VwGH 03.11.2022, Ra 2021/12/0018
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision der P B in I, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W246 2218589-1/24E, betreffend Kürzung der Bezüge gemäß § 13c GehG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom wies die Landespolizeidirektion Tirol den Antrag der Revisionswerberin auf Bemessung der für die Zeit vom 16. April bis und vom bis laufend gebührenden Monatsbezüge in ungekürztem Ausmaß sowie Nachzahlung der Kürzungsbeiträge ab (Spruchpunkt 1.) und den Antrag auf Feststellung, dass die Befolgung der Weisung vom betreffend den weiteren Krankenstand bis nicht zu den Dienstpflichten der Revisionswerberin gehöre, zurück (Spruchpunkt 2.). Zu Spruchpunkt 1. ging die Dienstbehörde davon aus, dass die Revisionswerberin von bis „im Krankenstand“ gewesen sei.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe statt, dass der Revisionswerberin gemäß § 13c GehG eine Nachzahlung von Bezügen auf Grund der zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung von 17. Juli bis gebühre. Im Übrigen werde der Antrag auf Nachzahlung von Bezügen abgewiesen (Spruchpunkt A)I.). Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtete, wurde sie als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A)II.).
3 Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (Spruchpunkt B).
4 Ausdrücklich nur gegen die Abweisung der Beschwerde laut Spruchpunkt A)I. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision, „sohin im Hinblick auf die Ablehnung der Neubemessung bzw Nachzahlung der Bezüge in ungekürztem Ausmaß im Zeitraum vom bis “.
5 Die Landespolizeidirektion Tirol erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision nicht zuzulassen bzw. abzuweisen und begehrte Aufwandersatz in der im Spruch genannten Höhe.
6 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird Folgendes ausgeführt:
„...
Der Ausspruch des BVwG gem Art 133 Abs 4 B-VG, wonach die Revision nicht zulässig sei, ist mit folgender Begründung unrichtig:
Soweit überschaubar, fehlt eine Rechtsprechung,
- ob die Dienstbehörde bei Verweigerung des Dienstantrittes durch die Bediensteten nach Beendigung des Krankenstandes unverzüglich eine ärztliche Überprüfung der Dienstfähigkeit anzuordnen hat; welche rechtlichen Folgen das Unterlassen hat;
- bzw, wenn die Dienstbehörde dies unterlässt, und im Nachhinein die Dauer der Dienstunfähigkeit deshalb nicht mehr festgestellt werden kann, wann in solchen Fällen eine Dienstfähigkeit wieder angenommen wird, wem die Untätigkeit der Dienstbehörde bei der Beurteilung des Sachverhaltes zum Nachteil gereicht, und ob die Beweislast bei der Dienstbehörde allein liegt, ob automatisch erst nach drei Monaten (§ 52 BDG 1979) die Dienstfähigkeit wieder anzunehmen ist, bzw wie die dreimonatige Frist des § 52 BDG auszulegen ist, wann ggf früher als nach Ablauf von dreiMonaten eine ärztliche Überprüfung vorzunehmen ist,
- ob die Dienstbehörde eine mit der Beendigung des durch den behandelnden Arztes zeitlich zusammenfallende Überprüfung der Dienstfähigkeit anzuordnen hat, oder auch ältere Einschätzungen heranziehen darf,
- ob die Bediensteten bei Dienstantritt eine Gesundmeldung vorlegen müssen,
- ob die Bediensteten bei verweigertem Dienstantritt durch die Dienstbehörde ihre Dienstfähigkeit durch ein medizinisches Gutachten nachweisen müssen,
- ob einer Bediensteten die infolge Beendigung ihres Krankenstandes den Dienstantritt und Arbeitsleistung erbringt, die Bezüge gemäß § 13c GehG für den Zeitraum ihrer Dienstverrichtung gekürzt werden dürfen.
Die Revision ist aus all diesen Gründen zulässig. Die Klärung dieser Fragen ist für alle Bediensteten relevant, auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des BDG 1979, GehG zur Anwendung gelangen. Die Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem Dienstantritt nach Krankenstandsbeendigung und der Frage, welche Verpflichtungen die Dienstbehörden bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit trifft bzw welche Unterlassungen den Bediensteten zum Nachteil gereichen dürfen, ist für all diese Bediensteten bedeutsam, da die Bezugskürzung ein besonders massiver Eingriff in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist.“
7 Mit diesen Ausführungen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
8 Die in Spruchpunkt A)I. erfolgte Abweisung begründete das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis damit, dass die Revisionswerberin im Zeitraum vom bis nicht dazu in der Lage gewesen sei, die auf ihrem Arbeitsplatz erforderlichen Aufgaben zu erfüllen. Die Dienstbehörde sei daher für diesen Zeitraum im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen einer krankheitsbedingten Dienstverhinderung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen.
9 Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die teilweise Abweisung der Bemessung der Monatsbezüge in ungekürztem Ausmaß auf die von ihm - wenn auch disloziert - getroffene Feststellung (vgl. angefochtenes Erkenntnis Seite 14 und Seite 20) gestützt, dass die Revisionswerberin im Sinne des § 13c Abs. 1 GehG durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert gewesen sei (vgl. die Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis Seiten 14 bis 17).
10 Um die Rechtswidrigkeit der Kürzung der Bezüge gemäß § 13c GehG aufzuzeigen, hätte sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision im vorliegenden Revisionsfall gegen die Feststellung im angefochtenen Erkenntnis richten müssen, dass die Revisionswerberin in dem von der Anfechtung umfassten Zeitraum von 16. April bis wegen Krankheit an der Dienstleistung verhindert gewesen sei. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Behauptung einer mangelhaften Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhalts und Umfangs der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor (vgl. etwa , mwN).
11 Mit den in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen abstrakten Rechtsfragen, mit denen kein Bezug zum konkret vorliegenden Revisionsfall, insbesondere nicht zu dessen festgestelltem Sachverhalt und nicht zu der im vorliegenden Einzelfall vorgenommenen Beweiswürdigung hergestellt wurde, wurde eine derartige Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze durch das Verwaltungsgericht nicht aufgezeigt.
12 Die Revision war daher unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120018.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-45591