VwGH 22.06.2022, Ra 2021/13/0153
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Finanzamts für Großbetriebe in 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7101544/2019, betreffend Feststellung Gruppenmitglied 2006 bis 2010 und Feststellung Gruppenträger 2006 (mitbeteiligte Partei: R AG in W, vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG in 1010 Wien, Schottenring 25),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird betreffend Feststellung Gruppenträger 2006 zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen (Feststellung Gruppenmitglied 2006 bis 2010) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit der angefochtenen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts gab dieses Beschwerden gegen Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2006 bis 2010 Folge und änderte diese Bescheide ab. Die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2006 wurde hingegen als gegenstandlos erklärt; hiezu führte das Bundesfinanzgericht aus, die Beschwerde sei von der mitbeteiligten Partei zurückgenommen worden.
2 Die Revision des Finanzamts wendet sich nach ihrer Anfechtungserklärung auch gegen die Entscheidung betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2006. Auch wird beantragt, die angefochtene Entscheidung (zur Gänze) aufzuheben. Die Revision enthält allerdings keinerlei Vorbringen (auch nicht zur Zulässigkeit der Revision) betreffend die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2006. In diesem Umfang war die Revision daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
3 Im Übrigen (Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2006 bis 2010) gleicht der vorliegende Fall in Sachverhalt und Rechtsfrage jenem - ebenfalls die mitbeteiligte Partei betreffenden - Fall, über den mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2021/13/0149, entschieden wurde (insoweit betreffend Abzugsfähigkeit von Kosten der „Absicherung des Eigenkapitals ausländischer Beteiligungen“). Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch das vorliegende Erkenntnis als rechtswidrig.
4 Das angefochtene Erkenntnis war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130153.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-45666