VwGH 30.03.2022, Ra 2021/15/0045
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | GdVergnügungssteuerG Vlbg §2 Abs3 litl KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs4 KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §3 Abs4 WettenG Vlbg 2003 §1 Abs5 |
RS 1 | Ein Wettterminal kann auch dann vorliegen, wenn seine Bedienung durch den Kunden diesen noch nicht rechtlich bindet und ein ausgedrucktes Wettticket nicht den vom Kunden gewählten Wetteinsatz ausweist (vgl. ). |
Normen | KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs4 KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §3 Abs4 VwRallg |
RS 2 | Jeder Rechtsbegriff muss - unabhängig davon, ob er durch eine Legaldefinition vom Gesetzgeber näher bestimmt wird oder nicht - bei seiner Anwendung durch die Vollziehung näher bestimmt werden. |
Normen | EURallg KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs4 KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §3 Abs4 31998L0034 Notifikations-RL 62019CJ0711 Admiral Sportwetten VORAB |
RS 3 | Eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH keine "technische Vorschrift" im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften dar (vgl. , Admiral Sportwetten GmbH u.a.). |
Normen | GdVergnügungssteuerG Vlbg §4 Abs2 KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs4 |
RS 4 | Es ist nicht unsachlich, wenn der Vorarlberger Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 2 Vlbg GdVergnügungssteuerG festlegt, dass jene Person für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals steuerpflichtig ist, die hiefür eine Bewilligung nach dem Vlbg WettenG 2003 hat oder haben müsste. Auf eine Eigenschaft als Betreiber des Wettterminals kommt es sohin nicht an (vgl. , mwN). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des H K in F, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und Mag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , Zl. LVwG-358-3/2020-R10, betreffend Kriegsopferabgabe für März 2011 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Lustenau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber verfügte - nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (LVwG) - bis zum über eine Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 lit. b sowie § 3 Abs. 1 und 5 WettG zur Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher von Wetten an bestimmten festen Standorten, unter anderem auch am streitgegenständlichen Standort. Zum Zeitpunkt des angeführten Abgabenzeitraumes war an diesem Standort zumindest eine technische Einrichtung für Kunden im frei zugänglichen Bereich aufgestellt und wurde betrieben. Den Wettkunden war es an diesem Kundenterminal möglich, den Wettgegenstand selbst zu bestimmen; den Wetteinsatz bestimmte der Kunde bei einem Angestellten, der ihn verbindlich eingab. Dadurch konnte ein Kunde ein verbindliches Wettangebot abgeben.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, setzte das LVwG im Instanzenzug Kriegsopferabgabe in der Höhe von 700 € zuzüglich eines Säumniszuschlages von 14 €, sohin insgesamt 714 €, für März 2011 hinsichtlich eines Wettterminals fest. Begründend führte das LVwG aus, ein Wettterminal sei nach § l Abs. 5 Vorarlberger Wettengesetz eine technische Einrichung einer Betriebsstätte, die geeignet sei, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Maßgeblich für das Vorliegen eines Wettterminals sei, dass die technische Einrichtung die Eignung besitze, dem Wettkunden unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wobei unter Wettteilnahme die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes zu verstehen sei (Hinweis auf ). Den Anforderungen an ein Wettterminal werde dann entsprochen, wenn vom Kunden ein verbindliches Wettangebot abgegeben werde, ohne dass dieses vom Buchmacher oder Totalisateur verpflichtend und sofort angenommen werden müsste (Hinweis auf ). Könne ein Kunde an einem Terminal sowohl den Wettgegenstand als auch den Wetteinsatz selbständig wählen, so stehe es der Beurteilung des Terminals als Wettterminal nicht entgegen, wenn zur Bezahlung des Wetteinsatzes ein Mitarbeiter des Lokalbetreibers zu rufen sei (Hinweis auf ). Weise also ein Terminal jene Eigenschaften auf, die eine Wettteilnahme (Bestimmung des Wettgegenstands und des Wetteinsatzes) durch den Wettkunden selbst ermöglichten, so handle es sich um ein „Wettterminal“ im aufgezeigten Sinn. Dabei reiche schon „die abstrakte Eignung zur Wettteilnahme ..., um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden“ (Hinweis auf , und ). Ein Wettterminal liege selbst dann vor, wenn seine Bedienung durch den Kunden diesen noch nicht rechtlich binde (Hinweis auf -7).
3 Gemäß § 2 Abs. 4 des Kriegsopferabgabegesetzes, LGBl. Nr. 40/1989, idF l1/2012, sei für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals jene Person abgabepflichtig, die hiefür eine Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz habe oder haben müsste. Gemäß § 3 Abs. 4 des Kriegsopferabgabegesetzes, LGBl. Nr. 40/1989, idF 9/2011, betrage die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals für jedes einzelne Wettterminal 700 € für jeden Kalendermonat, in dem das Wettterminal aufgestellt sei oder betrieben werde.
4 Wenn der Revisionswerber vorbringe, dass die Kriegsopferabgabe nicht an ihn, sondern an die XY GmbH hätte vorgeschrieben werden müssen, so sei dem zu entgegnen, dass mit Buchmacherbescheid vom der Revisionswerber als Person die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit an einem oder mehreren Standorten für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten an einem festen Standort unter Auflagen und Bedingungen bis zum erhalten habe. Dabei sei im genannten Bescheid auch die gegenständliche Betriebsstätte als Standort angeführt. Nach dem Kriegsopferabgabegesetz löse bereits das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals im Sinne des Kriegsopferabgabegesetzes eine Abgabepflicht in Höhe von 700 € pro Wettterminal aus. Der Revisionswerber sei als Inhaber der Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz unter anderem auch für das gegenständliche Lokal bzw. den gegenständlichen Standort Abgabepflichtiger für die Kriegsopferabgabe für den Zeitraum März 2011, womit ihm die Abgabe zu Recht vorgeschrieben worden sei (Hinweis auf VwGH Ra 2018/15/0001).
5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision insbesondere vor, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Voraussetzung des Vorliegens eines Wettterminals iSd Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuergesetzes sei, dass die technische Einrichtung die Eignung besitze, dem Wettkunden unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wobei unter Wettteilnahme die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes zu verstehen sei (Hinweis auf ; ). Gleiches müsse auch für das Kriegsopferabgabegesetz gelten, weil Steuerobjekt jeweils in identer Weise das Vorliegen eines Wettterminals iSd Vorarlberger Wettengesetzes sei. Den Anforderungen an ein Wettterminal werde dann entsprochen, wenn vom Kunden ein verbindliches Wettangebot abgegeben werde, ohne dass dieses vom Buchmacher oder Totalisateur verpflichtend und sofort angenommen werden müsste (Hinweis auf , mwN). Könne ein Kunde am Terminal sowohl den Wettgegenstand als auch den Wetteinsatz selbständig wählen, so stehe es der Beurteilung des Terminals als Wettterminal nicht entgegen, wenn zur Bezahlung des Wetteinsatzes ein Mitarbeiter des Lokalbetreibers zu rufen sei (Hinweis auf , mwN). Im Revisionsfall sei vom Verwaltungsgericht zwar festgestellt worden, dass es den Wettkunden an den von ihm in rechtlicher Hinsicht als „Wettterminal“ (iSd Vorarlberger Wettengesetzes) qualifizierten „Kundenterminals“ möglich gewesen sei, den Wettgegenstand zu bestimmen; das Verwaltungsgericht habe aber auch dezidiert festgestellt, dass „der Wetteinsatz der Kunde bei einem Angestellten bestimmte, der diesen verbindlich eingab“. Da insofern der Kunde am Terminal den Wetteinsatz nicht habe wählen können, weise das Terminal aber jene Eigenschaft nicht auf, die eine Wettteilnahme (Bestimmung des Wettgegenstands und des Wetteinsatzes) durch den Wettkunden selbst ermögliche, sodass es um kein nach dem Kriegsopferabgabegesetz steuerbares „Wettterminal“ handle. Dem vorliegenden technischen Gerät komme somit auch nicht die abstrakte Eignung zur Wettteilnahme zu.
6 Was unter einem Wettterminal zu verstehen sei, sei im Übrigen erstmals in der Novelle LGBl. Nr. 9/2012 zum Vorarlberger Wettengesetz normativ geregelt worden, sodass es auch unzulässig sei, wenn das Verwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs Wettterminals iSd Kriegsopferabgabegesetzes auf den - erst später festgelegten - Begriff des Wettterminals im Vorarlberger Wettengesetz (§ 1 Abs. 5 Vorarlberger Wettengesetz) zurückgreife. Auch in der Frage, ob das LVwG in zulässiger Weise auf den Begriff des Wettterminals iSd § l Abs. 5 Vorarlberger Wettengesetz zurückgegriffen habe, liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Es werde auch hier davon auszugehen sein, dass die gegenständliche technische Einrichtung auch vor Inkrafttreten der Novelle LGBL Nr. 9/2012 des Vorarlberger Wettengesetzes nicht als „Wettterminal“ zu qualifizieren gewesen sei.
7 Als weiteren Zulässigkeitsgrund macht die Revision geltend, die vom LVwG zu seiner Heranziehung als Steuerpflichtiger angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf , mwN) übersehe, dass durch die dort vorgenommene standortbezogene Auslegung (§ 4 Abs. 2 Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuergesetz entspreche nahezu dem revisionsgegenständlich relevanten § 2 Abs. 4 Kriegsopferabgabegesetz) Personen dazu verhalten würden, für etwas einzustehen, womit sie nichts verbinde. Solche steuerlichen Anknüpfungspunkte seien nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unsachlich. Steuerbegründender Sachverhalt sei nach § 2 Abs. 4 Kriegsopferabgabegesetz das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals. Keine Steuerpflicht werde demgegenüber ausgelöst, wenn bewilligte Wettterminals weder aufgestellt noch betrieben würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass mit dem vom LVwG genanntem Bewilligungsbescheid nicht die Aufstellung konkreter Wettterminals (individualisierte bzw. zumindest durch Merkmale wie Anzahl abstrakt bestimmte Terminals an einem Standort) bewilligt worden seien, sondern sich die Bewilligung allgemein auf die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher zum gewerbsmäßigen Abschluss oder als Totalisateur zur gewerbsmäßigen Vermittlung [an einem bestimmten Standort] beziehe. Für den Revisionsfall bedeute dies, dass dem Revisionswerber gegenüber, weil er in seiner Person die verfahrensgegenständlichen Wettterminals weder aufgestellt noch betrieben habe, die Kriegsopferabgabe nicht rechtmäßig festgesetzt worden sei.
8 Schließlich bringt die Revision noch vor, mangels Vorliegen einer Notifikation betreffend des „Wettterminals“ an die Europäische Kommission iSd Richtlinie 98/34/EG dürften Steuern und Abgaben nicht erhoben werden. Im Revisionsfall sei im hier maßgebenden Abgabezeitraum nicht geregelt gewesen, was unter einem „Wettterminal“ iSd § 2 Abs. 4 Kriegsopferabgabegesetz, idF LGBl. Nr. 9/2011, zu verstehen sei; es sei aber offensichtlich, dass damit jedenfalls eine technische Einrichtung zu verstehen gewesen sei. Dieses Gesetz sei nicht der Kommission gemeldet worden. Vielmehr sei erst nachfolgend die Novelle LGBl. Nr. 9/2012 zum Vorarlberger Wettengesetz, LGBl. Nr. 18/2003, der Kommission zur RL 98/34/EG notifiziert worden, in welcher erstmals festgelegt worden sei, was unter einem „Wettterminal“ im Vorarlberger Landesrecht zu verstehen sein solle. Demnach sei ein Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet sei, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen (§ l Abs. 5 Vorarlberger Wettengesetz), wobei die Eigenschaften von Wettterminals in § 7a Vorarlberger Wettengesetz normiert worden seien. Diese Novelle sei am im Landesgesetzblatt kundgemacht worden. Da der Kommission erst über die Notifizierung der Novelle LGBl. Nr. 9/2012 des Vorarlberger Wettengesetzes gemeldet worden sei, was unter einem „Wettterminal“ zu verstehen sein solle, stellt sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob diese Notifizierung zeitlich rückwirke, was zu verneinen sein werde. Da ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH zur Unanwendbarkeit der betreffenden „technischen Vorschriften“ führe, führe dies auch im vorliegenden Fall dazu, dass infolge Unterlassung der Mitteilung der Bestimmungen des Kriegsopferabgabegesetzes, idF LGBl. Nr. 9/201l, die Kriegsopferabgabe nicht erhoben werden dürfe.
9 Das Admiral Sportwetten GmbH u. a., C-711/19, sei hier schon insofern nicht einschlägig, als im Wiener Landesrecht die technischen Spezifikationen der Wettterminals durch das Wiener Wettengesetz geregelt würden - einem Gesetz, das der Kommission gemäß der Richtlinie 2015/1535 mitgeteilt worden sei (vgl. , Rn 27). Eine Mitteilung der technischen Spezifikationen der Wettterminals nach Vorarlberger Landesrecht sei hingegen erst über die Novelle LGBl. Nr. 9/2012 zum Vorarlberger Wettengesetz, LGBl. Nr. 18/2003, - sohin nach dem hier zu beurteilenden Abgabenzeitraum - der Kommission mitgeteilt worden.
10 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Sofern sich die vorliegende Revision - unter Hinweis auf die gesonderte Bestimmung des Wetteinsatzes gegenüber einem Angestellten - gegen die Qualifizierung des gegenständlichen Terminals als Wettterminal wendet, ist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom , Ra 2019/15/0040 und 0041 zu verweisen. Aus den in jenen Beschlüssen angeführten Gründen erweist sich auch die vorliegende Revision als unzulässig. Demnach kann ein Wettterminal auch dann vorliegen, wenn seine Bedienung durch den Kunden diesen noch nicht rechtlich bindet und ein ausgedrucktes Wettticket nicht den vom Kunden gewählten Wetteinsatz ausweist.
15 Soweit die Revision darauf hinweist, dass der Begriff des Wettterminals im Vorarlberger Wettengesetz (§ 1 Abs. 5 Vorarlberger Wettengesetz) erstmals in der Novelle LGBl. Nr. 9/2012 zum Vorarlberger Wettengesetz normativ geregelt worden sei, der Revisionsfall jedoch einen davor liegenden Abgabenzeitraum betreffe und insoweit dieser Begriff für das Kriegsopfergesetz idF LGBl. Nr. 9/2011 nicht einschlägig sei, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Revision damit schon insofern keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt, als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine solche Bedeutung nicht vorliegt, wenn eine für die Entscheidung über die Revision präjudizielle Bestimmung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines nur mehr kleinen Kreises potentiell Betroffener nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (, und , Ra 2017/16/0095).
16 Der im Revisionsfall betroffene Abgabenzeitraum liegt bereits sehr lange zurück. Dass die von der Revision zur Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 9/2012 aufgeworfene Rechtsfrage noch für eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle von Bedeutung sein könnte, zeigt die Revision vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des VwGH nicht auf.
17 Abgesehen davon, muss jeder Rechtsbegriff - unabhängig davon, ob er durch eine Legaldefinition vom Gesetzgeber näher bestimmt wird oder nicht - bei seiner Anwendung durch die Vollziehung näher bestimmt werden. Warum (dh aus welchen systematischen, historischen oder teleologischen Gründen heraus etwa) für die Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 9/2012 die gegenständlichen „Kundenterminals“ nicht Wettterminals iSd § 3 Abs. 4 Vorarlberger Kriegsopfergesetz, LGBl. Nr. 40/1989 idF LGBl. 9/2011, sein sollten, zeigt die Revision ebenfalls nicht auf.
18 Was das Zulässigkeitsvorbringen zur Notifikation betrifft, fehlt auch diesem Vorbringen angesichts des lange zurückliegenden Außerkrafttretens der betroffenen Rechtslage die Erheblichkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, nach der Rechtsprechung des EuGH keine „technische Vorschrift“ im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften darstellt (vgl. , Admiral Sportwetten GmbH u.a.). Soweit die Revision die fehlende nähere Begriffsbestimmung von Wettterminals vor der Novelle LGBl. Nr. 9/2012 hervorhebt, legt sie zudem nicht dar, inwieweit fehlende nähere Bestimmungen zu Wettterminals nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu einer Notifikationspflicht führen sollten (vgl. zu den einzelnen Notifikationstatbeständen der Richtlinie etwa , Admiral Sportwetten GmbHu.a. Rn 25 ff).
19 Soweit die Revision schließlich die Abgabenpflicht des Revisionswerbers als Bewilligungsinhaber am streitgegenständlichen Standort rügt, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen haben, dass es nicht unsachlich sei, wenn der Vorarlberger Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 2 Gemeindevergnügungssteuergesetz festlegt, dass jene Person für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals steuerpflichtig ist, die hiefür eine Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz hat oder haben müsste (vgl. , mwN). Dass der Revisionswerber eine Bewilligung nach dem Wettengesetz für den verfahrensgegenständlichen Standort hatte, bestreitet die Revision nicht. Auf eine Eigenschaft als Betreiber des Wettterminals kommt es sohin nach der zitierten Rechtsprechung nicht an.
20 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
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Normen | EURallg GdVergnügungssteuerG Vlbg §2 Abs3 litl GdVergnügungssteuerG Vlbg §4 Abs2 KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs4 KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §3 Abs4 VwRallg WettenG Vlbg 2003 §1 Abs5 31998L0034 Notifikations-RL 62019CJ0711 Admiral Sportwetten VORAB |
Schlagworte | Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150045.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-45702