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VwGH 22.12.2021, Ra 2021/07/0100

VwGH 22.12.2021, Ra 2021/07/0100

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §42
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
RS 1
Die in vertretbarer Weise vorgenommene Auslegung von Parteierklärungen, wozu auch die Beurteilung einer Parteierklärung in Bezug auf ihre Tauglichkeit als Einwendung nach § 42 AVG gehört, ist nicht revisibel (vgl. ).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/07/0101

Ra 2021/07/0102

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge von 1. DI W, 2. Prof. E und 3. H, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Kretschmer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 14/2a, den gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-1624/001-2021, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Nach § 30 Abs. 5 VwGG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

3 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwSlg. 10 381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

4 Die revisionswerbenden Parteien behaupten lediglich, es entstehe ihnen „im Falle der Durchführung des Projekts ein unwiederbringlicher Nachteil“. Damit haben die revisionswerbenden Parteien dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen (, mwN).

5 Den Anträgen war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/07/0101

Ra 2021/07/0102

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision von 1. DI W P, 2. Prof. E P und 3. H C W, alle in S und alle vertreten durch Dr. Wolfgang Kretschmer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 14/2a, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-1624/001-2021, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom zurückgewiesen. Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass sämtliche revisionswerbenden Parteien innerhalb der durch Ediktalkundmachung eingeräumten Frist keine Einwendungen gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (an das Land Niederösterreich) erhoben hätten, sodass sie mangels tauglicher Einwendungen im Sinne des WRG 1959 zur Gänze präkludiert seien und ihre Parteistellung in diesem Verfahren „vollständig“ verloren hätten.

2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die revisionswerbenden Parteien führen - vor dem Hintergrund ihres Vorbringens im Verfahren, es läge mangels klarer Zurechenbarkeit des Bewilligungsantrages an einen Bewilligungswerber keine wirksame Ediktalkundmachung vor - in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst aus, der bekämpfte Beschluss weiche von im einzelnen angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil er entgegen dieser Judikatur dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zuerkenne, geltend zu machen, dass „überhaupt kein Bewilligungsantrag“ vorliege.

7 Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anzugeben, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (, mwN).

8 Ferner zeigt ein Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn er nicht konkret darlegt, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (, mwN).

9 Die von den revisionswerbenden Parteien angeführten hg. Erkenntnisse (; , 2011/07/0215) betrafen Bewilligungen ohne entsprechenden Antrag. Im vorliegenden Revisionsfall geht es demgegenüber um die Frage der Zurechnung eines unstrittig vom „NÖ Straßendienst“ gestellten Antrages an das Land Niederösterreich. Der vorliegende Sachverhalt weicht somit von den in der Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführten Erkenntnissen ab.

10 In den weiteren Ausführungen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bringen die revisionswerbenden Parteien vor, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur verfahrensrelevanten Frage, ob Nachbarn in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren einzuwenden berechtigt seien, dass die entscheidende Behörde und die Amtssachverständigen befangen seien, und zwar mit der Wirkung, dass ihre Parteistellungen nicht gemäß § 42 Abs. 1 AVG verloren gingen. Schließlich sei das Verwaltungsgericht von einer unvertretbaren, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Auffassung ausgegangen, wonach die revisionswerbenden Parteien im erstinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben und damit ihre Parteistellung und Beschwerdelegitimation verloren hätten. Damit stünden jedenfalls auch tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel (). Hätte das Verwaltungsgericht den Gegenstand der Einwendungen erhoben, hätte es erkannt, dass diese teilweise auch das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren betroffen hätten.

11 Die in vertretbarer Weise vorgenommene Auslegung von Parteierklärungen, wozu auch die Beurteilung einer Parteierklärung in Bezug auf ihre Tauglichkeit als Einwendung nach § 42 AVG gehört, ist nicht revisibel (, mwN). Inwieweit die diesbezügliche rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen unvertretbar erscheint, wird in den diesbezüglich allgemein bleibenden Zulässigkeitsausführungen nicht einmal ansatzweise dargelegt.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs5
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070100.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-45523