VwGH 26.08.2024, Ra 2021/13/0135
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marincovic, über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Wien 2/20/21/22 in 1220 Wien, Dr.-Adolf-Schärf-Platz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7101546/2021, betreffend Einkommensteuer 2019 (mitbeteiligte Partei: K in M, Polen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte beantragte in seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten.
2 Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens berücksichtigte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid vom diese Kosten nicht.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom ab, woraufhin der Mitbeteiligte einen Vorlageantrag stellte.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten teilweise Folge und änderte den Bescheid des Finanzamts dahingehend ab, dass es Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung in näher bezeichnetem Umfang berücksichtigte. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
6 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat sich der Mitbeteiligte am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Nach § 28 Abs. 3 VwGG hat eine außerordentliche Revision „gesondert“ die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot der gesonderten Darstellung wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die Revisionsgründe darstellen, zusammengefasst wird (vgl. etwa ; , Ra 2023/15/0006).
11 Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Revision, die unter der Überschrift „Revisionszulässigkeit sowie Begründung der Rechtswidrigkeit des Inhalts der angefochtenen Entscheidung“ eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021130135.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-45657