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VwGH 26.08.2024, Ra 2021/13/0098

VwGH 26.08.2024, Ra 2021/13/0098

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
BAO §115 Abs1
BAO §20
BAO §269 Abs1
BAO §279 Abs1
B-VG Art130 Abs3
VwRallg
RS 1
Dem BFG kommt gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG insofern eine besondere Position zu, als ihm auch in Ermessensfragen eine volle Kognition eingeräumt ist. Insbesondere wenn im Beschwerdeverfahren eine unrichtige Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde geltend gemacht wird, liegt es daher am BFG, zu den diesbezüglichen Ermessensparametern erforderlichenfalls ergänzende Ermittlungen und Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage im Sinne des § 279 BAO zu entscheiden und das Ermessen gegebenenfalls neu zu üben und zu begründen (vgl. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/15/0050 B RS 4
Normen
BAO §20
BAO §224 Abs1
BAO §279 Abs1
BAO §80 Abs1
BAO §9 Abs1
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1
KommStG 1993 §6a Abs1
VwRallg
RS 2
Das BFG darf in seiner Ermessensentscheidung zwar berücksichtigen, dass eine Abgabenschuld während der Anhängigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde nicht betreibbar gewesen und eine rechtskräftige Entscheidung bezüglich der Abgabenschuld erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegen ist. Dennoch hat das BFG den langen Zeitabstand zwischen dem Entstehen des Abgabenanspruchs und der Haftungsinanspruchnahme in seine Erwägungen miteinzubeziehen (vgl. ).
Normen
BAO §20
BAO §80 Abs1
BAO §9 Abs1
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1
KommStG 1993 §6a Abs1
VwRallg
RS 3
Bei der als Ausfallshaftung konzipierten Haftung handelt es sich um eine schadenersatzähnliche Verschuldenshaftung. Die Vertreter sollen herangezogen werden können, weil der Abgabengläubiger seinen Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis infolge deren schuldhafter Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig einbringen kann. Sie sollen dem Abgabengläubiger den Abgabenausfall, damit den Schaden, den sie verschuldet haben, ausgleichen (vgl. ). Der Grad des Verschuldens des Vertreters ist eines der Kriterien, die bei Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden können. Ob die Abgabenbehörde allenfalls bei gehöriger Aufmerksamkeit die Folgen einer Pflichtverletzung eines Geschäftsführers hätte verhindern können, spielt hingegen keine Rolle (vgl. , mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lukacic-Marinkovic, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen in 1010 Wien, Ebendorferstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7400033/2021, betreffend Haftung für Kommunalsteuer und Wiener Dienstgeberabgabe (mitbeteiligte Partei: A in T, vertreten durch die Halbwachs Schmitt & Partner Steuerberatung GmbH in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 126/24), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom zog der Revisionswerber den Mitbeteiligten für näher bezeichnete Abgabenschuldigkeiten der T GmbH (Primärschuldnerin) der Jahre 2008 bis 2014 iHv insgesamt 12.828,59 € zur Haftung heran.

2 Der dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesfinanzgericht - nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung und Stellung eines Vorlageantrags - teilweise Folge und schränkte die Haftung des Mitbeteiligten auf Aufgabenschuldigkeiten iHv 4.393,85 € ein. Weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht - soweit hier wesentlich - aus, dem Vorbringen des Mitbeteiligten, wonach im Haftungsbescheid die Konkursquote nicht berücksichtigt worden sei, komme Berechtigung zu. Es würden daher nur mehr näher aufgeschlüsselte Forderungen iHv 8.984,64 € aushaften. Die Uneinbringlichkeit der die Quote übersteigenden haftungsgegenständlichen Abgaben stehe aufgrund des abgeschlossenen Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin fest. Unbestritten sei, dass der Mitbeteiligte im Zeitraum vom bis zum Geschäftsführer der T GmbH gewesen sei. Dem Geschäftsführer obliege die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft; insbesondere habe er für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Die im Haftungsbescheid angeführten Säumniszuschläge seien mit Bescheiden vom festgesetzt worden. An deren Nichtentrichtung treffe ihn kein Verschulden, weil er im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids infolge des am eröffneten Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung nicht mehr Vertreter der Gesellschaft gewesen sei. Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten würden zur Haftungsinanspruchnahme berechtigen. Eine bestimmte Schuldform sei jedoch nicht gefordert, weshalb auch leichte Fahrlässigkeit genüge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung iSd § 9 Abs. 1 BAO annehmen dürfe. Gehe einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so sei die Behörde daran gebunden und habe sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten. Die Verschuldensprüfung habe dabei von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Hinsichtlich der Feststellungen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben bestehe im Haftungsverfahren dahingehend eine Bindung an das Abgabenverfahren, dass davon ausgegangen werden könne, dass Deckungsrechnungen ausgestellt worden seien, Dienstverhältnisse iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 vorlägen und somit Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe zu Unrecht nur vermindert gemeldet und entrichtet worden seien. Wenn eine Firma Schwarzarbeiter beschäftige und Deckungsrechnungen ausstelle oder entgegennehme, so liege eine schuldhafte Pflichtverletzung des handelsrechtlichen Geschäftsführers hinsichtlich der Nichteinhaltung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen vor. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Mitbeteiligten könne nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch davon ausgegangen werden, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben gewesen sei.

4 Zum Ermessen führte das Bundesfinanzgericht aus, im gegenständlichen Fall sei der Bescheid über die Festsetzung der Kommunalsteuer und der Dienstgeberabgabe für die Jahre 2008 bis 2011 am ergangen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Sanierungsverfahren bereits eröffnet gewesen, welches am in ein Konkursverfahren geändert worden sei. Die erschwerte Einbringlichkeit der Abgaben sei daher bereits im Jahr 2014 festgestanden. Für die Geltendmachung der Haftung sei die Rechtskraft der dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide nicht erforderlich. Dennoch sei der Haftungsbescheid erst am ergangen. Zwar sei durch die Unterbrechungshandlungen die Einhebungsverjährung nicht eingetreten, jedoch seien keine zwingenden Gründe vorgelegen, mit der Haftungsinanspruchnahme für die in den Jahren 2008 bis 2014 entstandenen und fälligen Abgaben so lange zuzuwarten. Im Rahmen des Ermessens werde die Haftung daher auf 50 % der nunmehr haftungsrelevanten Abgaben eingeschränkt.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Im Zulässigkeitsvorbringen wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht, zu klären sei, ob bei der Ermessensausübung (§ 20 BAO) im Rahmen einer Vertreterhaftung nach § 9 iVm § 80 BAO, § 6 KommStG 1993 und § 6a Wiener Dienstgeberabgabegesetz das Vorbringen einer unangemessen langen Verfahrensdauer zu einer ermessenskonformen Herabsetzung der Haftungssumme führe, wenn die Entscheidung über die Beschwerde gegen die der Haftung zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung im Hinblick auf das gleichgelagerte Verfahren der Finanzverwaltung bezüglich der lohnabhängigen Abgaben des Bundes ausgesetzt worden und auch mit der Haftungsinanspruchnahme zugewartet worden sei, um nicht unnötige Verfahrensschritte zu setzen.

10 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist dem Bundesfinanzgericht auch in Ermessensfragen eine volle Kognition eingeräumt. Insbesondere wenn im Beschwerdeverfahren eine unrichtige Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde geltend gemacht wird, liegt es daher am Bundesfinanzgericht, zu den diesbezüglichen Ermessensparametern erforderlichenfalls ergänzende Ermittlungen und Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage im Sinne des § 279 BAO zu entscheiden und das Ermessen gegebenenfalls neu zu üben und zu begründen (vgl. , mwN).

11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf. Ein solcher Umstand kann jedoch auch lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten sein, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind. Inwieweit dieser Gesichtspunkt beim Ermessen Berücksichtigung findet, hängt vom Einzelfall ab. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch liegt dann vor, wenn ein solcher Umstand bei der Ermessensentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt wird (vgl. etwa ; , Ra 2019/13/0066).

12 Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass das Bundesfinanzgericht in seiner Ermessensentscheidung zwar berücksichtigen darf, dass eine Abgabenschuld während der Anhängigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde nicht betreibbar gewesen und eine rechtskräftige Entscheidung bezüglich der Abgabenschuld erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegen ist. Dennoch hat das Bundesfinanzgericht auch den langen Zeitabstand zwischen dem Entstehen des Abgabenanspruchs und der Haftungsinanspruchnahme in seine Erwägungen miteinbeziehen (vgl. ).

13 Dass dem Bundesfinanzgericht bei seiner Ermessensübung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender gravierender Mangel unterlaufen wäre, vermag die Revision mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen daher nicht aufzuzeigen.

14 Im Zulässigkeitsvorbringen wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung weiters geltend gemacht, zu klären sei, ob bei der Ermessensausübung (§ 20 BAO) im Rahmen einer Vertreterhaftung nach § 9 iVm § 80 BAO, § 6 KommStG 1993 und § 6a Wiener Dienstgeberabgabegesetz der Grad des Verschuldens des Vertreters - wenn dieser zu Unrecht als bloß gering gewertet worden sei - zu einer ermessenskonformen Herabsetzung der Haftungssumme führe bzw. inwieweit überhaupt ein Verschulden der Abgabenbehörde vorliege, das zur Herabsetzung der Haftungssumme im Rahmen des Ermessens führen könne, wenn die Dauer des Verfahrens überwiegend durch das Verhalten des Vertreters (Setzung diverser Steuerverschleierungstatbestände) bedingt sei.

15 Bei der als Ausfallshaftung konzipierten Haftung handelt es sich um eine schadenersatzähnliche Verschuldenshaftung. Die Vertreter sollen herangezogen werden können, weil der Abgabengläubiger seinen Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis infolge deren schuldhafter Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig einbringen kann. Sie sollen dem Abgabengläubiger den Abgabenausfall, damit den Schaden, den sie verschuldet haben, ausgleichen (vgl. ). Der Grad des Verschuldens des Vertreters ist eines der Kriterien, die bei Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden können. Ob die Abgabenbehörde allenfalls bei gehöriger Aufmerksamkeit die Folgen einer Pflichtverletzung eines Geschäftsführers hätte verhindern können, spielt hingegen keine Rolle (vgl. , mwN).

16 Dass das Bundesfinanzgericht, das die Herabsetzung der Haftungssumme weder mit einem geringen Verschulden des Mitbeteiligten noch einem Mitverschulden des Revisionswerbers begründet hat, von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf.

17 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

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Normen
BAO §115 Abs1
BAO §20
BAO §224 Abs1
BAO §269 Abs1
BAO §279 Abs1
BAO §80 Abs1
BAO §9 Abs1
B-VG Art130 Abs3
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1
KommStG 1993 §6a Abs1
VwRallg
Schlagworte
Ermessen VwRallg8
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021130098.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-45637