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VwGH 22.06.2022, Ra 2021/13/0149

VwGH 22.06.2022, Ra 2021/13/0149

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Nach § 6 Abs. 1 EStG 1988 sind die "einzelnen Wirtschaftsgüter" zu bewerten. Die Einzelbewertung verhindert, dass durch Zusammenfassungen von Wirtschaftsgütern Wertminderungen und Werterhöhungen saldiert werden. Eine derartige Saldierung ist aber dann zulässig, wenn zwischen Aktiv- und Passivposten eine Wechselbeziehung besteht ("Bewertungseinheit"). Derartige Bewertungseinheiten können insbesondere vorliegen, wenn Fremdwährungsforderungen entsprechende Fremdwährungsverbindlichkeiten gegenüberstehen; weiters auch im Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften.
Norm
RS 2
Eine Änderung des Teilwerts einer Beteiligung kann nicht aus einer Änderung eines Wechselkurses abgeleitet werden (vgl. ). Dass die Änderung des Bewertungsansatzes einer Beteiligung durch Änderung des Wertes einer Fremdwährungsverbindlichkeit "kompensiert" werden könne, ist damit im Allgemeinen nicht anzunehmen.
Normen
KStG 1988 §10
KStG 1988 §12 Abs2
SteuerreformG 2005
RS 3
Zinsen eines Kredites, der zum Erwerb einer (Schachtel-)Beteiligung iSd § 10 KStG 1988 aufgenommen wurde, hängen mit den (steuerfreien) Beteiligungsgewinnen unmittelbar zusammen und unterlagen daher - nach der Rechtslage vor dem SteuerreformG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004 - grundsätzlich dem Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 (vgl. ; , Ro 2016/15/0009, mwN). Dies gilt auch für Refinanzierungen, vor allem wenn bei der Kreditvergabe ausdrücklich ein Zusammenhang mit dem (bereits erfolgten) Beteiligungserwerb hergestellt wird (vgl. ). Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, stehen hingegen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften aus Wirtschaftsgütern, die mit diesem Kredit angeschafft wurden (vgl. , mwN). Insbesondere gilt dies auch für Fremdwährungskredite, die für die Anschaffung einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurden (vgl. , mwN).
Normen
RS 4
Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und kommt es in der Folge zu einer Änderung des Wechselkursverhältnisses, so ist das positive oder negative Ergebnis aus der Konvertierung im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu berücksichtigen (vgl. , mwN). Die Gewinnrealisierung tritt dabei erst (anteilig) mit der (anteiligen) Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit oder mit der Konvertierung der Verbindlichkeit in Euro ein (vgl. , mwN).
Normen
EStG 1988 §4 Abs1
EStG 1988 §4 Abs4
RS 5
Die Zurechnung einer Schuld zum Betriebsvermögen bestimmt sich danach, wofür die durch die Schuldaufnahme verfügbar gewordenen Geldmittel verwendet wurden. Soweit damit betriebliche Aufwendungen oder die Anschaffungskosten eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes abgedeckt wurden, liegt eine Betriebsschuld vor (vgl. ).
Normen
KStG 1988 §10
KStG 1988 §12 Abs2
RS 6
Da Kursgewinne und Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, selbst dann nicht dem Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 unterliegen, wenn der Kredit für die Anschaffung einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurde (vgl. ), besteht ein Abzugsverbot umso weniger, wenn diese Fremdwährungsverbindlichkeit lediglich aus Sicherungsgründen aufgenommen und der daraus erzielte Betrag als Betriebsvermögen (Forderung gegenüber einer Bank) verwendet wird. (hier: Verwendung der Mittel, die aus dem Fremdwährungskredit gewonnen wurden, als Einlage [in Euro] bei einer Bank)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Finanzamts für Großbetriebe in 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7100216/2014, betreffend Körperschaftsteuer 2003 und 2004 sowie Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005 (mitbeteiligte Partei: R AG in W, vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG in 1010 Wien, Schottenring 25), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 In der Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich einer Außenprüfung vom wurde u.a. festgestellt, die mitbeteiligte Partei habe zur Absicherung des Währungsrisikos aus dem in lokaler Währung geführten Eigenkapital diverser verbundener Unternehmen Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen. Die Sicherungsgeschäfte seien in der Form durchgeführt wurden, dass Verbindlichkeiten in Fremdwährungen aufgenommen worden seien, der Darlehensbetrag sei in Euro konvertiert und angelegt worden. Der Saldo der Zinsen aus Fremdwährungsverbindlichkeiten und Forderungen in Euro sei im Prüfungszeitraum negativ gewesen. Die Verluste aus der Bewertung der Fremdwährungsverbindlichkeit seien in den in der Niederschrift angeführten Beträgen nicht enthalten. Im Jahr 2005 seien für die betreffenden Beteiligungen Bewertungseinheiten im Wirtschaftsprüfbericht dargestellt. Die Position „Bewertung Kurssicherungsgeschäfte (wirtschaftliche Einheit)“ sei in der Bilanz der mitbeteiligten Partei zum ausgewiesen, davon seien aktivseitig Beträge als Zugänge aus der Bildung von Bewertungseinheiten bei insgesamt sechs verbundenen Unternehmen erfasst; bei zwei verbundenen Unternehmen habe es Abgänge gegeben. Die Aufnahme der Verbindlichkeiten sei abhängig von der Risikoposition im Beteiligungsbereich erfolgt. Der Überhang der Zinsen aus der Verbindlichkeit über die Zinsen aus der Forderung stelle in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Kosten der Absicherung des Fremdwährungsrisikos aus dem in lokaler Währung geführten Eigenkapital dar. Der Aufwand aus dieser Vorgangsweise stehe daher in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Beteiligungen bzw. verbundenen Unternehmen und sei gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 nicht abzugsfähig.

2 Weiters seien im Rahmen eines Börsegangs neue Stückaktien ausgegeben worden. Die im Zuge des Börsegangs entstandenen Kosten seien in der Steuererklärung abgezogen worden. Handelsrechtlich sei eine erfolgsneutrale Verrechnung dieser Aufwendungen mit dem Eigenkapital erfolgt, indem die vom Agio stammende Kapitalrücklage um die ursprünglich im Aufwand gebuchten Kosten gekürzt worden sei. Das auf die Emission entfallende Agio sei daher nur mehr mit einem um diese Aufwendungen reduzierten Betrag in die Kapitalrücklage aufgenommen worden. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Anteile seien im Rahmen des § 11 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 als Betriebsausgabe absetzbar. Ein Betriebsausgabenabzug sei aufgrund der Formulierung „die von ihnen zu tragenden Aufwendungen“ nur insofern zulässig, als die Gesellschaft nach handelsrechtlichen Vorschriften dazu verpflichtet sei. Im Fall der mitbeteiligten Partei gebe es eine derartige Verpflichtung entsprechend der Satzung für die „Kosten, die mit der Erhöhung des Grundkapitals“ zusammenhingen; eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Erhöhung der Kapitalrücklage ergebe sich daraus nicht. In dem zum Börsegang aufgelegten Prospekt werde angeführt, dass mit den Einnahmen aus dem Börsegang zunächst die Kosten abgedeckt würden. Dem Zeichner der Aktien sei somit bekannt gegeben worden, wie viel von seinem Kaufpreis zur Abdeckung dieser Kosten verwendet werde. Im Ausgabepreis seien somit diese Kosten eingepreist. Auch die handelsrechtliche Verbuchung spiegele die im Prospekt offen gelegte Vorgangsweise, indem die Kapitalrücklage aus dem Agio um diese Kosten erfolgsneutral gekürzt worden sei. Der von den Zeichnern bezahlte Betrag zur Abdeckung dieser Kosten belaste somit nicht die Gewinn- und Verlustrechnung des geprüften Unternehmens. Ein Betriebsausgabenabzug für die Kosten sei sohin in Bezug auf die Kosten der Erhöhung der Kapitalrücklage mangels von der Gesellschaft getragener Aufwendungen nicht zulässig. Die Höhe der nicht abzugsfähigen Aufwendungen sei vom Gesamtbetrag der Aufwendungen im Verhältnis der Erhöhung des Grundkapitals zur Erhöhung der Kapitalrücklage ermittelt worden.

3 Das Finanzamt schloss sich der Beurteilung der Außenprüfung an und setzte mit Bescheiden vom (nach Wiederaufnahme der Verfahren) die Körperschaftsteuer 2003 und 2004 der mitbeteiligten Partei fest; weiters stellte es das Einkommen der mitbeteiligten Partei als Gruppenmitglied 2005 fest.

4 Die mitbeteiligte Partei erhob gegen die Sachbescheide Berufung.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der (nunmehrigen) Beschwerde Folge und änderte die angefochtenen Bescheide ab. Es sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, von der mitbeteiligten Partei, einer Holdinggesellschaft mit Management- und Dienstleistungsfunktion, seien in den Streitjahren Beteiligungen an Banken in Zentral- und Osteuropa gehalten worden. Mit den von der Mitbeteiligten im Zusammenhang mit Auslandsbeteiligungen geschlossenen Kurssicherungsgeschäften sei das Ziel der Absicherung des Währungsrisikos aus dem jeweils in lokaler Währung geführten Eigenkapital verfolgt worden. Der Zweck der Absicherungsgeschäfte sei die Sicherung des Konzerneigenkapitals, nicht jedoch die Sicherung des Wertes der Beteiligungen gewesen. Es sei die Aufnahme von Darlehen in Fremdwährung, Konvertierung der Darlehensbeträge in Euro und Veranlagung der konvertierten Beträge erfolgt. Dadurch sei es zu Zinsaufwendungen auf den Konten der abzusichernden Währungen und zu Zinserträgen auf den entsprechenden Euro-Konten gekommen, wobei aus den Zinsunterschieden in den Streitjahren Nettozinsaufwendungen entstanden seien. Diese Aufwendungen seien vom Finanzamt als in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Beteiligungen bzw. verbundenen Unternehmen stehend und folglich als nicht abzugsfähig beurteilt worden.

7 Es sei unstrittig, dass die Absicherungsgeschäfte Beteiligungen iSd § 10 Abs. 2 KStG 1988 betreffen, bezüglich derer keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 erfolgt sei. Das in § 12 Abs. 2 KStG 1988 angeordnete Abzugsverbot habe dann zur Anwendung zu kommen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen gegeben sei. Die belangte Behörde gehe vom Bestehen eines wirtschaftlichen Zusammenhanges der Absicherungsgeschäfte mit steuerneutralen Vermögensänderungen aus, weil die Aufwendungen einen steuerneutralen Verlust aus der Konsolidierung im Rahmen der Erstellung der Konzernbilanz verhindern sollten. Damit werde aber nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des in § 12 Abs. 2 KStG 1988 normierten Abzugsverbotes zum Ausdruck gebracht, zumal weder von einer Unmittelbarkeit des wirtschaftlichen Zusammenhanges noch von nicht steuerpflichtigen Vermögensmehrungen die Rede sei.

8 Die von der mitbeteiligten Partei nachvollziehbar erklärte Durchführung der Absicherungsgeschäfte, welche abgeschlossen worden seien, um Schwankungen aufgrund der Umrechnung in die Berichtswährung (Euro) im Bereich des Konzerneigenkapitals zu vermeiden, sei unbestritten. Durch die Absicherungsgeschäfte fielen zum einen Zinsaufwendungen auf den Konten der abzusichernden Währungen und zum anderen Zinserträge auf den für diese Absicherung entsprechenden Euro-Konten an.

9 Der mitbeteiligten Partei sei zuzustimmen, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Zinsaufwendungen und den Zinserträgen zweifellos gegeben sei. Da der negative Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen als nicht abzugsfähige Aufwendungen behandelt worden sei, könne nicht angenommen werden, dass die belangte Behörde nicht vom Vorliegen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen den Zinsaufwendungen und den Zinserträgen ausgehen würde.

10 In diesem Zusammenhang sei bedeutsam, dass die Zinserträge von der belangten Behörde nicht als Einnahmen iSd § 12 Abs. 2 KStG 1988 beurteilt würden, was sich daraus ersehen lasse, dass die im Jahr 2008 angefallenen, den Zinsaufwand übersteigenden Zinserträge entsprechend versteuert worden seien. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass eine Besteuerung der Zinserträge unter gleichzeitiger Versagung des Betriebsausgabenabzuges der Zinsaufwendungen von der gesetzgeberischen Intention des § 12 Abs. 2 KStG 1988 nicht gedeckt sei, sei zutreffend.

11 Die Zinserträge aus den Kurssicherungsgeschäften stünden zwar in einem Zusammenhang mit den Auslandsbeteiligungen; es handle sich aber nicht um Beteiligungserträge, sie hätten auch keinen Einfluss auf die Höhe der nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Einnahmen.

12 Gegen das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs der Zinsaufwendungen mit steuerfreien Gewinnen aus Beteiligungsveräußerungen spreche, dass nicht angenommen werden könne, dass die vom Marktzinsniveau der beteiligten Währungen abhängige Zinsdifferenz einen unmittelbaren Bezug zu den Erträgen aus dem Verkauf der jeweiligen Beteiligung aufweisen würde. Es sei nicht antizipierbar, ob ein zukünftiger Verkaufserlös in der funktionalen Währung der ausländischen Beteiligungsgesellschaft erzielt werde. Es sei auch nicht erkennbar, wie im Fall eines Verkaufes in Euro ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen einem Währungssicherungsgeschäft und einem steuerfreien Veräußerungsgeschäft herstellbar wäre. Die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen Währungsveränderungen und Wertänderungen der Beteiligungen erscheine problematisch, weil der Wert einer Beteiligung nicht nur von der Währung beeinflusst werde.

13 Es ermangle an einem objektiven Zusammenhang zwischen den im Zusammenhang mit den Kurssicherungsgeschäften angefallenen Zinsaufwendungen und den Beteiligungswerten, da keine nachvollziehbare, sachliche und kausale Verknüpfung gegeben sei. Die Zinsaufwendungen unterlägen demnach nicht dem Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988.

14 Von der mitbeteiligten Partei seien im Rahmen eines Börseganges Stückaktien ausgegeben worden. Die im Zusammenhang mit dem Börsegang entstandenen Kosten (insbesondere Emissionskosten, Rechtsberatungskosten, Kosten für Investoren Road-Shows, Gesellschaftsteuer) seien als Betriebsausgaben geltend gemacht worden.

15 Die Abzugsfähigkeit der Gesellschaftsteuer als Betriebsausgabe sei von der belangten Behörde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (in einer Stellungnahme zur Beschwerde) zu Recht außer Streit gestellt worden. Betreffend die übrigen Kosten sei festzustellen, dass eine Aufteilung dieser Kosten in solche aus der Erhöhung des Grundkapitals einerseits und solche aus der Erhöhung der Kapitalrücklage anderseits nicht sachgerecht wäre. Die Erhöhung des Grundkapitals durch eine Über-pari-Emission und die damit verbundene Erhöhung der Kapitalrücklage müsse als eine einheitliche Kapitalmaßnahme angesehen werden.

16 Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen gelte uneingeschränkt das Veranlassungsprinzip. Auch ohne besondere Satzungsbestimmung seien diese Aufwendungen und damit die Emissionskosten abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn sie mit der eigentlichen Kapitalerhöhung zusammenhingen.

17 Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass die mitbeteiligte Partei keine Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Erhöhung der Kapitalrücklage gehabt hätte, erweise sich als nicht überzeugend. Von der mitbeteiligten Partei sei nachvollziehbar dargelegt worden, dass eine derartige Verpflichtung bestanden habe und dass keine Kostenübernahme durch die Gesellschafter erfolgt sei. Diese Kosten seien demnach als Betriebsausgaben abzugsfähig.

18 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision des Finanzamts.

19 Zur Zulässigkeit wird u.a. geltend gemacht, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob die aus Geschäften, die zur Absicherung von Verlusten in der steuerlich irrelevanten Konzernbilanz vorgenommen würden, resultierenden Kosten (Überhang der Zinsaufwendungen) gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 abzugsfähig seien. Hiezu führt das Finanzamt weiters aus, wäre der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts zu folgen, dass der Zweck des Absicherungsgeschäftes keine Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung habe, hätte noch geprüft werden müssen, ob ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Erträgen bzw. Aufwendungen aus der Bewertung der Verbindlichkeit bestehe. Bei Akzeptanz der Neutralisierung der Bewertungsergebnisse und Bejahen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges mit den Ergebnissen aus dieser Bewertung hätte die Nichtabzugsfähigkeit der Kosten im Hinblick auf die nicht steuerwirksamen Vermögensveränderungen aus der Bewertung der Verbindlichkeit erkannt werden müssen. Sollte sich aber die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzgerichts im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit als richtig erweisen, sei die Revision dennoch zulässig, weil dann die Neutralisierung der Bewertung der Verbindlichkeit durch die mitbeteiligte Partei zu korrigieren gewesen wäre. Für diese Korrektur wären die entsprechenden jährlichen Beträge zu ermitteln gewesen. Das Finanzamt habe die Beträge nicht ermittelt, weil es von einer Neutralisierung der Fremdwährungsschwankungen aus den Absicherungsgeschäften ausgegangen sei.

20 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

21 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

22 Die Revision ist - entgegen den Einwänden der mitbeteiligten Partei - aus den in der Revision aufgezeigten Gründen zulässig; sie ist auch begründet.

23 Gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter § 11 Abs. 1 KStG 1988 fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie u.a. mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

24 Nach § 6 Abs. 1 EStG 1988 sind die „einzelnen Wirtschaftsgüter“ zu bewerten. Die Einzelbewertung verhindert, dass durch Zusammenfassungen von Wirtschaftsgütern Wertminderungen und Werterhöhungen saldiert werden. Eine derartige Saldierung ist aber dann zulässig, wenn zwischen Aktiv- und Passivposten eine Wechselbeziehung besteht („Bewertungseinheit“; vgl. Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 5). Derartige Bewertungseinheiten können insbesondere vorliegen, wenn Fremdwährungsforderungen entsprechende Fremdwährungsverbindlichkeiten gegenüberstehen; weiters auch im Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften (vgl. Doralt/Mayr, aaO, Tz 217; vgl. zum Unternehmensrecht Urnik/Urtz/Rohn/Steinhausner in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG³, § 201 Tz 48 ff).

25 Dass im vorliegenden Fall eine steuerlich wirksame Bewertungseinheit zwischen der Beteiligung der mitbeteiligten Partei an den Auslandsunternehmen (Anteile an verbundenen Unternehmen) einerseits und der Fremdwährungsverbindlichkeit anderseits zu bilden gewesen wäre, wird im Revisionsverfahren von den Parteien nicht behauptet. Dieser Beurteilung ist vom Verwaltungsgerichtshof schon deswegen nicht entgegenzutreten, weil eine Änderung des Teilwerts einer Beteiligung nicht aus einer Änderung eines Wechselkurses abgeleitet werden kann (vgl. ). Dass die Änderung des Bewertungsansatzes einer Beteiligung durch Änderung des Wertes einer Fremdwährungsverbindlichkeit „kompensiert“ (vgl. auch Urnik/Urtz/Rohn/Steinhausner, aaO, Tz 78: „kompensatorische Bewertung“) werden könne, ist damit im Allgemeinen nicht anzunehmen.

26 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängen Zinsen eines Kredites, der zum Erwerb einer (Schachtel-)Beteiligung iSd § 10 KStG 1988 aufgenommen wurde, mit den (steuerfreien) Beteiligungsgewinnen unmittelbar zusammen und unterlagen daher - nach der Rechtslage vor dem StReformG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004 - grundsätzlich dem Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 (vgl. ; , Ro 2016/15/0009, mwN). Dies gilt auch für Refinanzierungen, vor allem wenn bei der Kreditvergabe ausdrücklich ein Zusammenhang mit dem (bereits erfolgten) Beteiligungserwerb hergestellt wird (vgl. ).

27 Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, stehen hingegen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften aus Wirtschaftsgütern, die mit diesem Kredit angeschafft wurden (vgl. , mwN). Insbesondere gilt dies auch für Fremdwährungskredite, die für die Anschaffung einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurden (vgl. , mwN; vgl. - auch zur gegenteiligen früheren Rechtsansicht der Finanzverwaltung - Blasina in L/S/V, Die Körperschaftsteuer, 31. Lfg, § 12 Tz 256).

28 Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und kommt es in der Folge zu einer Änderung des Wechselkursverhältnisses, so ist das positive oder negative Ergebnis aus der Konvertierung im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu berücksichtigen (vgl. , mwN). Die Gewinnrealisierung tritt dabei erst (anteilig) mit der (anteiligen) Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit oder mit der Konvertierung der Verbindlichkeit in Euro ein (vgl. , mwN).

29 Die Zurechnung einer Schuld zum Betriebsvermögen bestimmt sich danach, wofür die durch die Schuldaufnahme verfügbar gewordenen Geldmittel verwendet wurden. Soweit damit betriebliche Aufwendungen oder die Anschaffungskosten eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes abgedeckt wurden, liegt eine Betriebsschuld vor (vgl. ).

30 Im vorliegenden Fall sollte mit den Mitteln aus der Aufnahme der Fremdwährungsverbindlichkeit keineswegs eine Beteiligung angeschafft werden. Die Fremdwährungsverbindlichkeit sollte zur Absicherung des (nur) im Konzernabschluss der mitbeteiligten Partei ausgewiesenen Eigenkapitals der Auslandsunternehmen dienen. Wenn auch Änderungen des im Konzernabschluss ausgewiesenen Eigenkapitals von vornherein nicht steuerwirksam werden können (vgl. zum Grundsatz der Individualbesteuerung z.B. Brugger in Lang u.a., KStG², § 24 Tz 14), so ist aber zu beachten, dass die Mittel, die aus dem Fremdwährungskredit gewonnen wurden, als Einlage (in Euro) bei einer Bank verwendet wurden. Es ist nicht strittig, dass diese Forderung (gegenüber einer Bank) zum Betriebsvermögen der mitbeteiligten Partei zählt. Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang der Zinsen (sowohl jener aus der Verbindlichkeit als auch jener aus der Forderung) besteht - wie das Finanzamt in der Revision zutreffend aufzeigt - mit diesem (positiven und negativen) Betriebsvermögen.

31 In der Revision wird darauf hingewiesen, dass bei Akzeptanz der Neutralisierung der Bewertungsergebnisse der Fremdwährungsverbindlichkeit die hier strittigen Zinsen nicht abgezogen werden dürften. Da - wie bereits ausgeführt - Kursgewinne und Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, selbst dann nicht dem Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 unterliegen, wenn der Kredit für die Anschaffung einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurde (vgl. neuerlich ), besteht ein Abzugsverbot umso weniger, wenn diese Fremdwährungsverbindlichkeit lediglich aus Sicherungsgründen aufgenommen und der daraus erzielte Betrag als Betriebsvermögen (Forderung gegenüber einer Bank) verwendet wird.

32 Es sind daher sowohl die strittigen Zinsaufwendungen als auch die Zinserträge steuerlich zu berücksichtigen; es sind aber auch - wie die Amtsrevision im Zulässigkeitsvorbringen geltend macht - die erzielten Kursgewinne und Kursverluste aus dem Sicherungsgeschäft steuerlich zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass das Bundesfinanzgericht von einer abweichenden Rechtsansicht ausgegangen ist, hat es keine Feststellungen zu diesen Kursverlusten oder Kursgewinnen getroffen, sodass vom Verwaltungsgerichtshof auch nicht beurteilt werden kann, ob diese Wertänderungen - wie von der mitbeteiligten Partei (für manche Jahre) entgegen dem Revisionsvorbringen behauptet - in der Bemessungsgrundlage bereits berücksichtigt sind. Insoweit erweist sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig.

33 Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 gelten bei unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Steuerpflichtigen bei der Gewinnermittlung auch die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (§ 8 Abs. 1 KStG 1988) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, als Betriebsausgaben.

34 Strittig ist dazu im Revisionsverfahren lediglich, ob die Emissionskosten (abgesehen von der Gesellschaftsteuer) von der mitbeteiligten Partei „zu tragen“ waren.

35 Das Bundesfinanzgericht ging davon aus, dass eine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Tragung dieser Kosten bestanden habe und keine Kostenübernahme durch die Gesellschafter erfolgt sei.

36 Dem hält die Revision entgegen, laut Emissionsprospekt seien die Kosten aus dem Erlös der Kapitalerhöhung abzudecken. Die Kosten hätten direkt die Kapitalrücklage gekürzt; ein pagatorischer Aufwand sei nicht entstanden. Die Kürzung des in die Kapitalrücklage eingestellten Betrages um die Kosten der Kapitalerhöhung sei ein starkes Indiz für die Tragung der Kosten durch die neuen Gesellschafter. Das Bundesfinanzgericht hätte Feststellungen zur wirtschaftlichen Tragung der Kosten der Kapitalerhöhung zu treffen gehabt.

37 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass nach dem - in den Verwaltungsakten befindlichen - Emissionsprospekt klar geregelt ist, wie hoch der Ausgabepreis der neuen Aktien ist. Es wird sodann ausgeführt, wofür der im Rahmen der Kapitalerhöhung erzielte Betrag verwendet wird. Dazu wird dargelegt, dass die mitbeteiligte Partei Kosten und Auslagen zu zahlen haben werde; weiters wird ausgeführt, dass der Betrag für das weitere dynamische Wachstum des Beteiligungsnetzwerks verwendet werde. Auch wenn die Mittel von den neuen Gesellschaftern der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellt wurden, kann daraus nicht geschlossen werden, dass etwa die Emissionskosten von den neuen Gesellschaftern wirtschaftlich getragen würden. Dass die für das dynamische Wachstum des Beteiligungsnetzwerks eingesetzten Beträge, die in gleicher Weise von den neuen Gesellschaftern stammen, von den neuen Gesellschaftern wirtschaftlich getragen würden, wird auch vom Finanzamt nicht behauptet.

38 Unabhängig davon, ob die Kürzung der Kapitalrücklage um die Emissionskosten unternehmensrechtlich zulässig ist (vgl. z.B. Hofians/Ressler in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG³, § 229 Tz 16: Die Ausgabekosten seien im Jahr der Anteilsausgabe erfolgswirksam zu verbuchen), belegt auch die Kürzung der Kapitalrücklage, dass eine Kostentragung (auch in wirtschaftlicher Hinsicht) durch die mitbeteiligte Partei und nicht durch die neuen Gesellschafter erfolgte. Die Kürzung der Kapitalrücklage zeigt das um die Emissionskosten reduzierte Vermögen der mitbeteiligten Partei insgesamt (insoweit mittelbar betreffend auch die bisherigen Gesellschafter, nicht nur die neuen Gesellschafter). Die (auch wirtschaftliche) Vermögensminderung trat damit bei der mitbeteiligten Partei, nicht bei den neuen Gesellschaftern, die sich auch nicht zur Zahlung der Emissionskosten (oder zu einer Haftung hiefür) verpflichteten, ein.

39 Insoweit erweist sich die Revision als unbegründet.

40 Im Hinblick auf die obigen Ausführungen betreffend Abzugsfähigkeit von Kosten der „Absicherung des Eigenkapitals ausländischer Beteiligungen“ war das angefochtene Erkenntnis aber zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am

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Normen
EStG 1988 §4
EStG 1988 §4 Abs1
EStG 1988 §4 Abs4
EStG 1988 §6
KStG 1988 §10
KStG 1988 §12 Abs2
SteuerreformG 2005
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130149.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-45663