VwGH 17.05.2021, Ra 2021/13/0062
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | ZustG §21 Abs2 idF 1982/200 ZustRÄG 2007 |
RS 1 | Ein zweiter Zustellversuch ist seit dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, im Gesetz nicht vorgesehen (Aufhebung des § 21 Abs. 2 ZustG). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KEG in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, der gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7104222/2020, betreffend Aussetzungszinsen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Weinviertel), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG setzt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung u.a. voraus, dass für die Antragstellerin mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu konkretisieren (vgl. in diesem Sinn schon den Beschluss VwGH (verstärkter Senat) , VwSlg 10.381/A). Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
2 Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der S in M, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KEG in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7104222/2020, betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende außerordentliche Revision in ihrem Abschnitt zur Zulässigkeit der Revision ausschließlich Ausführungen enthält, welche wortident mit den in der Revision ausgeführten Revisionsgründen sind.
5 Enthält eine Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von im § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. etwa ; , Ra 2019/16/0033; , Ra 2019/17/0038; , Ra 2018/17/0191; , Ra 2019/16/0123; , Ra 2018/08/0083, jeweils mwN).
6 Der Revision gelingt es aber auch nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:
7 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ausgesprochen, dass der Vorlageantrag der Revisionswerberin vom als zurückgenommen gilt (§ 85 Abs. 2 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO). In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Revisionswerberin sei mit Beschluss vom aufgetragen worden, den Mangel des Vorlageantrags vom (unzureichende Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung) zu beheben. Mit Beschwerde vom seien zwei Bescheide (jeweils vom ) angefochten worden (Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung; Festsetzung von Aussetzungszinsen). Diese Beschwerde sei mit zwei Beschwerdevorentscheidungen (jeweils vom ) abgewiesen worden. Im Vorlageantrag sei aber unspezifiziert nur von einer Beschwerdevorentscheidung die Rede. Der Mängelbehebungsauftrag sei am durch Hinterlegung zugestellt worden. Da dieser Mängelbehebungsauftrag als nicht behoben zurückgestellt worden sei, sei in der Kanzlei des Vertreters der Revisionswerberin angerufen worden. Dieser Anruf sei dort nicht entgegengenommen worden, es sei jedoch unmittelbar darauf eine SMS mit dem Wortlaut „Kann ich später anrufen?“ eingegangen. Der Kanzlei sei daraufhin mit SMS mitgeteilt worden, dass es sich um das Beschwerdeverfahren der Revisionswerberin im Zusammenhang mit dem Mängelbehebungsauftrag handle. Der angekündigte Rückruf sei nicht erfolgt. Es müsse von der ordnungsgemäßen Zustellung des Mängelbehebungsauftrags durch Hinterlegung ausgegangen werden.
8 Zur Zulässigkeit führt die Revision zunächst aus, ein zweiter Zustellversuch sei aus der dargelegten Begründung nicht ersichtlich. Ein zweiter Zustellversuch ist aber seit dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, im Gesetz nicht vorgesehen (Aufhebung des § 21 Abs. 2 Zustellgesetz).
9 Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass nach dem sich in den Akten befindlichen Rückschein der Beschluss vom nach einem Zustellversuch am beim zuständigen Postamt hinterlegt wurde; Beginn der Abholfrist war der . Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde nach dem Rückschein in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
10 Ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis möglich (vgl. ; vgl. auch ). Die bloße - durch keine Beweisanbote gestützte - Behauptung, es sei keine Hinterlegungsverständigung erfolgt, belegt keine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtswidrigkeit oder Mangelhaftigkeit.
11 Wenn die Revisionswerberin weiters darauf verweist, ihr Vertreter (also jene Person, der die Sendung zuzustellen war) sei am von der Abgabestelle abwesend gewesen, so kommt es darauf schon deswegen nicht an, weil der Zustellversuch am erfolgte (am kam es nur zur - erfolglosen - telefonischen Nachfrage, auf welche der Vertreter im Übrigen entgegen dem Vorbringen in der Revision umgehend, wenn auch nicht inhaltlich reagierte).
12 Die Revision macht weiters geltend, der Vorlageantrag habe kein Formgebrechen enthalten. Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin lag aber nicht eine (1) Beschwerdevorentscheidung vom vor, es handelte sich vielmehr um zwei Beschwerdevorentscheidungen. Der Vorlageantrag, der sich jeweils nur auf „eine“ Beschwerdevorentscheidung bezog, war daher dahin unklar, welche der beiden Beschwerdevorentscheidungen gemeint war (allenfalls, ob beide bekämpft werden sollten). Die Aufforderung zur Behebung des Mangels (§ 264 Abs. 1 zweiter Satz BAO: Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung) war daher im vorliegenden Verfahren nicht rechtswidrig.
13 Das weitere Vorbringen, „dass hier im Sinne des § 274 Abs. 3 Z 2 iVm § 274 Abs. 5 BAO von einer zurückgenommenen Erklärung auszugehen ist, da aus § 85 Abs. 2 in casu nicht in Verbindung mit § 276 Abs. 1 BAO gebracht werden darf“, ist nicht recht verständlich. Die Zulässigkeit der Revision kann mit diesem Vorbringen jedenfalls nicht aufgezeigt werden: Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO kann ungeachtet eines Antrags von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als zurückgenommen zu erklären ist (§ 85 Abs. 2 BAO). Ein derartiger Fall liegt hier vor. Im Übrigen wird in der Revision auch die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht aufgezeigt, wenn geltend gemacht wird, in der Verhandlung hätte geklärt werden können, „dass hier der Vorlageantrag sich eindeutig auf die Beschwerdevorentscheidung vom bezieht“, womit neuerlich unklar bliebe, gegen welche der beiden Beschwerdevorentscheidungen (oder beide) sich der Vorlageantrag hätte wenden sollen.
14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130062.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-45615