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VwGH 27.10.2021, Ra 2021/07/0074

VwGH 27.10.2021, Ra 2021/07/0074

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AWG 2002 §40 Abs1
AWG 2002 §40 Abs1 Z1
AWG 2002 §40 Abs1 Z2
AWG 2002 §40 Abs1 Z3
RS 1
§ 40 Abs. 1 AWG 2002 stellt mit seiner Anforderung, dass die Tages- oder Wochenzeitung (in deren redaktionellen Teil näher bezeichnete Daten des Projekts zu veröffentlichen und durch Verweis auf die in den Z 1 bis 3 genannten, über eine Internetseite zugänglichen Dokumente bekannt zu geben sind) im Bundesland "weit verbreitet" sein muss, auf die Anzahl der Lesenden ab, wobei es sich aber nicht um die Zeitung mit der höchsten Auflagezahl handeln muss. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass mit der Zeitung ein breites Spektrum an Lesenden im Hinblick auf die potentiell Betroffenen erreicht wird. § 40 Abs. 1 AWG 2002 kann nur dazu dienen, eine möglichst weitgehende Verbreitung der Information zu sichern, ohne dass damit garantiert ist, dass jede potentiell betroffene Person die Information auch in genau jenem Medium vorfindet, das sie (regelmäßig) konsumiert (vgl. dazu die Rechtsprechung zu § 44a Abs. 3 AVG ; , 2012/03/0055; ).
Norm
AWG 2002 §38 Abs1a
RS 2
Die Bestimmung des § 38 Abs 1a AWG 2002 stellt klar, dass die dort umschriebenen Rechtsvorschriften insoweit nicht mitanzuwenden sind, als es sich um Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren handelt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/07/0219 E VwSlg 18701 A/2013 RS 1
Normen
AWG 2002 §37
AWG 2002 §38 Abs1a
RS 3
Nach § 38 Abs 1a AWG 2002 gelten (im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen) für das Verfahrensrecht nur die allgemeinen Regelungen des AVG und die Sonderbestimmungen des AWG 2002, nicht jedoch die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen - die "reinen Verfahrensvorschriften" - in den nach dieser Bestimmung mitanzuwendenden Vorschriften. Mit diesen nicht anwendbaren Vorschriften sind ausschließlich jene Verfahrensvorschriften in den jeweiligen Materiengesetzen gemeint, die den Verfahrensabschnitt bis zur Rechtskraft des das Verfahren beendenden Bescheids betreffen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/07/0219 E VwSlg 18701 A/2013 RS 5
Normen
AWG 2002 §37
AWG 2002 §38 Abs1a
AWG 2002 §40 Abs1
GewO 1994 §356a Abs1
GewO 1994 §77a
RS 4
Bei § 356a Abs. 1 GewO 1994 handelt es sich zweifelsohne um eine (mit § 40 Abs. 1 AWG 2002 vergleichbare) verfahrensrechtliche Sonderbestimmung für die Bekanntmachung eines Antrags um Genehmigung (einer wesentlichen Änderung) einer IPPC-Anlage iSd. § 77a GewO 1994. Nach der klaren Anordnung des § 38 Abs. 1a AWG 2002 ist § 356a Abs. 1 GewO 1994 als Bestimmung über das Verfahren nach der GewO 1994 daher im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 37 AWG 2002 nicht mitanzuwenden.
Normen
AWG 2002 §40 Abs1
AWG 2002 §42
VwRallg
RS 5
Nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 AWG 2002 ist nur die Aufnahme des Hinweises, dass "jedermann" innerhalb der mindestens sechswöchigen Einsichtnahmefrist zum Antrag Stellung nehmen kann, in die Bekanntmachung geboten. Dass in dieser auch auf die Parteistellung nach § 42 AWG 2002 hinzuweisen wäre, ergibt sich aus § 40 Abs. 1 AWG 2002 nicht.
Normen
AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
RS 6
Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens dem gerichtlich bestellten Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten und liegen demzufolge einander in ihren Schlussfolgerungen widersprechende Gutachten vor, so kann das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eines der beiden Gutachten stützen. Es hat in diesem Fall im Rahmen seiner Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen es einem der beiden - formal gleichwertigen - Beweismitteln den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen (vgl. , mit Verweis auf ). Allenfalls ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den in der Sache gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen (vgl. ; , Ra 2017/11/0227; , Ra 2018/03/0130, jeweils mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/04/0189 E RS 1

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/07/0075

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. Gemeinde E und 2. Marktgemeinde G, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-551693/38/Kü/LB-551694/3, betreffend eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: F GmbH & Co KG, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom , womit der mitbeteiligten Partei die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines näher bezeichneten „Deponieparks“ erteilt wurde, als unbegründet ab.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Darin wird vorgebracht, der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbenden Parteien mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Es bestünden nach wie vor erhebliche und begründete Bedenken gegen das gegenständliche Projekt, die durch das durchgeführte Verfahren nicht entkräftet seien. Die Einwände des Privatsachverständigen der revisionswerbenden Parteien seien nur oberflächlich geprüft worden, der Grundwasserschutz sei nicht gewährleistet. Die Wasserversorgung der Bevölkerung der zweitrevisionswerbenden Partei wäre im Störfall unmittelbar betroffen, ebenso Leben und Gesundheit der Besitzer von Hausbrunnen im gegenständlichen Bereich, für deren Interessen die revisionswerbenden Parteien ebenso verantwortlich seien. Diese Nachteile seien erheblich und könnten nicht dadurch beseitigt werden, dass im Falle des Obsiegens der revisionswerbenden Parteien die gegenständliche Anlage geschlossen und entfernt werden müsse. Dem Grundwasser, dem Leben und der Gesundheit von Menschen und Tieren wäre unwiederbringlicher Schaden zugefügt. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

4 Dazu nahm die mitbeteiligte Partei Stellung.

5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage einer Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen, Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hierbei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. , mwN).

7 Mit ihrem Vorbringen, es bestünden Bedenken gegen das Projekt der mitbeteiligten Partei sowie die Einwände des Privatsachverständigen seien nur oberflächlich geprüft worden, behaupten die revisionswerbenden Parteien die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, die nach der zitierten Rechtsprechung aber selbst im Falle ihres Vorliegens keinen Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt.

8 Die von ihnen ins Treffen geführten „unverhältnismäßigen Nachteile“ (Gefährdung der Wasserversorgung bzw. des Grundwassers sowie des Lebens und der Gesundheit der Besitzer von Hausbrunnen) können anhand der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend erkannt werden. Es ist daher für die Beurteilung des Aufschiebungsantrags von den - auf den ersten Blick als schlüssig zu betrachtenden - Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses auszugehen, wonach insbesondere Grundwasserverunreinigungen und Gefährdungen bestehender Wasserversorgungen beim Regelbetrieb der Anlage der mitbeteiligten Partei nicht zu erwarten seien.

9 Die revisionswerbenden Parteien haben damit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG dargetan, weshalb dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben war.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/07/0075

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der 1. Gemeinde E und 2. Marktgemeinde G, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-551693/38/Kü/LB-551694/3, betreffend eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: F GmbH & Co KG in W, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Gemeinden haben dem Bund insgesamt € 553,20 sowie der mitbeteiligten Partei insgesamt € 1.106,40 (jeweils zu gleichen Teilen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für das Projekt „Deponiepark K.“, der auf näher bezeichneten Grundstücken der KG K. in der erstrevisionswerbenden Gemeinde errichtet werden soll. Dieses Projekt sieht vor, dass im Bereich der bereits ausgekiesten und noch teilweise im Abbau befindlichen „Kiesgrube K.“ eine Baurestmassendeponie sowie eine diese umschließende und überdeckende Bodenaushubdeponie (und weitere Anlagen) errichtet werden. Aufgrund der Größe der Baurestmassendeponie stellt das gegenständliche Projekt eine IPPC-Anlage im Sinn des Anhangs 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) dar.

2 Mit Spruchpunkt I. des Bescheids der belangten Behörde vom wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 37 AWG 2002 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für das beantragte Projekt nach Maßgabe der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen, der Anlagenbeschreibung in Spruchpunkt II. und den Nebenbestimmungen in Spruchpunkt III. erteilt.

3 Die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Gemeinden wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es bestätigte den Bescheid der belangten Behörde vom mit der Maßgabe, dass nähere - für den gegenständlichen Revisionsfall nicht weiter relevante - Auflagen zum Gewässerschutz (Spruchpunkt III. 2.) geändert würden. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

4 Soweit für den Revisionsfall von Bedeutung führte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aus, die revisionswerbenden Gemeinden wendeten zunächst ein, dass das Projekt „Deponiepark K.“ der mitbeteiligten Partei einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hätte unterzogen werden müssen, weshalb die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht gegeben sei. Begründet werde dies damit, dass laut Projekt 950.000 m3 Baurestmassen und zusätzlich 950.000 m3 Bodenaushub vorgesehen seien und diesbezüglich eine Kumulierung anzunehmen sei. Zudem befänden sich in unmittelbarer Umgebung Betriebsbaugebiete mit entsprechenden Lärm- und Staubemissionen sowie eine näher bezeichnete Bundesstraße.

5 Den Projektsunterlagen zufolge, so das Verwaltungsgericht, plane die mitbeteiligte Partei auf näher bezeichneten Grundstücken, die in acht etwa gleich große Abschnitte unterteilt würden, auf einer Fläche von 79.300 m2 die Errichtung einer Baurestmassendeponie mit einer Kapazität an Abfällen von 950.000 m3.

6 Diese Deponie solle gemäß den Projektsunterlagen von einer Bodenaushubdeponie umschlossen und überdeckt werden, und zwar in der Form, dass nach Herstellung der Oberflächenabdichtung der jeweiligen Schüttabschnitte der Baurestmassendeponie und anschließender behördlicher Abnahme eine Überlagerung dieses Bereichs mit Bodenaushubmaterial erfolge. Diese Bodenaushubdeponie, welche auf einer Fläche von 11,9 ha errichtet werde, solle insgesamt eine Kapazität von 950.000 m3 an Bodenaushub aufnehmen können.

7 Die geplante Bodenaushubdeponie stelle kein in Anhang 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) gelistetes Vorhaben dar und sei sohin bei der Prüfung der Frage, ob das Projekt einer UVP zu unterziehen sei, nicht von Bedeutung und daher nicht einzubeziehen. Mangels Erfüllens des Vorhabensbegriffs (durch die Bodenaushubdeponie) stelle sich auch die Frage der Kumulierung im Sinn des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht, zumal dafür nur andere gleichartige Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stünden, zu berücksichtigen seien. Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Gemeinden könne daher bei der Prüfung der UVP-Pflicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Baurestmassendeponie und die Bodenaushubdeponie untrennbar miteinander verbunden seien und ein zusammenrechenbares Gesamtvolumen für die Beurteilung heranzuziehen sei. Ausschlaggebend für die Frage der UVP-Pflicht des Projekts sei sohin einzig und allein die Baurestmassendeponie, auf der 950.000 m3 an Baurestmassen abgelagert würden.

8 Wie sich aus einem von der belangten Behörde angefertigten Aktenvermerk vom zur Prüfung der UVP-Pflicht ergebe, liege die nächstgelegene Deponie etwa 14 km Luftlinie entfernt. Dabei handle es sich um eine Baurestmassendeponie, welche ebenfalls von der mitbeteiligten Partei betrieben werde. Die genannte Distanz stehe einer Kumulierung der Auswirkungen beider Vorhaben entgegen, zumal ein Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß überlagern könnten, unter den gegebenen Umständen nicht zu begründen und sohin ein räumlicher Zusammenhang nicht anzunehmen sei.

9 In Zusammenschau mit dem Begriff des Vorhabens im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 sei auch der Einwand der revisionswerbenden Gemeinden, wonach in unmittelbarer Umgebung zum Betriebsgrundstück mehrere Betriebsbaugebiete mit entsprechenden Lärm- und Staubemissionen sowie eine näher bezeichnete Bundesstraße situiert seien, im Hinblick auf die Prüfung der UVP-Pflicht nicht von Bedeutung.

10 Insgesamt komme das Verwaltungsgericht daher zum Schluss, dass für das Vorhaben „Deponiepark K.“ der mitbeteiligten Partei keine UVP durchzuführen sei, weshalb die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Durchführung des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahrens gegeben sei.

11 Dem Einwand der revisionswerbenden Gemeinden, wonach für die geplante Deponiefläche bereits rechtskräftige Bescheide nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) vorlägen, die nach Beendigung des Kiesabbaus zwingend eine Rekultivierung der in Rede stehenden Flächen vorsähen, sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/04/0226, entgegenzuhalten. Demnach sei für Belange des Abbaus - so etwa bei einem unter die im abbaurechtlichen Bescheid genehmigte Kote reichenden Eingriff in die Erdkruste - die Mineralrohstoffbehörde zuständig. Daran anknüpfend - sobald der Abbau beendet und mit dem Betrieb der Bodenaushubdeponie begonnen werde - ergebe sich die Zuständigkeit der abfallwirtschaftsrechtlichen Behörde. Somit handle es sich um zwei, nach unterschiedlichen Bestimmungen genehmigte, voneinander vollkommen getrennte Vorhaben, weshalb die Problematik einer doppelten Anwendung derselben Vorschriften durch zwei unterschiedliche Behörden, welche durch die Genehmigungskonzentration des AWG 2002 eben verhindert werden sollte, nicht zum Tragen komme.

12 Anzumerken sei zudem, dass gerade mit dem Projekt der Errichtung einer Baurestmassendeponie und einer daran angrenzenden bzw. diese überdeckenden Bodenaushubdeponie eine Rekultivierung der Abbauflächen vorgenommen werde. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass projektsgemäß und entsprechend der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) Oberflächenrekultivierungen nach Beendigung der einzelnen Schüttabschnitte der Deponie vorzunehmen seien.

13 Im Hinblick auf die bereits vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte rechtliche Unabhängigkeit des Abbaus nach dem MinroG von der Deponie nach dem AWG 2002 sei der Einwand der revisionswerbenden Gemeinden, wonach vor der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung des gegenständlichen Projekts eine Änderung der Bescheide nach dem MinroG zu erfolgen hätte, nicht von Relevanz.

14 Den von den revisionswerbenden Gemeinden vorgetragenen Bedenken zu möglichen Einwirkungen des gegenständlichen Projekts auf das Grundwasser hielt das Verwaltungsgericht insbesondere entgegen, aufgrund der zum Einsatz gelangenden technischen Vorkehrungen weise der Deponiekörper der Baurestmassendeponie nachweislich keinen Kontakt zum Grundwasserkörper auf und würden die anfallenden Deponiesickerwässer durch ein Basisentwässerungssystem gesammelt, in vorgesehene Sickerwasserbecken geleitet und anschließend zur Verdunstung gebracht. Unter diesen Voraussetzungen sei sohin durch den Einsatz bereits vielfach erprobter technischer Maßnahmen im Zuge der Deponieerrichtung eine Einwirkung auf das Grundwasser nicht zu erkennen und sohin die Gefahr für das Grundwasser mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.

15 Auch der vom Verwaltungsgericht dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige für Wasserwirtschaft komme nach Begutachtung der vorgesehenen technischen Maßnahmen (wie der Herstellung eines Deponierohplanums, einer Basisdichtung, einer Sickerwasserfassung und von Störfallmaßnahmen) zum Schluss, dass die geplante Anlage dem durch die DVO 2008 definierten Stand der Technik entspreche. Aus Sicht des Grundwasserschutzes erschienen keine darüberhinausgehenden Störfallmaßnahmen erforderlich und entsprächen nach Ausführungen des Sachverständigen die vorgesehenen technischen Maßnahmen den Anforderungen der geplanten Bau- und Betriebsweise an den Grundwasserschutz.

16 Vom Privatsachverständigen der revisionswerbenden Gemeinden werde dazu nur angemerkt, dass der gegenständliche Deponiestandort ein Gefahrenpotential für den bestehenden Grundwasserkörper darstelle; eine nachvollziehbare fachliche Entgegnung zu den Annahmen der Amtssachverständigen im Verfahren der belangten Behörde sowie den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft im Beschwerdeverfahren stelle dies aber nicht dar.

17 Der Amtssachverständige für Wasserwirtschaft sei im Beschwerdeverfahren auch damit beauftragt worden, die im Projekt dargestellten maßgeblichen Grundwasserverhältnisse einer Überprüfung zu unterziehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als der Privatsachverständige erläutert habe, dass es den Projektsunterlagen an einem fachlich korrekt erstellten Grundwassermodell, welches auf dokumentierten Kernbohrungen beruhe, mangle. Der Privatsachverständige widerspreche in seinen schriftlichen Ausführungen sowie in seinen Erläuterungen im Zuge der mündlichen Verhandlung aber nicht den vom Amtssachverständigen geprüften Grundwasserständen. Vom Privatsachverständigen würden die ermittelten Werte in fachlicher Hinsicht nicht bezweifelt, sondern nur Kritik an der Projektserstellung vorgebracht. Ein Gegenbeweis zu den im Projekt dargestellten Werten könne damit nicht erbracht werden. Gleiches sei auch der theoretischen Aussage des Privatsachverständigen zu entgegnen, wonach die Grundwasserfließrichtung anders als in den Projektsunterlagen dargestellt verlaufen könne.

18 § 39 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 sei auch nicht zu entnehmen, dass ein vom Privatsachverständigen moniertes Grundwassermodell verpflichtend den Projektsunterlagen anzuschließen sei. Einzig und allein dieser Umstand werde vom Privatsachverständigen in fachlicher Hinsicht ins Treffen geführt. Sohin werde die Art und Weise der Erstellung der hydrologischen und hydrogeologischen Grundlagen kritisiert, nicht aber ein Gegenbeweis zu den erstellten Projektsunterlagen erbracht. Anhand der Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft sei für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar, in welcher Weise die hydrologischen und hydrogeologischen Angaben im Einreichprojekt erstellt worden seien, die zudem unter Heranziehung von Studien sowie nochmaliger Kontaktaufnahme mit dem Hydrographischen Dienst des Landes Oberösterreich durch den Amtssachverständigen einer umfassenden Überprüfung unterzogen worden seien. Insofern bestünden daher mangels Vorlage eines stichhaltigen Gegenbeweises durch die revisionswerbenden Gemeinden keine Bedenken an den im Projekt dargestellten Grundwasserdaten, aus denen sich nachvollziehbar ergebe, dass den Standortvorgaben der DVO 2008 entsprochen werde. Kritik an der Erstellung der Einreichunterlagen sei kein Beweis dafür, dass die Werte der Einreichunterlagen nicht den Tatsachen entsprächen.

19 Hinsichtlich des vom Privatsachverständigen geäußerten Vorwurfs zum Fehlen eines Grundwassermodells sei zudem auszuführen, dieser erläutere selbst, dass anhand der Vorgaben der DVO 2008 der höchste Grundwasserstand anhand langjähriger Beobachtungen des Grundwassergeschehens auf Basis extremwertstatistischer Auswerteverfahren oder durch Berechnungen und anhand theoretischer Überlegungen zu ermitteln sei. Der Privatsachverständige bestätige sohin selbst, dass die Erstellung eines Grundwassermodells anlässlich der Projektseinreichung nicht essentielle Voraussetzung sei. Faktum sei, dass die eingereichten Projektsunterlagen im Beschwerdeverfahren vom Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft überprüft worden seien und die durch Interpolation ermittelten Grundwasserstände den Daten aus den Messstellen des Hydrographischen Dienstes entsprächen. Diese Vorgehensweise sei in fachlicher Hinsicht als plausibel und nachvollziehbar beurteilt worden.

20 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Darüber hinaus sei der festgestellte Sachverhalt ein Ergebnis des ergänzenden Beweisverfahrens. Dieser sei nach Durchführung einer Verhandlung festgestellt und entsprechend begründet worden. Es handle sich dabei um keine Rechtsfrage, jedenfalls nicht um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung.

21 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

22 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragen.

23 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

24 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

25 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

26 Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

27 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtsache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. , mwN).

28 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach den Vorgaben des IPPC-Regimes besondere Kundmachungsvorschriften gälten, die im gegenständlichen Verfahren nicht beachtet worden seien. Wie der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (vor der belangten Behörde) vom zu entnehmen sei, sei die Kundmachung - neben der persönlichen Verständigung verschiedener Verfahrensbeteiligter - auch durch Anschlag an der Amtstafel der erstrevisionswerbenden Standortgemeinde, durch Verlautbarung der Behörde im redaktionellen Teil des Oberösterreichischen Volksblatts, „einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung“, sowie durch Verlautbarung unter der Internetadresse des Landes Oberösterreich erfolgt. Damit seien aber die zwingenden Kundmachungsvorschriften für ein IPPC-Verfahren (Hinweis auf Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG [IPPC-Richtlinie] bzw. § 40 Abs. 1 AWG 2002) in mehrfacher Hinsicht nicht beachtet worden. Dem Internet sei nämlich zu entnehmen, dass das Oberösterreichische Volksblatt eine Auflage von rund 22.000 Stück habe. Diese Zeitung erfülle daher nicht die Vorgaben einer weit verbreiteten Tageszeitung. Die Kundmachung hätte daher in der Kronen-Zeitung oder den Oberösterreichischen Nachrichten erfolgen müssen, um den gesetzlichen Anforderungen des § 40 AWG 2002 zu entsprechen.

29 Aufgrund des im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes der Konzentration und Zuständigkeit (§ 38 AWG 2002) sei in diesem Zusammenhang auch § 356a Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) maßgeblich, wonach die Kundmachung in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet zu erfolgen habe. Die Kundmachung hätte daher dem Gesetz entsprechend auch in der Gemeindezeitung der erstrevisionswerbenden Gemeinde sowie durch eine Postwurfsendung an alle Gemeindebürger erfolgen müssen; dies sei nicht geschehen. Was für gewerbliche IPPC-Anlagen gelte, müsse auch für abfallwirtschaftsrechtliche IPPC-Tätigkeiten Standard sein.

30 Dazu komme, dass die Kundmachung auch nicht die Inhalte des Anhangs IV der IPPC-Richtlinie enthalte und daher auch insoweit nicht den maßgeblichen Kundmachungsvorschriften des IPPC-Regimes entspreche. Insbesondere fehle der Hinweis darauf, dass im gegenständlichen Verfahren nicht nur „jedermann“, sondern auch allgemein anerkannte Umweltorganisationen und Bürgerinitiativen Parteistellung im Verfahren hätten.

31 Zu den hier aufgeworfenen IPPC-spezifischen Fragen fehle - soweit ersichtlich - bisher eine klare Aussage des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb schon aus diesem Grund die Revision zulässig sei. In diesem Zusammenhang sei weiter beachtlich, dass weder die belangte Behörde noch das Verwaltungsgericht inhaltlich ein Verfahren durchgeführt hätten, dass den Vorgaben der IPPC-Richtlinie entspreche.

32 Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff der „weiten Verbreitung“ von Zeitungen bereits in Zusammenhang mit Kundmachungen im Großverfahren nach § 44a Abs. 3 AVG auseinandergesetzt hat. Die dabei angestellten Überlegungen gelten sinngemäß auch für den mit § 44a Abs. 3 AVG vergleichbaren § 40 Abs. 1 AWG 2002, der die Bekanntmachung von Genehmigungsanträgen in Zusammenhang mit IPPC-Behandlungsanlagen regelt.

33 Demnach stellt § 40 Abs. 1 AWG 2002 mit seiner Anforderung, dass die Tages- oder Wochenzeitung (in deren redaktionellen Teil näher bezeichnete Daten des Projekts zu veröffentlichen und durch Verweis auf die in den Z 1 bis 3 genannten, über eine Internetseite zugänglichen Dokumente bekannt zu geben sind) im Bundesland „weit verbreitet“ sein muss, auf die Anzahl der Lesenden ab, wobei es sich aber nicht um die Zeitung mit der höchsten Auflagezahl handeln muss. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass mit der Zeitung ein breites Spektrum an Lesenden im Hinblick auf die potentiell Betroffenen erreicht wird. § 40 Abs. 1 AWG 2002 kann nur dazu dienen, eine möglichst weitgehende Verbreitung der Information zu sichern, ohne dass damit garantiert ist, dass jede potentiell betroffene Person die Information auch in genau jenem Medium vorfindet, das sie (regelmäßig) konsumiert (vgl. dazu die Rechtsprechung zu § 44a Abs. 3 AVG ; , 2012/03/0055; sowie ).

34 Die revisionswerbenden Gemeinden begnügen sich jedoch nur mit der nicht näher untermauerten Behauptung, die Tageszeitung „Oberösterreichisches Volksblatt“, in der das Projekt der mitbeteiligten Partei bekannt gemacht worden sei, habe eine Auflage von rund 22.000 Stück und sei daher nicht als „weit verbreitet“ im Sinn des § 40 Abs. 1 AWG 2002 anzusehen. Dass mit dieser Zeitung deshalb kein breites Leserspektrum im Hinblick auf die durch das Projekt der mitbeteiligten Partei potentiell Betroffenen erreicht bzw. keine möglichst weitgehende Verbreitung der Information über dieses Projekt gesichert werde, bringen die revisionswerbenden Gemeinden jedoch nicht ansatzweise substantiiert vor.

35 In diesem Zusammenhang ist für sie auch aus der von ihnen ins Treffen geführten Verfahrenskonzentrationsbestimmung des § 38 Abs. 1a AWG 2002 nichts zu gewinnen, stellt diese Bestimmung doch klar, dass die dort umschriebenen Rechtsvorschriften im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren insoweit nicht mitanzuwenden sind, als es sich (unter anderem) um Bestimmungen über das Verfahren handelt. Demnach gelten (im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen) für das Verfahrensrecht nur die allgemeinen Regelungen des AVG und die Sonderbestimmungen des AWG 2002, nicht jedoch die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen - die „reinen Verfahrensvorschriften“ - in den nach dieser Bestimmung mitanzuwendenden Vorschriften. Mit diesen nicht anwendbaren Vorschriften sind ausschließlich jene Verfahrensvorschriften in den jeweiligen Materiengesetzen gemeint, die den Verfahrensabschnitt bis zur Rechtskraft des das Verfahren beendenden Bescheids betreffen (vgl. ).

36 Bei dem von den revisionswerbenden Gemeinden für den vorliegenden Revisionsfall als „maßgeblich“ erachteten § 356a Abs. 1 GewO 1994 handelt es sich jedoch zweifelsohne um eine (mit § 40 Abs. 1 AWG 2002 vergleichbare) verfahrensrechtliche Sonderbestimmung für die Bekanntmachung eines Antrags um Genehmigung (einer wesentlichen Änderung) einer IPPC-Anlage im Sinn des § 77a GewO 1994. Nach der klaren Anordnung des § 38 Abs. 1a AWG 2002 war § 356a Abs. 1 GewO 1994 als Bestimmung über das Verfahren nach der GewO 1994 daher im vorliegenden abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 37 AWG 2002 nicht mitanzuwenden.

37 Das Zulässigkeitsvorbringen, wonach allgemein „die Kundmachung auch nicht die Inhalte des Anhangs IV der IPPC-Richtlinie enthält und daher insoweit nicht den maßgeblichen Kundmachungsvorschriften des IPPC-Regimes entspricht“, erweist sich als pauschale Behauptung. Sofern die revisionswerbenden Gemeinden dazu vorbringen, in der Bekanntmachung fehle insbesondere ein Hinweis darauf, dass im gegenständlichen Verfahren nicht nur „jedermann“, sondern auch allgemein anerkannte Umweltorganisationen und Bürgerinitiativen Parteistellung im gegenständlichen Verfahren hätten, so übersehen sie, dass nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 AWG 2002 nur die Aufnahme des Hinweises, dass „jedermann“ innerhalb der mindestens sechswöchigen Einsichtnahmefrist zum Antrag Stellung nehmen kann, in die Bekanntmachung geboten ist. Dass in dieser auch auf die Parteistellung nach § 42 AWG 2002 hinzuweisen wäre, ergibt sich aus § 40 Abs. 1 AWG 2002 nicht, weshalb das Vorbringen der revisionswerbenden Gemeinden ins Leere geht.

38 Ihre anschließenden Zulässigkeitsausführungen, weder die belangte Behörde noch das Verwaltungsgericht hätten inhaltlich ein den Vorgaben der IPPC-Richtlinie entsprechendes Verfahren durchgeführt, stellen sich daher als nicht näher begründete Behauptungen dar.

39 In der Zulässigkeitsbegründung wird ferner vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von näher dargestellter Judikatur (insbesondere Hinweis auf , und , 2006/06/0095) zur Absicht der Umgehung der UVP-Pflicht abgewichen. Im gegenständlichen Fall würde die Genehmigung für zwei Deponien beantragt, bei denen das Volumen jeweils 950.000 m3 betragen solle. Für beide Deponien sei der Schwellenwert von 1.000.000 m3 nur um ca. 5 % unterschritten. Es werde in der Praxis unmöglich sein, die Einhaltung der beantragten und bewilligten Volumina exakt zu überprüfen und nachzuvollziehen. Dies umso mehr, als beide Deponien eine wirtschaftliche und technische Einheit darstellten und nahtlos ineinander übergingen.

40 Damit sprechen die revisionswerbenden Gemeinden die vom Verwaltungsgericht näher beleuchtete Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 an. Demnach sind für die Kumulierung nur andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 UVP-G 2000 früher beantragt wurden, zu berücksichtigen.

41 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass es sich bei der Bodenaushubdeponie des „Deponieparks K.“ um kein in Anhang 1 UVP-G 2000 gelistetes Vorhaben und damit um kein Vorhaben im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 handle. Daher stelle sich die Frage der Kumulierung mit der Baurestmassendeponie gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht, weshalb nur deren Abfallvolumen von 950.000 m3 relevant sei, welches unter dem Schwellenwert des Anhangs 1 Z 2 Spalte 2 lit. d UVP-G 2000 (1.000.000 m3) liege.

42 Den dagegen in der Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführten hg. Entscheidungen, von denen das Verwaltungsgericht vorgeblich abgewichen sein soll, sind die ihnen von den revisionswerbenden Gemeinden unterstellten Aussagen über die Umgehungsabsicht im Hinblick auf § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht ansatzweise zu entnehmen () bzw. sind diese mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar (, wo zwei Projekte von unterschiedlichen Parteien eingereicht wurden).

43 Die revisionswerbenden Gemeinden bringen aktenwidrig vor, dass im gegenständlichen Verfahren „zwei Deponien beantragt“ worden seien. Die mitbeteiligte Partei begehrte mit ihrem Antrag vom jedoch die Genehmigung eines einheitlichen Projekts „Deponiepark K.“, welches aus einer Baurestmassen- und einer Bodenaushubdeponie (und weiteren Anlagen) besteht. In der Zulässigkeitsbegründung wird weder behauptet, dass es sich dabei um kein einheitliches Vorhaben im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 handle, noch, dass auch Anlagen, die - wie die gegenständliche Bodenaushubdeponie - kein Vorhaben im Sinn des Anhangs 1 UVP-G 2000 darstellen, bei der Berechnung der für den Schwellenwert maßgeblichen Kapazität berücksichtigt werden müssten.

44 Ausgehend davon stellt sich die Frage nach einer Kumulierung im Sinn des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht, weil nicht zu erkennen ist, dass dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei überhaupt ein anderes Vorhaben gegenübersteht.

45 Andererseits genügt es, dem Zulässigkeitsvorbringen zur behaupteten Unmöglichkeit der Einhaltung der bewilligten Abfallvolumina der beiden Deponien die Bestimmung des § 39 Abs. 1 Z 1 DVO 2008 entgegenzuhalten, wonach der Deponieinhaber das Gesamtausmaß des Abfalleinbaues (Volumen der Abfälle) entsprechend dem zeitlichen Fortschritt unter Berücksichtigung von Auflagen regelmäßig zu überprüfen hat. Die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Punkte 3.2.5 und 3.3.4 des Spruchpunkt III. des Bescheids der belangten Behörde vom enthalten dementsprechende Auflagen, gegen die sich die revisionswerbenden Gemeinden nicht wenden.

46 In der Zulässigkeitsbegründung kritisieren die revisionswerbenden Gemeinden weiter, das Verwaltungsgericht habe sich mit ihrem Einwand, dass ein unlösbarer Widerspruch zwischen (nicht näher bezeichneten) Bescheiden nach dem MinroG, die als Auflagen Rekultivierungsmaßnahmen im gegenständlichen Projektgebiet vorsähen, und dem Bescheid der belangten Behörde vom nach dem AWG 2002 bestehe, nicht auseinandergesetzt. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/04/0226, sei nicht geeignet, die berechtigten Einwendungen der revisionswerbenden Gemeinden zu entkräften, weil diesem nicht zu entnehmen sei, dass durch die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung die Auflagen der MinroG-Bescheide obsolet würden. Dem Erkenntnis sei vielmehr zu entnehmen, dass ungeachtet der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung die Auflagen des MinroG-Bescheids nach wie vor Gültigkeit behielten und die MinroG-Behörde berechtigt bleibe, Aufträge gemäß § 178 MinroG zu erteilen.

47 Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeute dies, dass der von den revisionswerbenden Gemeinden aufgezeigte unauflösliche Widerspruch zwischen den Auflagen der MinroG-Bescheide und der Entscheidung im gegenständlichen AWG 2002-Verfahren nach wie vor bestehe. Dies müsse in rechtlicher Konsequenz dazu führen, dass die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung wegen Verstoßes gegen die Festlegungen in den MinroG-Bescheiden nicht erteilt werden dürfe. Auch könne es nicht rechtens sein, dass Parteien, die im MinroG-Verfahren durch Bescheid Auflagenrechte erlangt hätten, diese in einem anderen Verfahren, in dem ihnen aus welchen Gründen auch immer keine Parteistellung zukomme, verlören, ohne dass darüber mit ihnen ein Verfahren durchgeführt werden müsste. Vor diesem Hintergrund vermöge der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass auch im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren eine Rekultivierung der Oberflächen nach Beendigung der einzelnen Schüttabschnitte vorzunehmen sei, nicht zu überzeugen. Die Parteien des MinroG-Verfahrens hätten dem gegenständlichen Verfahren beigezogen, ihnen zumindest aber der Bescheid der belangten Behörde vom zugestellt werden müssen.

48 Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom , 2005/04/0226, lediglich fest, dass es sich in Bezug auf eine Bodenaushubdeponie beim mineralrohstoffrechtlichen und dem daran anschließenden abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren um zwei, nach unterschiedlichen Bestimmungen genehmigte, voneinander vollkommen getrennte Vorhaben handelt, weshalb die Problematik einer doppelten Anwendung derselben Vorschriften durch zwei unterschiedliche Behörden, welche durch die Genehmigungskonzentration des AWG 2002 eben verhindert werden sollte, nicht zum Tragen kommt.

49 Das dargestellte Zulässigkeitsvorbringen verhilft der Revision aber schon deshalb nicht zum Erfolg, weil darin nicht einmal die angesprochenen mineralrohstoffrechtlichen Bescheide - etwa nach Datum oder Geschäftszahl - näher konkretisiert werden. Der Bescheid der belangten Behörde vom stützte sich jedenfalls nicht auf Bestimmungen des MinroG. Die revisionswerbenden Gemeinden bleiben daher ein substantiiertes Vorbringen schuldig, das den von ihnen behaupteten Widerspruch dieses Bescheids zu allfälligen rechtskräftigen mineralrohstoffrechtlicher Bescheiden konkret aufzeigt. Ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der darstellten hg. Rechtsprechung ist damit nicht ansatzweise zu erkennen.

50 Zuletzt wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, dem Verwaltungsgericht sei entgegenzuhalten, dass der Privatsachverständige der revisionswerbenden Gemeinden umfassend dargelegt habe, dass die hydrogeologisch-hydrologischen Projektsunterlagen für ein Projekt dieser Größenordnung nicht ausreichend seien, um auf der Basis eines darauf erstellten fundierten Standortmodells die Situation abschließend gutachterlich beurteilen zu können. Kein einziges der vorgetragenen Argumente sei entkräftet worden. Es sei auch kein Hinweis der Verhandlungsleitung ergangen, dass ergänzende Ausführungen des Privatsachverständigen, Berechnungen und „Gegenbeweise“ notwendig seien.

51 In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei dazu klargestellt, dass den Ausführungen eines Amtssachverständigen „nur auf gleicher fachlicher Ebene“ entgegengetreten werden könne. Mit keinem Wort verlange der Verwaltungsgerichtshof aber, dass Berechnungen und Gegenbeweise auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt werden müssten. Es müsse daher genügen, dass der Privatsachverständige die technischen Mängel des Projekts und die Bedenken gegen die Richtigkeit und Schlüssigkeit der amtssachverständigen Gutachten aufgezeigt habe. Es sei dann aber Aufgabe der Behörde und des Verwaltungsgerichts mit ihren Sachverständigen die erforderlichen Beweise selbst aufzunehmen. Es bedürfe hier klarstellender Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser verfahrensrechtlichen Frage, um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten und auch einen wesentlichen Beitrag zur Rechtsentwicklung zu leisten.

52 Mit diesem Vorbringen versuchen die revisionswerbenden Gemeinden im Ergebnis ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung zur Würdigung einander widersprechender Sachverständigengutachten in Zusammenhang mit dem von ihnen bemängelten Grundwasserschutz darzutun, ohne jedoch eine dieser Rechtsprechung entsprechende, nach Datum und Geschäftszahl konkretisierte hg. Entscheidung anzuführen, von der das angefochtene Erkenntnis abgewichen sein soll.

53 Ist eine Partei - wie dies vorliegend die revisionswerbenden Gemeinden getan haben - durch Vorlage eines Privatgutachtens dem gerichtlich bestellten Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und liegen demzufolge einander in ihren Schlussfolgerungen widersprechende Gutachten vor, so kann das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eines der beiden Gutachten stützen. Es hat in diesem Fall im Rahmen seiner Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen es einem der beiden - formal gleichwertigen - Beweismittel den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen. Allenfalls ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den in der Sache gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen (vgl. , mwN).

54 Da das Vorbringen der revisionswerbenden Gemeinden zu den vorliegenden Gutachten und deren Bewertung Fragen der Beweiswürdigung betrifft, sind sie auch darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als reine Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. , mwN).

55 Wie sich aus der Darstellung der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt, hat das Verwaltungsgericht die im Privatgutachten der revisionswerbenden Gemeinden angeführten Aspekte zum Grundwasserschutz den dazu getätigten Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft gegenübergestellt und im einzelnen argumentativ dargelegt, worauf es seine beweiswürdigenden Überlegungen gründet. Dass dies in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, behaupten die revisionswerbenden Gemeinden dagegen nicht.

56 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

57 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070074.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-45522