VwGH 15.06.2023, Ra 2021/13/0156
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist. Zudem spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (Hinweis E VS , 96/15/0049). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2001/14/0006 E RS 3 |
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RS 2 | Abgabenrechtliche Pflichten werden nicht erfüllt, wenn Abgaben, die zu entrichten gewesen wären, nicht entrichtet worden sind (vgl. ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2020/13/0038 B RS 3 |
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RS 3 | Eine zeitlich später erfolgte Genehmigung einer Ratenzahlung steht der Annahme, dass die Entrichtung der Abgabenschuld bei Eintritt der Fälligkeit aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung unterblieben ist, nicht entgegen (vgl. ). |
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RS 4 | Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung anderseits ist ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf. Ein solcher Umstand kann jedoch auch lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten sein, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind. Inwieweit dieser Gesichtspunkt beim Ermessen Berücksichtigung findet, hängt vom Einzelfall ab. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch läge dann vor, wenn ein solcher Umstand bei der Ermessensentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt würde (vgl. , mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2021/13/0132 E RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Mag. M in W, vertreten durch Dr. Astrid Hinterberger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Singerstraße 11/7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7200039/2016, betreffend Haftung gemäß § 9 und § 80 BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Haftungsbescheid des Zollamts vom als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei von bis Geschäftsführer der C GmbH (Primärschuldnerin) gewesen. Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom habe das Landesgericht W dem Insolvenzantrag der C GmbH mangels kostendeckenden Vermögens nicht stattgegeben. Zu diesem Zeitpunkt seien noch Abgabenschulden der C GmbH iHv € 50.872,98 offen gewesen, die während der Geschäftsführertätigkeit des Revisionswerbers entstanden seien und die aus einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Eingangsabgaben in Folge einer Betriebsprüfung resultierten. Aus welchen Gründen es dem Revisionswerber nicht möglich gewesen sei, seine abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, habe er im Vorhalteverfahren des Finanzamts nicht dargelegt.
3 Mit Haftungsbescheid vom habe das Zollamt den Revisionswerber für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der C GmbH in der Höhe von insgesamt € 50.872,98 in Anspruch genommen.
4 In der dagegen erhobenen Beschwerde habe der Revisionswerber vorgebracht, es sei beginnend ab Juli 2012 eine Ratenvereinbarung mit dem Finanzamt geschlossen worden. In der Zeit, in der der Revisionswerber Geschäftsführer gewesen sei, seien die Raten pünktlich und fristgerecht bezahlt worden. Sofern nach dem Ausscheiden des Revisionswerbers der alleinige Geschäftsführer die Ratenzahlungen eingestellt haben sollte, liege dies nicht im Einflussbereich des Revisionswerbers. Ein Verschulden des Revisionswerbers liege nicht vor, da die „Vereitelung“ der Abgabenzahlung erst nach Zurücklegen der Geschäftsführerfunktion eingetreten sei und weder zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung noch zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Revisionswerbers als Geschäftsführer die Nichterfüllung der Abgabenforderung erkennbar gewesen sei. Im August 2014 habe der Revisionswerber seine Geschäftsanteile an der Primärschuldnerin abgetreten und sohin kein Verfügungsrecht mehr über die Bücher und Papiere der Gesellschaft gehabt. Es könne dem Revisionswerber nicht vorgeworfen werden, dass im Entstehungszeitraum Mai 2011 nicht die gesamte Abgabenforderung auf einmal bezahlt, sondern eine Ratenvereinbarung getroffen worden sei. Jedenfalls zum Entstehungszeitpunkt seien die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt worden als etwaige andere Verbindlichkeiten. Dies sei bereits aus der Bilanz ersichtlich. Darüber hinaus liege die Haftungsinanspruchnahme im Ermessen der Abgabenbehörde und lägen zahlreiche Billigkeitsgründe vor.
5 Mit Beschwerdevorentscheidung vom habe das Zollamt die Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen, woraufhin dieser die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt habe.
6 In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht nach Zitierung des § 80 Abs. 1 BAO, der Revisionswerber sei bis März 2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin und daher für die Wahrnehmung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten verantwortlich gewesen. Bei der Primärschuldnerin seien die haftungsgegenständlichen Abgaben uneinbringlich. Die Gesellschaft sei infolge rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens aufgelöst worden. Ausschlaggebend für die Haftung sei zunächst, wann eine Zahlungserleichterung beantragt worden sei. Der Abgabenanspruch gegenüber der Primärschuldnerin resultiere aus einer Betriebsprüfung, in deren Folge mit Bescheid vom eine nachträgliche buchmäßige Erfassung gemäß Art. 220 der damals noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK) erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall sei die Fälligkeit der Einfuhrabgaben im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften nach § 73 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) mit Beginn des Tages eingetreten, an dem sie nach dem Zollrecht spätestens zu entrichten gewesen seien. Im genannten Bescheid werde für die Entrichtung des Gesamtbetrags gemäß Art. 222 Abs. 1 ZK eine Frist von 10 Tagen nach Zustellung des Bescheids eingeräumt. Gegen den Nachforderungsbescheid sei zunächst eine Aussetzung der Einhebung beantragt worden. Nach Abweisung dieses Antrags seien Einbringungsmaßnahmen gegen die Primärschuldnerin eingeleitet worden. Da die haftungsgegenständlichen Abgaben im vorliegenden Fall bereits vor dem Zeitpunkt der Ratenvereinbarung mit dem Zollamt fällig gewesen seien, stehe die zeitlich später erfolgte Genehmigung von Ratenzahlungen der Annahme, dass die Entrichtung bei Eintritt der Fälligkeit, als der Revisionswerber noch Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei, auf Grund einer schuldhaften Pflichtverletzung unterblieben sei, nicht entgegen. Entsprechende Aufstellungen oder andere Nachweise über die maßgebliche finanzielle Situation der Primärschuldnerin zum Eintritt der Abgabenfälligkeiten habe der Revisionswerber der Abgabenbehörde oder dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt. Laut Aktenlage sei die Haftungsinanspruchnahme des Revisionswerbers, der eigenen Angaben zufolge über ein geregeltes Arbeitseinkommen verfüge, trotz seiner Einwände betreffend sein Ausscheiden aus der Gesellschaft und den fehlenden Zugang zu Geschäftsunterlagen zweckmäßig. Billigkeitsgründe, welche die angeführten Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden, und eine Abstandnahme von der Geltendmachung der Haftung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Wie sich die Abgabenforderung zusammensetze, habe das Zollamt in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 9 BAO gegeben seien, und bei der Ausübung des Ermessens gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Weiters liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil das Bundesfinanzgericht wesentliche Feststellungen zu vorgelegten Beweisen betreffend das Verschulden des Revisionswerbers unterlassen habe. Zudem habe das Bundesfinanzgericht bei der Ermessensübung den Umstand nicht berücksichtigt, dass zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld und/oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin und der bescheidmäßigen Haftungsinanspruchnahme ein langer zeitlicher Abstand liege. Die Abgabenschuld sei im Jahr 2011 entstanden, der Haftungsbescheid sei erst im Jahr 2015 ergangen.
12 Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
13 Im Haftungsverfahren nach § 9 BAO hat der Vertreter darzulegen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist. Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall. Abgabenrechtliche Pflichten werden nicht erfüllt, wenn Abgaben, die zu entrichten gewesen wären, nicht entrichtet worden sind (vgl. , mwN). Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre (vgl. ).
14 Dass das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, zeigt die Revision mit ihrem insoweit bloß allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen nicht auf. Insbesondere wird nicht dargelegt, weshalb der Revisionswerber im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld seiner Verpflichtung zu deren Entrichtung nicht nachgekommen ist. Eine zeitlich später erfolgte Genehmigung einer Ratenzahlung steht der Annahme, dass die Entrichtung bei Eintritt der Fälligkeit aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung unterblieben ist, nicht entgegen (vgl. ).
15 Wenn ohne konkreteres Vorbringen das Fehlen wesentlicher Feststellungen zu vorgelegten Beweisen betreffend das Verschulden gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass ein Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führen könnte, wenn dessen Relevanz in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dargetan und gegeben wäre (vgl. etwa ; , Ra 2019/16/0172).
16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf. Ein solcher Umstand kann jedoch auch lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten sein, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind. Inwieweit dieser Gesichtspunkt beim Ermessen Berücksichtigung findet, hängt vom Einzelfall ab. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch läge dann vor, wenn ein solcher Umstand bei der Ermessensentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt würde (vgl. etwa ; , Ra 2020/13/0027, jeweils mwN).
17 Im Erkenntnis vom , 2013/17/0829, führte der Verwaltungsgerichtshof zu mit Haftungsbescheid vom geltend gemachten Abgaben für Zeiträume ab dem Jahr 2008 aus, es liege kein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits vor.
18 Nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts wurde im vorliegenden Fall mit Haftungsbescheid vom eine frühestens im Juni 2011 fällige Abgabenschuld (nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben mit Bescheid vom ) geltend gemacht. Aus der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom wurde auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben zu diesem Zeitpunkt geschlossen. Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/17/0829, dem ebenfalls ein Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld und der Inanspruchnahme des Vertreters von rund vier Jahren zugrunde lag, kann die Revision insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigen (vgl. zum Vorliegen eines im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden langen Zeitabstands hingegen : Haftungsbescheid vom für Abgabenschuldigkeiten der Jahre 1999, 2000 und 2001; , Ra 2021/13/0132: Haftungsbescheid vom für Abgabenschuldigkeiten der Jahre 2003 bis 2006).
19 Soweit vorgebracht wird, das Bundesfinanzgericht hätte berücksichtigen müssen, dass es dem Revisionswerber aufgrund seines Ausscheidens aus der Gesellschaft nicht mehr möglich gewesen sei, an Geschäftsunterlagen zur Vorlage an die Behörde zu gelangen, genügt der Hinweis, dass das Bundesfinanzgericht diesen Umstand in seine Ermessensentscheidung einbezogen hat. Auch obliegt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Vertreter, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen, wenn fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichtet werden (vgl. ).
20 Auch mit dem Vorbringen, dass es für den Revisionswerber im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft nicht vorhersehbar gewesen sei, dass der zweite Geschäftsführer der Verpflichtung zur Ratenzahlung nicht nachkommen werde und dieser selbst sowie die Gesellschaft insolvent werde, wird ein Ermessensfehler des Bundesfinanzgerichts schon deshalb nicht aufgezeigt, weil es am Schuldvorwurf, die Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtet zu haben, vorbeigeht.
21 Sofern zur Zulässigkeit der Revision abschließend vorgebracht wird, dass „die Ratenvereinbarung und alles was mit der Abgabenschuld zu tun hat“ in die (interne) Zuständigkeit des zweiten Geschäftsführers gefallen sei, unterliegt dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot (§ 41 VwGG). Dass es eine interne Geschäftsverteilung gegeben hätte und der Revisionswerber nicht mit den Abgabenangelegenheiten betraut gewesen sei, wurde im Verfahren vor der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht nicht behauptet, hat doch der Revisionswerber stets betont, während seiner Geschäftsführertätigkeit der Ratenvereinbarung nachgekommen zu sein.
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Ermessen VwRallg8 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130156.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-45667