VwGH 09.06.2022, Ra 2021/15/0034
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des W K in S, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/6100507/2020, betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2015, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Die vorliegende außerordentliche Revision enthält die Punkte 1. Sachverhalt, Verfahrensgang, 2. Zur Zulässigkeit der Revision, 3. Revisionsgrund, 4. Revisionsbegründung und 5. Anträge.
5 Die Zulässigkeitsbegründung lautet - nach Wiedergabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG - „unter Bezug auf die vorstehenden Ausführungen sind diese Voraussetzungen gegeben und die Revision damit zulässig“.
6 In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. , mwN).
7 Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen. Ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen reicht für die Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht aus (vgl. etwa , mwN; , Ra 2017/05/0229; und , Ra 2015/16/0086).
8 Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung enthält lediglich einen Verweis auf die Ausführungen im Punkt Sachverhalt, Verfahrensgang. Damit wird den in der zitierten Rechtsprechung dargelegten Erfordernissen einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsbegründung nicht entsprochen.
9 Die Revision erweist sich somit als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150034.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-45695