VwGH 05.05.2022, Ra 2021/15/0017
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | KStG 1988 §2 |
RS 1 | Bei einem Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 KStG 1988 handelt es sich um ein eigenständiges Körperschaftssteuersubjekt. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/15/0018
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revisionen des 1. Tourismusverbands R und des 2. Tourismusverbands S, beide in N, beide vertreten durch MMag. Mathias Demetz, Dr. Simon Gleirscher, Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Christian Klotz und Mag. Claudia Lantos, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Erlerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/3100599/2020, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2016 und Körperschaftsteuer 2016,
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Körperschaftsteuer 2016 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Übrigen, somit hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens, wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Revision der Zweitrevisionswerberin (Trägerkörperschaft) wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Zweitrevisionswerberin, eine Körperschaft öffentlichen Rechts (in der Folge: Trägerkörperschaft), ist ein regionaler Tourismusverband, der am den Betrieb gewerblicher Art „Radweg X“ (in der Folge: Erstrevisionswerber) beim Finanzamt anmeldete.
2 In der Körperschaftsteuererklärung des Erstrevisionswerbers für das Jahr 2016 wurden Aufwendungen von 36.306,60 € und ein Verlust in dieser Höhe ausgewiesen. Das Finanzamt führte mit Bescheid vom eine erklärungsgemäße Veranlagung durch und setzte die Körperschaftsteuer (bei negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb von 36.306,60 €) mit 0 € fest.
3 Im Zuge einer die Umsatzsteuer 2014 und 2015 sowie den Nachschauzeitraum 2016 und 2017 betreffenden Außenprüfung bei der Trägerkörperschaft gelangte die Prüferin zur Überzeugung, dass der vom Erstrevisionswerber betriebene Radweg den infrastrukturellen Einrichtungen zuzuordnen und im Hinblick auf dessen unentgeltliche Benutzung vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. Die Trägerkörperschaft habe in einer Stellungnahme nur auf mittelbare Einnahmen und die Umschichtung von Parkgebühren verwiesen. Tatsächlich sei der Radweg für jedermann jederzeit uneingeschränkt benutzbar und könne als - der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung stehende - Infrastruktur keinen Betrieb gewerblicher Art darstellen.
4 Unter Bezugnahme auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung und die dort getroffenen Feststellungen nahm das Finanzamt mit Bescheid vom das Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2016 gegenüber dem Erstrevisionswerber wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid, in dem es die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, das Einkommen und die Körperschaftsteuer mit 0 € festsetzte.
5 Der vom Erstrevisionswerber gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung keine Folge, woraufhin der Erstrevisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab. Zur Begründung der Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 2016 führte es aus, im Wiederaufnahmebescheid (der auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung bei der Trägerkörperschaft verweise) seien mehrere im Rahmen der Außenprüfung neu hervorgekommene Tatsachen (Art der dem Erstrevisionswerber zugeordneten Einnahmen und Aufwendungen, Unentgeltlichkeit der Radwegbenützung) angeführt, die der Körperschaftssteuererklärung und deren Beilage nicht zu entnehmen gewesen seien.
7 Es treffe auch nicht zu, dass das Finanzamt bereits am Kenntnis von den als Wiederaufnahmegründen herangezogenen Sachverhaltselementen gehabt habe. An diesem Tag seien der Trägerkörperschaft die Feststellungen der Außenprüfung zur Stellungnahme übermittelt worden. Das Ersuchen um Stellungnahme zeige, dass sich das Finanzamt noch keine hinreichende Gewissheit hinsichtlich dieser Ermittlungsergebnisse verschafft habe. Zudem seien nur Feststellungen zur Umsatzsteuer 2016 übermittelt, nicht aber allfällige Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer angesprochen worden.
8 Erst aufgrund der Stellungnahmen der Trägerkörperschaft vom 7. April, vom 4. Mai und vom habe das Finanzamt in Bezug auf die Entwicklung und den Ausbau des Radweges zu der als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Sachverhaltsfeststellung gelangen können, dass die geltend gemachten Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Errichtung einer Infrastruktureinrichtung stünden. Ein Radweg sei nach der Verkehrsauffassung ebenso wie ein Parkplatz ein körperliches Tiefbauwerk. Planungs- und Errichtungskosten seien Teil der Herstellungskosten, die zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben seien. Abweichend dazu seien diese Kosten in der Körperschaftsteuererklärung und ihren Beilagen als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt worden. Das Bundesfinanzgericht gehe davon aus, dass das Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides vom keine Kenntnis vom Inhalt der Rechnungen über die für das Jahr 2016 als Betriebsausgaben geltend gemachten Beträge gehabt habe.
9 Die Trägerkörperschaft führe den Betrieb gewerblicher Art Radweg X, dessen betriebliche Tätigkeit einen Radverleih, den Verkauf von Radtrikots und einfachen Rad-T-Shirts sowie das Einheben von Parkgebühren umfassen solle. Insbesondere der Verkauf von Radtrikots und einfachen T-Shirts sei dem Grunde nach geeignet, einen Betrieb gewerblicher Art zu begründen, sofern die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KStG 1988 erfüllt seien. Der mit der Körperschaftsteuererklärung 2016 vorgelegte, den Erstrevisionswerber betreffende „Vorläufige Kostennachweis“ sei ein Indiz dafür, dass die Trägerkörperschaft die Aufwendungen und Erlöse des Erstrevisionswerbers abgegrenzt von ihrer übrigen Gebarung dargestellt habe und diesem Bereich damit eine gewisse wirtschaftliche Selbständigkeit habe einräumen wollen.
10 Nach dem weiteren Vorbringen des Erstrevisionswerbers seien im Jahr 2016 keine diesem Bereich zuordenbare Einnahmen erzielt worden, sondern ausschließlich Planungskosten für die Errichtung des Radweges angefallen.
11 Zwischen Finanzamt und Erstrevisionsweber herrsche Einvernehmen darüber, dass die Bewirtschaftung des Radweges X in der beabsichtigten Form dem Grunde nach geeignet sei, einen Betrieb gewerblicher Art zu begründen. Dies zeige sich auch in der abgabenrechtlichen Behandlung durch die Parteien. Daher gehe auch das Bundesfinanzgericht vom Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art aus.
12 Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Abgrenzung zur grundsätzlich nicht der Steuerpflicht unterliegenden hoheitlichen Tätigkeit der öffentlichen Hand dahingehend gefunden, dass unter Ausübung öffentlicher Gewalt diejenigen Tätigkeiten zu verstehen seien, durch die die Körperschaft öffentlichen Rechts Aufgaben erfülle, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten seien. Die Aufgaben könnten dabei ausdrücklich durch die Rechtsordnung übertragen sein oder sich aus dem allgemeinen Aufgabenbereich der Körperschaft öffentlichen Rechts ergeben.
13 Nach dem Tiroler Straßengesetz, LGBl. 13/1989 idF LGBl. 138/2019, sei eine Straße eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt sei, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen. Ein Weg sei eine Anlage, die dazu bestimmt sei, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen. Öffentliche Straßen und Wege seien dem Gemeingebrauch, also einer jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne besondere Ermächtigung zustehenden Benutzung zu Verkehrszwecken im Rahmen der Widmung, gewidmete Straßen und Wege. Ein Radweg sei gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Tiroler Straßengesetz ein Bestandteil der Straße. Eine Straße könne durch Aufnahme in das Landesstraßenverzeichnis zur Landesstraße, durch Verordnung der Gemeinde zur Gemeindestraße, durch Beschluss der Straßeninteressentschaft bzw. durch Bescheid der Behörde zur öffentlichen Interessentenstraße oder durch Erklärung des Verfügungsberechtigten bzw. dadurch, dass die Straße seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses gedient habe, zur öffentlichen Privatstraße werden.
14 In der mündlichen Verhandlung habe der Vertreter des Finanzamtes bejaht, dass der Radweg eine öffentliche Verkehrsfläche iSd Tiroler Straßengesetzes darstelle. Der Vertreter des Erstrevisionswerbers habe dies verneint.
15 In diesem Zusammenhang verweist das Bundesfinanzgericht auf die Gemeinderatsprotokolle der Gemeinde M (vom ) und T (vom ), die den Parteien in der mündlichen Verhandlung auch zur Kenntnis gebracht worden seien.
16 Dem Standpunkt des Finanzamts lägen offenbar die Ausführungen im Protokoll über die Gemeinderatssitzung der Gemeinde M vom zugrunde, in dem unter Punkt 9) „Beratung und Beschlussfassung über die Finanzierung des Radweges“ unter anderem Folgendes festgehalten werde:
„Bgm. [...] erklärt, dass die Aufsichtsbehörde des [Trägerkörperschaft] festgestellt hat, dass das Projekt nicht ausschließlich vom [Trägerkörperschaft] gezahlt werden kann, sondern sich die Gemeinden zu beteiligen haben, da es sich auch um ein Gemeindeprojekt handelt. ...Für den laufenden Betrieb gibt es vorsichtige Zusagen vom Land, den Radweg als Landesradweg zu führen und damit läge die weitere Verantwortung beim Land. ... Beschluss: Der Gemeinderat beschließt einstimmig die finanzielle Beteiligung am Radweg [...] mit [...] jährlich, auf eine Laufzeit von 5 Jahren beginnend ab 2019, unter der Voraussetzung, dass die vom Land [...] zugesagten Mittel in Höhe von 50 % des vorgenannten Betrages tatsächlich an die Gemeinde fließen.“
17 Im Protokoll über die Gemeinderatssitzung der Gemeinde T vom werde unter Punkt 8) „Beratung und Beschluss über die finanzielle Beteiligung der Gemeinde [T] am Projekt des [Trägerkörperschaft] Radweg [...] mit einer Laufzeit von 5 Jahren, beginnend ab 2019 mit der gemeinsamen Zielsetzung, dass die Infrastruktur in die Landesverwaltung übergeführt wird“ unter anderem festgehalten:
„Beschluss: Es wird einstimmig eine finanzielle Beteiligung der Gemeinde [T] am Projekt des [Trägerkörperschaft] in der Höhe von [...] mit einer Laufzeit von 5 Jahren, beginnend ab 2019 mit der gemeinsamen Zielsetzung, dass die Infrastruktur in die Landesverwaltung übergeführt wird, beschlossen.“
18 Der Vertreter des Erstrevisionswerbers habe in der mündlichen Verhandlung zudem eingeräumt, dass der Radweg der Allgemeinheit zur Benützung offenstehen werde, in einer früheren Stellungnahme jedoch vorgebracht, der Radweg werde als privater Weg errichtet und der Beschwerdeführer übe in diesem Zusammenhang keine Hoheitsgewalt aus.
19 Insgesamt ergebe sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts, dass der geplante Radweg als öffentliche, dem Gemeingebrauch offenstehende Verkehrsfläche iSd Tiroler Straßengesetzes gestaltet werde.
20 Zu einem vergleichbaren Sachverhalt (einem zu einem Radwegenetzwerk gehörenden Steg, der auch für Werbezwecken genutzt werden solle) habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2004/15/0091, ausgesprochen, unstrittig sei, dass der Steg seine Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche durch die angestrebte kommerzielle Nutzung zu Werbezwecken nicht verloren habe und nach wie vor der Hoheitsverwaltung der (damaligen) Beschwerdeführerin angehöre. Die Errichtung als öffentlicher Weg sei in Ausübung der Hoheitsgewalt erfolgt. Die geltend gemachten Errichtungskosten des Steges zählten daher nicht zu der dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzuordnenden Werbetätigkeit.
21 Der Erstrevisionswerber habe Auszüge aus einem Rechtsgutachten von Univ.-Prof. Dr. A vorgelegt, wonach die Errichtung eines Radweges durch die Trägerkörperschaft nicht in den Bereich der Ausübung von Hoheitsgewalt falle und in welchem auf eine Anfragebeantwortung des Amtes der Landesregierung verwiesen werde, der zufolge ein Radweg nicht zu den hoheitlichen Aufgaben von Tourismusverbänden zähle; das Gutachten lege aber nicht dar, in welcher der den Tourismusverbänden gesetzlich auferlegten Aufgaben die Errichtung eines Radweges Deckung finden könne.
22 Der sich im streitgegenständlichen Jahr 2016 im Planungsstadium befindliche Radweg stelle eine Infrastruktureinrichtung dar, die dem Hoheitsbereich der an seinem Verlauf gelegenen Gemeinden (bei einer - zukünftigen - Erklärung zur Landesstraße allenfalls jenem des Landes) zuzurechnen sei. Keinesfalls würden der Radweg oder die mit seiner Errichtung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen zum Betriebsvermögen des Erstrevisionswerbers gehören. Die mit der Errichtung des Radweges in Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien auch nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
23 In der gegen dieses Erkenntnis gerichteten außerordentliche Revision des Erstrevisionswerbers und seiner Trägerkörperschaft wird zu deren Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, das Bundesfinanzgericht weiche von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es trotz Fehlens eines entsprechenden Widmungsaktes davon ausgehe, dass die Errichtung des Radweges dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sei, und keine Feststellungen zu den Nutzungsvereinbarungen mit den Grundstückseigentümern des Weges getroffen habe. Zudem würden die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme nicht vorliegen, weil dem Finanzamt alle Tatsachen, auf die es die Wiederaufnahme stütze, bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheids bekannt gewesen seien.
24 Das Finanzamt hat trotz Aufforderung hierzu keine Revisionsbeantwortung erstattet.
25 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Revision des Erstrevisionswerbers ist zulässig und, soweit sie die Körperschaftsteuer 2016 betrifft, auch begründet.
26 Der Erstrevisionswerber vertritt - wie im Beschwerdeverfahren - den Standpunkt, die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme lägen nicht vor, weil dem Finanzamt die für die Wiederaufnahme herangezogenen Tatsachen bereits bei Erlassung Erstbescheids bekannt gewesen seien bzw. bekannt gewesen sein müssten, und führt aus, schon aus den der Anmeldung des Betriebes gewerblicher Art angeschlossenen Beilagen sei ersichtlich gewesen, dass sich der in Rede stehende Radweg in der Planungsphase befinde und mit welchen Einnahmen zu rechnen sei.
27 Diesem Vorbringen sind die Ausführungen des Bundesfinanzgerichts im angefochtenen Erkenntnisses entgegenzuhalten, wonach die konkret für das Jahr 2016 als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen nicht als aktivierungspflichtige Planungskosten für den Radweg erkennbar gewesen seien. Das Finanzamt habe am (bei Erlassung des ersten Körperschafsteuerbescheides 2016) keine Kenntnis von den Inhalten der Rechnungen über die als Betriebsausgaben des Jahre 2016 geltend gemachten Beträge gehabt. Tatsächlich lägen Planungskosten vor; diese seien als Teil der Herstellungskosten zu aktivieren und hätten sich nicht bzw. nur teilweise einkommensmindernd ausgewirkt. Diesen Ausführungen wird in der Revision nicht konkret entgegengetreten.
28 Der Revision gelingt es somit - soweit sie sich gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens wendet - nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
29 Die Revision richtet sich weiters gegen die Ausführungen des Bundesfinanzgerichts im angefochtenen Erkenntnis, die Errichtung des Radweges sei dem Hoheitsbereich der an seinem Verlauf gelegenen Gemeinden zuzurechnen, und führt dazu aus, aus den vom Bundesfinanzgericht zitierten Gemeindesratsprotokollen seien nur finanzielle Beiträge bzw. Beteiligungen der jeweiligen Gebietskörperschaften ableitbar, die nicht dazu führten, dass das hierdurch unterstützte Projekt in den hoheitlichen Bereich der Gemeinden fiele. Es sei unstrittig, dass im Revisionsfall kein für die Begründung des Gemeingebrauchs gemäß den Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes konstitutiver Widmungsakt vorliege.
30 In der Revision wird auch auf die vom Finanzamt getroffene Beurteilung verwiesen, wonach es sich beim Radweg um die Herstellung einer Infrastruktureinrichtung handle, die mit den Einnahmen aus einer Parkplatzbenützung nicht in Zusammenhang gebracht werden könne und insgesamt zu keinen Einnahmen führe. Mit dieser für das Revisionsverfahren zentralen Fragestellung habe sich das Bundesfinanzgericht nicht auseinandergesetzt. Stattdessen habe es sich auf Gemeindesratsprotokolle gestützt und dem Erstrevisionswerber keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dies stelle einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot und den Grundsatz des Parteiengehörs dar.
31 Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf das eine Stadtgemeinde betreffende Erkenntnis vom , 2004/15/0091, in welchem der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich eines zu einem Radweg gehörenden Stegs, der auch kommerziell zu Werbezwecken genutzt werden sollte, ausgesprochen hat, dass der Steg in Ausübung der Hoheitsgewalt als öffentlicher Weg errichtet worden sei, diese Eigenschaft durch die angestrebte Nutzung zu Werbezwecken nicht verliere und damit weiterhin dem Bereich der Hoheitsverwaltung der Gemeinde angehöre.
32 Dem Erkenntnis vom lag ein Fall zugrunde, in dem die Zuordnung des Stegs und des gesamten Radwegenetzes zum Bereich der Hoheitsverwaltung einer Gemeinde aufgrund der landesstraßenrechtlichen Widmung als öffentliche Verkehrsfläche erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in dem einen Gemeindeverband betreffenden Erkenntnis vom , 2008/15/0299, das auf das Erkenntnis vom verweist, darauf hingewiesen, dass zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlichen Tätigkeiten einer Körperschaft öffentlichen Rechts in Zusammenhang mit der Errichtung und Bewirtschaftung eines Wegenetzes von Bedeutung ist, ob eine Grundfläche durch Widmung nach dem Landesstraßenrecht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche erhalten hat.
33 Das Bundesfinanzgericht hat im gegenständlichen Fall keine Feststellungen getroffen, aufgrund welcher Vereinbarungen (Nutzungsverträge) mit den Grundstückseigentümern und zu welchen konkreten Konditionen der Erstrevisionswerber die Nutzungsberechtigung zum Betreiben eines Radweges erworben hat. Es hat sich auch nicht konkret mit den Ausführungen des vom Erstrevisionswerber vorgelegten Rechtsgutachtens auseinandergesetzt und weiters nicht erläutert, in welcher Weise die steuerliche Beurteilung des Radweges beim Erstrevisionswerber davon abhängt, ob - wie dies das Bundesfinanzgericht annimmt - „Infrastruktureinrichtungen“ dem Hoheitsbereich der Ortsgemeinden angehören. Der Hinweis auf das Erkenntnis vom vermag das angefochtene Erkenntnis schon deshalb nicht zu tragen, weil - wie die Revision zutreffend einzuwenden vermag - im Revisionsfall keine entsprechende straßenrechtliche Widmung gegeben ist.
34 Für die Beurteilung, ob im gegenständlichen Fall ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, wird entscheidend sein, ob diesem Einnahmen zuzuordnen sind. Wie die Revision zutreffend aufzeigt, hat sich das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis in keiner Weise mit dieser Frage auseinander gesetzt.
35 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher, soweit es die Körperschaftsteuer 2016 betrifft, als begründet, weshalb es insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
36 Bei einem Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 KStG 1988 handelt es sich um ein eigenständiges Körperschaftssteuersubjekt (vgl. Achatz in Achatz/Kirchmayer, KStG § 2 Tz 14, mwN). Mit dem angefochtene Erkenntnis wurde über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2016 und die Körperschaftssteuer 2016 des erstrevisionswerbenden Betriebes gewerblicher Art abgesprochen. Das Erkenntnis war auch nur an den Erstrevisionswerber (und nicht an die Trägerkörperschaft) gerichtet.
37 Da grundsätzlich nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsverletzung durch diese geltend machen kann, fehlt es der Trägerkörperschaft an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. z.B. ).
38 Die Revision der Trägerkörperschaft war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.
39 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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Norm | KStG 1988 §2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150017.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-45685