionswerber jederzeit als Zeuge namhaft und im Rahmen der beantragten mündlichen Verhandlung hätte stellig gemacht werden können.
14 Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass das Halten von Spielapparaten auf eigene Rechnung ausschließlich auf den Strombezugsvertrag gestützt worden ist. Das Bundesfinanzgericht hat das Halten von Spielapparaten auf eigene Rechnung u.a. damit begründet, dass der Revisionswerber Untermieter jenes Lokals gewesen sei, in dem die Apparate aufgestellt gewesen seien, und keinen Nachweis für irgendwelche Zahlungen seiner angeblichen Untermieterin erbracht habe. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht auch zutreffend darauf hin, dass der Revisionswerber sehr genau über die im streitgegenständlichen Lokal aufgestellten Apparate und deren Funktionsweise Bescheid gewusst habe, was gegen die im Vorlageantrag erstmals behauptete Untervermietung (Weitervermietung) des Lokals spricht.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150087.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-45724