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VwGH 07.09.2022, Ra 2021/13/0085

VwGH 07.09.2022, Ra 2021/13/0085

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
FremdenverkehrsG AbgabegruppenV Vlbg 1992 §1 Z1
SpitalG Vlbg 2005 §3 litd
TourismusG Vlbg 1998 §7
TourismusG Vlbg 1998 §9
RS 1
Die Frage, ob ein Sanatorium für Zwecke des Tourismusbeitrages vorliegt, richtet sich nicht danach, ob eine Krankenanstalt als Sanatorium bewilligt wurde, sondern danach, ob die Krankenanstalt materiell als Sanatorium einzustufen ist. Dafür ist auf die Definitionen des Vlbg SpitalG 2005 abzustellen (vgl ).
Normen
KAG 1957 §16 Abs2 idF 1988/282
KAG 1957 §2 Abs1 Z6 idF 1988/282
SpitalG Vlbg 1979 idF 1989/036
SpitalG Vlbg 2005 §3 litd
SpitalG Vlbg 2005 §73
VwRallg
RS 2
§ 2 Abs. 1 Z 6 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, der mit BGBl. Nr. 282/1988 eingeführt wurde, enthält eine Definition des Sanatoriums. § 16 Abs. 2 des Gesetzes, der ebenfalls mit dieser Novelle geändert wurde, definiert die Sonderklasse dahingehend, dass sie durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen hat. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Gesetzesnovelle wird ausgeführt, dass eine Angleichung der Definition der Sonderklasse und des Sanatoriums vorgenommen wurde (vgl. ErlRV 546 BlgNR 17. GP 11, 12). Die höheren Ansprüche an Verpflegung und Unterbringung, die bei einem Sanatorium erfüllt werden müssen, entsprechen im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz somit den gleichen Anforderungen, die auch an die Sonderklasse gestellt werden (vgl. , , 95/11/0405). Diese Änderung durch die Novelle BGBl. Nr. 282/1988 wurde im Vlbg SpitalG 1979, LGBl. Nr. 1/1979 mit LGBl. Nr. 36/1989 nachvollzogen, so dass auch für das Vlbg SpitalG 2005, LGBl. Nr. 54/2005, das die Definitionen unverändert übernommen hat, davon auszugehen ist, dass die Anforderungen an ein Sanatorium hinsichtlich der höheren Ansprüche für Verpflegung und Unterbringung jenen entsprechen, die auch an die Sonderklasse gestellt werden.
Normen
SpitalG Vlbg 2005 §3 litd
SpitalG Vlbg 2005 §73
RS 3
Vergleichsmaßstab dafür, ob "höhere" Ansprüche vorliegen, ist die allgemeine Gebührenklasse (vgl. ). Ein Sanatorium muss diesen Ansprüchen in seiner Gesamtheit genügen; ein Sanatorium liegt nicht vor, wenn es teilweise Betten führt, die höheren Ansprüchen genügen, teilweise aber auch Betten, die der allgemeinen Gebührenklasse entsprechen. Die Erfüllung höherer Ansprüche betrifft nicht die medizinischen Leistungen, sondern nur die Komfort- oder Hotelkomponente, die sich etwa in Größe, Ausstattung, Lage der Krankenzimmer, geringerer Bettenzahl, Qualität und Vielfalt bei der Verpflegung sowie besserer Infrastruktur im Vergleich zur allgemeinen Gebührenklasse äußert (vgl. zur Sonderklasse, und die dort angeführte Literatur). Für die Erfüllung der höheren Ansprüche kommt es darauf an, ob die Verpflegung/Unterbringung im Vergleich zur allgemeinen Gebührenklasse in öffentlichen oder gemeinnützigen Krankenhäusern, insbesondere Rehabilitationskliniken oder anderen - im Hinblick auf die längere Aufenthaltsdauer der Patienten - vergleichbaren Krankenanstalten höhere Ansprüche erfüllt.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/13/0105

Ra 2021/13/0106

Ra 2021/13/0107

Ra 2021/13/0108

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer und den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revisionen des Bürgermeisters der Marktgemeinde S in S, vertreten durch Dr. Felix Karl Vogl, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , Zlen. 1. LVwG-363-1/2020-R11, 2. LVwG-363-2/2020-R11, 3. LVwG-363-3/2020-R11, 4. LVwG-363-4/2020-R11 und 5. LVwG-363-5/2020-R11, betreffend Tourismusbeitrag 2014 bis 2018 (weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: RGmbH in S, vertreten durch die Weixelbaumer Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 61), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Die Marktgemeinde S hat sich mit Beschluss der Gemeindevertretung vom gemäß § 1a Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 9/1978 idF LGBl. Nr. 5/1991, zur Fremdenverkehrsgemeinde erklärt und ist in die Ortsklasse „A“ eingereiht.

2 Die mitbeteiligte Partei betreibt in der Marktgemeinde S eine Rehabilitationsklinik. Der Bürgermeister der Marktgemeinde setzte gegenüber der Mitbeteiligten Tourismusbeiträge für die Jahre 2013 bis 2018 fest. Zur Beschwerde gegen den Bescheid betreffend den Tourismusbeitrag 2013 wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2015/17/0013, verwiesen.

3 Im fortgesetzten Verfahren betreffend Tourismusbeitrag 2013 holte das Landesverwaltungsgericht ein pflegefachliches Sachverständigengutachten zu der Frage ein, ob die Klinik der Mitbeteiligten durch ihre Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und der Unterbringung entspreche. Dieses Gutachten wurde auch der Beurteilung in den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen zugrunde gelegt.

4 Das Landesverwaltungsgericht gab mit den angefochtenen Erkenntnissen betreffend Tourismusabgabe 2014 bis 2018 den Beschwerden der Mitbeteiligten Folge. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte es aus, die Mitbeteiligte habe 88 Einzelzimmer und 32 Doppelzimmer. Die Einzelzimmer hätten eine Größe von 22 m2 und die Doppelzimmer von 28 m2. 5 m2 entfielen auf das Bad. In den Zimmern befinde sich ein Safe, ein Flat-TV, sie verfügten alle über W-LAN. Mehr als die Hälfte der Zimmer habe einen Balkon oder eine Terrasse. Die Zimmer seien mit einem vollautomatischen Sonnenschutz ausgestattet und hätten ein wohnliches Ambiente. Das Essen werde im Speisesaal eingenommen, das Frühstück in Buffetform, für das Mittag- und Abendessen stünden Menüs zur Auswahl. In der Klinik würden nicht nur Patienten behandelt, die von der Sozialversicherung zugewiesen werden, sondern auch Privatpatienten. Die Mitbeteiligte sei kein Sanatorium im Sinne der Abgabengruppenverordnung, weil sie über keine besondere Ausstattung verfüge und hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung keinen höheren Ansprüchen genüge. Das Landesverwaltungsgericht folge dem in einem anderen Verfahren schon eingeholten pflegefachlichen Gutachten der Amtssachverständigen. Diese habe ausgeführt, dass die Unterbringung Mindestanforderungen und die Verpflegung dem landesweiten Standard entspreche. Die beiden vom Revisionswerber vorgelegten Gutachten ließen den Schluss nicht zu, dass die Ausstattung der Mitbeteiligten höheren Ansprüchen genüge, zumal die Gutachten bei keinem Kriterium ein exzellentes oder sehr gutes Ergebnis festgestellt hätten. Die Gutachten kämen zum Ergebnis, dass zwei Vergleichskrankenhäuser - eine öffentliche Krankenanstalt und ein Sanatorium - schlechter zu bewerten gewesen wären, woraus sich die Erfüllung höherer Ansprüche der Mitbeteiligten ergebe. Dass andere Krankenhäuser schlechter ausgestattet seien, bedeute aber nicht, dass die Mitbeteiligte besonderen Ansprüchen genüge. So müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei einer Rehabilitationsklinik um eine Krankenanstalt handle, in der sich die Patienten länger aufhielten.

5 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringen, das Verwaltungsgericht gehe unrichtigerweise davon aus, dass die Unterbringung und Verpflegung höchsten Ansprüchen genügen müsse, um als Sanatorium im Sinne des Vlbg. TourismusG zu gelten. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welchen Ansprüchen eine Krankenanstalt genügen müsse, um höheren Ansprüchen zu entsprechen. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zur Frage, ob die „höheren Ansprüche“, denen nach § 73 Vlbg. Spitalgesetz die Sonderklasse genügen müsse, mit den Ansprüchen an ein Sanatorium ident seien. Zudem habe sich das Verwaltungsgericht nicht ausreichend mit den vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt und auch nicht dargelegt, wieso es dem Gutachten der Amtssachverständigen und nicht den vom Revisionswerber vorgelegten Gutachten, die deutlich umfangreicher seien, folgte. Das Gutachten der Amtssachverständigen sei mangelhaft und unschlüssig, weil der geforderte Inhalt fehle, welcher darin bestünde, dass ein Vergleich zwischen dem Standard eines Krankenhauses entsprechend Abgabengruppe 5, dem Standard eines Sanatoriums gemäß Abgabengruppe 3 und der Mitbeteiligten gezogen werde, um einzuordnen, ob die höheren Ansprüche in Bezug auf Unterbringung und Verpflegung erfüllt seien.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem die mitbeteiligte Partei Revisionsbeantwortungen erstattet hat, nach Verbindung der Verfahren erwogen:

7 Die Revisionen sind zulässig. Sie sind auch begründet.

8 Strittig ist, ob die Rehabilitationsklinik der mitbeteiligten Partei für Zwecke des Tourismusbeitrages als Sanatorium einzustufen ist. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2015/17/0013, zu entnehmen ist, richtet sich die Frage, ob ein Sanatorium für Zwecke des Tourismusbeitrages vorliegt, nicht danach, ob eine Krankenanstalt als Sanatorium bewilligt wurde, sondern danach, ob die Krankenanstalt materiell als Sanatorium einzustufen ist. Dafür ist auf die Definitionen des Vorarlberger Spitalgesetzes abzustellen.

9 § 3 lit. a, b, und d sowie § 73 Abs. 1 Vlbg. Spitalgesetz 2005, LGBl. Nr. 54/2005 in der im Revisionszeitraum anzuwendenden Fassung lauten:

„§ 3

Arten von Krankenanstalten

Krankenanstalten können in folgende Arten untergliedert werden:

a) Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung;

b) Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;

...

d) Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;

...“

„§ 73

Pflegeklassen

(1) In jeder öffentlichen Krankenanstalt muss eine allgemeine Pflegeklasse bestehen. Daneben kann eine Sonderklasse eingerichtet werden. Die Sonderklasse hat höheren Ansprüchen hinsichtlich der Unterbringung der Patienten oder Patientinnen, insbesondere durch eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern, und hinsichtlich der Verpflegung zu entsprechen.

...“

10 § 2 Abs. 1 Z 6 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, der mit BGBl. Nr. 282/1988 eingeführt wurde, enthält eine Definition des Sanatoriums. § 16 Abs. 2 des Gesetzes, der ebenfalls mit dieser Novelle geändert wurde, definiert die Sonderklasse dahingehend, dass sie durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen hat. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Gesetzesnovelle wird ausgeführt, dass eine Angleichung der Definition der Sonderklasse und des Sanatoriums vorgenommen wurde (vgl. ErlRV 546 BlgNR 17. GP 11, 12). Die höheren Ansprüche an Verpflegung und Unterbringung, die bei einem Sanatorium erfüllt werden müssen, entsprechen im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz somit den gleichen Anforderungen, die auch an die Sonderklasse gestellt werden (vgl. , , 95/11/0405).

11 Diese Änderung durch die Novelle BGBl. Nr. 282/1988 wurde im Vlbg. Spitalgesetz, LGBl. Nr. 1/1979 mit LGBl. Nr. 36/1989 nachvollzogen, so dass auch für das im Revisionszeitraum geltende Vlbg. Spitalgesetz, LGBl. Nr. 54/2005, das die Definitionen unverändert übernommen hat, davon auszugehen ist, dass die Anforderungen an ein Sanatorium hinsichtlich der höheren Ansprüche für Verpflegung und Unterbringung jenen entsprechen, die auch an die Sonderklasse gestellt werden.

12 Vergleichsmaßstab dafür, ob „höhere“ Ansprüche vorliegen, ist somit die allgemeine Gebührenklasse (vgl. ). Ein Sanatorium muss diesen Ansprüchen in seiner Gesamtheit genügen; ein Sanatorium liegt nicht vor, wenn es teilweise Betten führt, die höheren Ansprüchen genügen, teilweise aber auch Betten, die der allgemeinen Gebührenklasse entsprechen (vgl. Stöger, Krankenanstaltenrecht, 469).

13 Die Erfüllung höherer Ansprüche betrifft nicht die medizinischen Leistungen, sondern nur die Komfort- oder Hotelkomponente, die sich etwa in Größe, Ausstattung, Lage der Krankenzimmer, geringerer Bettenzahl, Qualität und Vielfalt bei der Verpflegung sowie besserer Infrastruktur im Vergleich zur allgemeinen Gebührenklasse äußert (vgl.  zur Sonderklasse, und die dort angeführte Literatur).

14 Das Landesverwaltungsgericht hat zu den vom Revisionswerber vorgelegten Gutachten ausgeführt, dass sie nicht belegen würden, dass die Mitbeteiligte höheren Ansprüchen genüge, weil keine der die Unterbringung und Verpflegung betreffenden Parameter mit „exzellent“ oder „sehr gut“ bewertet worden seien. Damit hat es aber die Rechtslage verkannt, weil es für die Erfüllung der höheren Ansprüche nicht darauf ankommt, ob die Verpflegung/Unterbringung „exzellent“ oder „sehr gut“ abschneidet, sondern ob sie im Vergleich zur allgemeinen Gebührenklasse in öffentlichen oder gemeinnützigen Krankenhäusern, insbesondere Rehabilitationskliniken oder anderen - im Hinblick auf die längere Aufenthaltsdauer der Patienten - vergleichbaren Krankenanstalten höhere Ansprüche erfüllt.

15 Das im Verwaltungsakt einliegende Gutachten der Amtssachverständigen enthält keinen nachvollziehbaren Vergleich zwischen der allgemeinen Gebührenklasse in öffentlichen oder gemeinnützigen Krankenhäusern (insbesondere Rehabilitationskliniken oder vergleichbaren öffentlichen Krankenanstalten) und der Mitbeteiligten. Es führt zwar etwa aus, dass das betreffende Speiseangebot auch in einem Akutkrankenhaus oder einem Pflegeheim angeboten werden könnte, ohne allerdings darauf einzugehen, ob das für die allgemeine Gebührenklasse oder für die Sonderklasse gilt und ohne darauf einzugehen, ob in solchen Krankenhäusern Speisen auch in Buffetform angeboten werden, wie dies bei der Mitbeteiligten der Fall ist. Auch die Äußerungen zur Ausstattung und Lage der Zimmer enthalten keinen Vergleich mit der allgemeinen Gebührenklasse in vergleichbaren öffentlichen oder gemeinnützigen Krankenhäusern.

16 Das Landesverwaltungsgericht hat in Verkennung der Rechtslage keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die einen Vergleich mit der allgemeinen Gebührenklasse im Hinblick auf Unterbringung und Verpflegung ermöglichen würde.

17 Im fortgesetzten Verfahren werden Feststellungen dahingehend zu treffen sein, ob die Mitbeteiligte den Anforderungen an die Sonderklasse in öffentlichen oder gemeinnützigen Spitälern bzw. Rehabilitationskliniken oder vergleichbaren Krankenanstalten genügt (oder auch darüber hinausgeht) oder nur der allgemeinen Gebührenklasse entspricht, wobei für die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für ein Sanatorium erforderlich ist, dass die Mitbeteiligte den höheren Ansprüchen in ihrer Gesamtheit entspricht.

18 Nach dem Gesagten waren die angefochtenen Erkenntnisse gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtwidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben. Auf eine Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG verzichtet werden.

Wien, am

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Normen
FremdenverkehrsG AbgabegruppenV Vlbg 1992 §1 Z1
KAG 1957 §16 Abs2 idF 1988/282
KAG 1957 §2 Abs1 Z6 idF 1988/282
SpitalG Vlbg 1979 idF 1989/036
SpitalG Vlbg 2005 §3 litd
SpitalG Vlbg 2005 §73
TourismusG Vlbg 1998 §7
TourismusG Vlbg 1998 §9
VwRallg
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130085.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-45626