VwGH 24.08.2021, Ra 2021/13/0102
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung durch das BFG stellt einen besonders gravierenden Verfahrensmangel dar, der im Anwendungsbereich der Grundrechtecharta (GRC) jedenfalls zu einer Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. etwa , mwN). Außerhalb des Anwendungsbereiches der GRC führt eine Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung dann zu einer Aufhebung der Entscheidung, wenn dieser Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf die angefochtene Entscheidung sein könnte und der Revisionswerber eine solche Relevanz auch aufzuzeigen vermochte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2020/13/0038 B RS 8 (hier nur der zweite Satz) |
Normen | |
RS 2 | Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gilt im BAO-Verfahren nicht (vgl. etwa ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2019/13/0068 B RS 2 |
Norm | BAO §76 Abs1 litc |
RS 3 | Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit iSd § 76 Abs. 1 lit. c BAO vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/10/0167, zur gleichlautenden Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 4 (ab 2008 Z 3) AVG). Im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals in verfassungskonformer Weise dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg Erkenntnis vom , 2013/09/0049). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2013/15/0291 E VwSlg 8936 F/2014 RS 2 (hier nur der erste Satz) |
Normen | |
RS 4 | Die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung führt ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht dazu, die volle Unbefangenheit der Richterin in Zweifel zu ziehen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KEG in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7102093/2014, betreffend Haftungs- und Abgabenbescheide Lohnsteuer und Festsetzung Dienstgeberbeitrag 2007-2011 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Weinviertel), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] , VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3 Die Revisionswerberin trägt in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vor, ihr drohe ein finanzieller Schaden, der zu ihrer Existenzvernichtung führe. Aufgrund ihres monatlichen Mietzinses in Höhe von EUR 1.300 könne sie sich ihre Wohnung nicht mehr leisten, weil die Pfändung ihres Einkommens mit zum Existenzminimum von EUR 900 möglich sei. Es sei zu besorgen, dass die Revisionswerberin durch eine Exekutionsverfahren ihr gesamtes Vermögen verliere bzw. ihren Arbeitsplatz. Ohne aufschiebende Wirkung drohe ein Insolvenzverfahren.
4 Konkrete Angaben zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin (Einkommen, Vermögen) enthält der Antrag nicht. Der Antrag war daher schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. ; , Ra 2020/13/0030).
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der S in M, vertreten durch die Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7102093/2014, betreffend Haftung für Lohnsteuer und Festsetzung Dienstgeberbeitrag 2007-2011, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin betrieb in den Streitjahren ein Unternehmen für Ausbau- und Bauhilfsgewerbe. Im Zuge einer Außenprüfung wurden von der Revisionswerberin beschäftigte Subunternehmer als Dienstnehmer qualifiziert, die Revisionswerberin zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen und der Dienstgeberbeitrag festgesetzt.
2 Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wies das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag - als unbegründet ab. Es stellte fest, dass die Revisionswerberin mehrere Personen ausländischer Herkunft beschäftigt und nicht zur Sozialversicherung angemeldet habe. Teilweise seien als Werkverträge bezeichnete schriftliche Vereinbarungen, teilweise mündliche Arbeitsvereinbarungen getroffen worden. Die Verträge enthielten keine Regelungen über Vertretungen. Die Revisionswerberin habe die Personen angehalten, Gewerbescheine zu lösen und Rechnungen zu legen. Die Bezahlung sei überwiegend in bar erfolgt. Als Entgelt sei ein Fixpreis pro Quadratmeter oder ein Pauschale vereinbart worden. Bis auf wenige Ausnahmen sei die Revisionswerberin die einzige Arbeitgeberin der Personen gewesen. Arbeitsmittel seien teilweise von den Personen, teilweise von der Revisionswerberin bereitgestellt worden. Die Revisionswerberin oder der Bauleiter hätten den beschäftigten Personen die zu erledigenden Arbeiten zugewiesen. Die auf den Rechnungen der beschäftigten Personen ausgewiesenen Firmenadressen seien deren Wohnadresse gewesen. Eine betriebliche Infrastruktur sei nicht vorhanden gewesen. In sämtlichen Niederschriften mit diesen Personen sei ausgesagt worden, dass nicht ein konkretes Werk vereinbart war, sondern auf der Baustelle die Revisionswerberin („Chefin“) bzw. der Bauleiter bzw. der Vorarbeiter der Firma X gesagt hätten, was zu machen sei. Abschließend sei die Arbeit von der Revisionswerberin kontrolliert worden. Die Rechnungen seien auf Grund eines Rechnungsmusters der Revisionswerberin oder eines ihrer Kollegen erstellt worden. Nach der Darstellung der Personen in den Niederschriften seien sie hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit an die Vorgaben der Revisionswerberin gebunden gewesen. Auch auf die Bezahlung hätten diese Personen keinen Einfluss nehmen können. Die Höhe der Entlohnung sei nach den übereinstimmenden Aussagen pauschal oder pro Quadratmeter von der Revisionswerberin vorgegeben worden. Eine Einflussnahme auf die Einnahmen sei demnach für die beschäftigten Personen nicht möglich gewesen. Durch das zur Verfügung stellen der wesentlichen Betriebsmittel sei auch ausgabenseitig eine Einflussnahme nicht möglich gewesen. Die beschäftigten Personen hätten somit keine Möglichkeit, die Höhe der Einnahmen oder der Ausgaben zu bestimmen.
3 Es sei ersichtlich, dass offenbar eine Dienstleistung geschuldet worden sei. Diese Dienstleistung sei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht worden. Eine Vertretung habe nicht stattgefunden. Weiters hätten die beschäftigten Personen weder auf ihre Einnahmen noch auf ihre Ausgaben Einfluss nehmen können. Ohne konkrete Arbeitszeitvereinbarung seien diese Personen den ganzen Tag über beschäftigt gewesen, sodass sie auch in dieser Hinsicht nicht frei gewesen seien, ihren Arbeitstag zu gestalten. Alle Personen, die auf angeblicher Werkvertragsbasis für die Revisionswerberin tätig geworden seien, hätten somit die aufgetragenen Arbeiten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeführt. Somit sei das Tatbild des § 47 Abs. 2 EStG 1988 verwirklicht worden. Die bezogenen Entgelte seien daher in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und den Dienstgeberbeitrag einzubeziehen.
4 Die beantragte mündliche Verhandlung habe nicht stattfinden müssen, weil die Revisionswerberin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung „in eventu“ gestellt habe, falls dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werde und die Bescheide nicht aufgehoben würden. Damit habe sie ihren Antrag mit einer Bedingung versehen. Ein bedingter Antrag begründe keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Verhandlung.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen gegen die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung wendet. Das Bundesfinanzgericht habe fünf Jahre verstreichen lassen, ohne eine Verhandlung anzuberaumen. Es seien zwingend Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens notwendig gewesen, die nur durch die Durchführung einer Verhandlung erzielt werden könnten. Es werde insbesondere darauf verwiesen, dass nicht erkennbar sei, welche Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge mit welcher Person in Zusammenhang stünden, weil im erstinstanzlichen Bescheid nur Pauschalbeträge angeführt seien. Schon im Verfahren vor dem Finanzamt habe die Revisionswerberin ihr Fragerecht an Zeugen nicht ausüben können. Sie sei auch im Verfahren vor dem Finanzamt nicht einvernommen worden. Eine mündliche Verhandlung sei nicht durchgeführt worden, weil die Gefahr der Amtshaftung naheliege, weil nach fünf Jahren sämtliche Zeugen hätten geladen werden müssen und die sich nach der langen Zeitspanne nicht mehr hätten erinnern können. Die Richterin sei befangen, weil keine Verhandlung durchgeführt worden sei, sondern stattdessen eine für die Revisionswerberin nachteilige Sachentscheidung gefällt worden sei. Es seien der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht festgestellt und widersprüchliche Feststellungen getroffen worden.
6 Das Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision beantragt wurde.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahren zu fassen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Gemäß § 274 BAO hat über eine Beschwerde eine mündliche Verhandlung unter anderem dann stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag verlangt wird.
11 Die Revisionswerberin hat in der Beschwerde einen Eventualantrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. Sie hat allerdings auch im (ebenfalls als Beschwerde bezeichneten) Vorlageantrag den Antrag gestellt „jedenfalls möge das Beschwerdegericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, anlässlich welcher die Einschreiterin, deren Ehegatte als Zeuge und sämtliche in der Beschwerde genannten Ausländer vorgeladen werden mögen“.
12 Dieser Antrag erfolgte nicht bedingt und stellte daher einen gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. b BAO wirksamen Antrag auf eine mündliche Verhandlung dar. Da das Bundesfinanzgericht das verkannt hat, hat es sein Erkenntnis mit einem Verfahrensmangel belastet.
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Unterlassung einer rechtzeitig beantragten mündlichen Verhandlung - außerhalb des Anwendungsbereichs der Grundrechtecharta (GRC) - eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, die nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt, wenn dieser Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf das angefochtene Erkenntnis sein könnte und der Revisionswerber eine solche Relevanz auch aufzuzeigen vermochte (vgl. etwa , mwN).
14 Eine derartige Relevanz vermag die Revision jedoch nicht aufzuzeigen. Sie legt nicht dar, welches konkrete Vorbringen die Revisionswerberin in der Verhandlung erstattet hätte, das zu einem für sie günstigeren Ergebnis hätte führen können. Die Vermutung, die Verhandlung habe deshalb nicht stattgefunden, weil die Zeugen sich an nichts mehr hätten erinnern können, weshalb eine Amtshaftung nahegelegen wäre, stellt keine derartige Relevanzdarstellung dar.
15 Wenn gerügt wird, dass nicht erkennbar sei, welche Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge mit welcher Person in Zusammenhang stünden, weil im erstinstanzlichen Bescheid nur Pauschalbeträge angeführt seien, ist dem entgegenzuhalten, dass in den Haftungs- und Abgabenbescheiden - worauf vom Finanzamt in der Revisionsbeantwortung zu Recht hingewiesen wird - auf den Prüfungsbericht verwiesen wird, in dessen Anlage eine genaue Aufgliederung der einzelnen Beträge auf die jeweiligen Arbeitnehmer enthalten ist.
16 Wenn weiters gerügt wird, die Revisionswerberin habe nicht an der Befragung der von ihr beschäftigten Personen im Rahmen der Außenprüfung teilnehmen dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im BAO-Verfahren nicht gilt (vgl. etwa ). Dass die Revisionswerberin keine Gelegenheit gehabt hätte, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (§ 183 Abs. 4 BAO), wird in der Revision auch nicht behauptet.
17 Wenn die Revision eine allfällige Befangenheit der Richterin moniert, ist darauf zu verweisen, dass für die Beurteilung, ob eine Befangenheit iSd § 76 Abs. 1 lit. c BAO vorliegt, maßgebend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. ). Die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung führt ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht dazu, die volle Unbefangenheit der Richterin in Zweifel zu ziehen.
18 Soweit die Revision rügt, es sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht festgestellt worden, ist dem zu entgegnen, dass das Bundesfinanzgericht ausführliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Welche Feststellungen fehlen, wird auch von der Revision nicht aufgezeigt.
19 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
20 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2014.
Wien, am
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130102.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-45639