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VwGH 09.07.2021, Ra 2021/13/0074

VwGH 09.07.2021, Ra 2021/13/0074

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
VwGG §34 Abs1
VwGG §61
RS 1
Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor (vgl. etwa mit näherer Begründung ). Der Antrag des Verfahrenshilfewerbers, die durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte Ablehnung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aufzuheben, war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/15/0147 B RS 1 (hier nur erster Satz)
Norm
VwGG §26 Abs4
RS 2
Der Verfassungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall eine Beschwerde - schon mangels Vorliegens einer solchen (insoweit wurde nur ein Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof gestellt) - nicht an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, sodass sich die Revisionsfrist nicht nach § 26 Abs. 4 VwGG (Beginn der Revisionsfrist mit Zustellung dieses Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes) bestimmt (vgl. , mit weiteren Nachweisen).
Normen
VwGG §34 Abs1
VwGG §61
RS 1
Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor (vgl. etwa mit näherer Begründung ). Der Antrag des Verfahrenshilfewerbers, die durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte Ablehnung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aufzuheben, war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/15/0147 B RS 1 (hier nur erster Satz)
Normen
VerfGG 1953 §82 Abs3
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §61
RS 2
Die Abweisung des an den VfGH gerichteten Antrags auf Verfahrenshilfe (zur Erhebung einer Beschwerde) durch den VfGH konnte lediglich bewirken, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den VfGH mit der Zustellung dieses Beschlusses (neuerlich) begann (§ 82 Abs. 3 VerfGG 1953). Auf die Frist zur Einbringung einer Revision beim VwGH hatte jener Antrag auf Verfahrenshilfe an den VfGH und die abweisende Entscheidung des VfGH darüber keine Auswirkungen; eine Verlängerung der Revisionsfrist kann nur mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Revision bewirkt werden (§ 26 Abs. 3 VwGG iVm § 61 VwGG).
Normen
B-VG Art144 Abs3
VerfGG 1953 §35 Abs1
VwGG §61
ZPO §63
RS 3
Eine Abtretung eines an den VfGH gestellten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den VfGH an den VwGH ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über den Antrag der E GmbH in W, auf Abänderung des Beschlusses vom (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7103465/2020, betreffend Zurücknahmeerklärung von Berufungen zu Umsatz- und Körperschaftsteuer 2007 bis 2009), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2021/13/0074-2, wurde der Antrag der antragstellenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer näher bezeichneten Revision abgewiesen.

2 Dagegen richtet sich eine Eingabe der antragstellenden Partei, in der geltend gemacht wird, der Rechtsansicht im Beschluss vom könne nicht gefolgt werden; es wird beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „nicht entgegentreten“.

3 Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz aber kein Rechtsmittel vor (vgl. ; , Ra 2020/13/0058).

4 Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde - schon mangels Vorliegens einer solchen (insoweit wurde nur ein Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof gestellt) - nicht an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass sich die Revisionsfrist nicht nach § 26 Abs. 4 VwGG (Beginn der Revisionsfrist mit Zustellung dieses Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes) bestimmt (vgl. , mit weiteren Nachweisen).

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über den Antrag der E GmbH in W, auf Abänderung der Beschlüsse vom und vom (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7103465/2020, betreffend Zurücknahmeerklärung von Berufungen zu Umsatz- und Körperschaftsteuer 2007 bis 2009), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2021/13/0074-2, wurde der Antrag der antragstellenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer näher bezeichneten Revision abgewiesen.

2 Ein dagegen gerichteter Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2021/13/0074-5, zurückgewiesen.

3 Mit Eingabe vom begehrt die antragstellende Partei neuerlich, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „nicht entgegentreten“.

4 Wie schon im Beschluss vom dargelegt, ist neuerlich darauf zu verweisen, dass gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe das Gesetz kein Rechtsmittel vorsieht.

5 Der neuerliche Antrag war sohin zurückzuweisen.

6 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Abweisung des an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrags auf Verfahrenshilfe (zur Erhebung einer Beschwerde) durch den Verfassungsgerichtshof lediglich bewirken konnte, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit der Zustellung dieses Beschlusses (neuerlich) begann (§ 82 Abs. 3 VfGG). Auf die Frist zur Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof hatte jener Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof und die abweisende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darüber - wie bereits im Beschluss vom dargelegt - keine Auswirkungen; eine Verlängerung der Revisionsfrist kann nur mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Revision bewirkt werden (§ 26 Abs. 3 VwGG iVm § 61 VwGG). Eine Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof liegt nicht vor (§ 26 Abs. 4 VwGG); auch eine Abtretung eines an den Verfassungsgerichtshof gestellten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof liegt nicht vor und ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. ).

7 Abschließend wird die antragstellende Partei darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung der antragstellenden Partei zu den Akten genommen werden. Gegenüber der antragstellenden Partei ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. , mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §26 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §61
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130074.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-45620