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VwGH 24.02.2021, Ra 2021/07/0002

VwGH 24.02.2021, Ra 2021/07/0002

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
VwGG §30 Abs2
WRG 1959 §138
RS 1
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - In der Ausübung einer (hier: mit der wasserrechtlichen Bewilligung) eingeräumten Berechtigung liegt für den Revisionswerber als (behauptetermaßen) mit dem Mitbeteiligten in Widerstreit stehendem Bewilligungswerber schon deshalb kein (unverhältnismäßiger) Nachteil, weil im Fall des Obsiegens des Revisionswerbers der Erstmitbeteiligte die - auch finanziellen - Folgen der dann allenfalls gegebenen Bewilligungslosigkeit des zwischenzeitig ausgeführten Baues zu tragen hätte (vgl. etwa ; , Ra 2019/07/0017), wozu auch eine von der Behörde nach § 138 WRG 1959 aufgetragene Beseitigung gehören würde.
Normen
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §33d Abs4
RS 1
Aus dem WRG 1959 ergibt sich nicht, dass die Verlängerung der Sanierungs- oder Projektvorlagefrist nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 die Rechtsstellung eines Dritten - wie hier dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan - berühren könnte, sodass ihm keine Parteistellung in diesem Verfahren zukommt (vgl. ).
Normen
AVG §8
VwRallg
WRG 1959 §102 Abs1 lita
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §109 Abs1
WRG 1959 §17
RS 2
Die Parteistellung von gegnerischen Bewilligungswerbern reicht soweit, um die aus ihrer Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen. Dem Antragsteller ist im Verfahren über das gegnerische Projekt jedenfalls Parteistellung insoweit zuzuerkennen, als dies erforderlich ist, um die aus seiner Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen. Daraus folgt das Recht, den Bewilligungsbescheid des gegnerischen Projekts zu bekämpfen, wenn die Behörde zu Unrecht ein Widerstreitverfahren unterlassen und dem konkurrierenden Bewerber die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hatte (vgl. E , 2007/07/0156). Diese Rechtsprechung erging zum Vorliegen zweier (oder mehrerer) konkurrierender wasserrechtlicher Bewilligungsverfahren. Aber auch im Fall der Konkurrenz zwischen einem wasserrechtlichen Verfahren und einem UVP-Verfahren hat nichts anderes zu gelten. Es versteht sich von selbst, dass die Erteilung einer Bewilligung des unterlegenen Projekts (hier nach dem UVPG 2000) Rechte der Antragsteller des obsiegenden Projekts beeinträchtigt. Eine solche, wenn auch rechtswidrige Bewilligung für das unterlegene Projekt gestaltet die Rechtslage und steht gegebenenfalls einer Bewilligung für das obsiegende Projekt im Wege. Kommt nach der Rechtsprechung des VwGH zum WRG 1959 einem konkurrierenden Bewilligungswerber das Recht zur Bekämpfung der Bewilligung des Projektes des Gegners zu, so gilt dies ebenfalls in der Sachverhaltskonstellation, in der es um ein UVP-bewilligungspflichtiges und ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Projekt geht. Der Umstand allein, dass - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - über den Antrag auf Genehmigung des unterlegenen Projektes im UVP-Verfahren noch nicht entschieden worden und das UVP-Verfahren weiterhin anhängig war, verletzte noch keine Rechte der gegnerischen Parteien, steht er doch einem zügigen Weiterführen und einem Abschluss des Verfahrens über das obsiegende Projekt nicht entgegen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0071 E VwSlg 19336 A/2016 RS 6 (hier nur die beiden ersten Sätze)
Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §16
RS 3
Für das Vorliegen eines Widerstreits nach § 16 WRG 1959 ist es notwendig, dass Projektsgegenstand der geplanten Wasserbenutzungsanlage die Beschränkung eines bestehenden Wasserbenutzungsrechtes ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0069 E VwSlg 15873 A/2002 RS 7
Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §16
RS 4
Den Widerstreit zwischen einer geplanten Wasserbenutzung und einem bestehenden Wasserrecht regelt § 16 WRG 1959. Diese Bestimmung sieht kein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Widerstreitverfahren vor, sondern enthält nur inhaltliche Gesichtspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen bei einem Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen und schon bestehenden Wasserrechten die Bewilligung für die geplante Wasserbenutzung erteilt werden darf (vgl E , 2006/07/0031 = VwSlg. 17076 A/2006).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0106 B RS 2
Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §109
WRG 1959 §17
WRG 1959 §32 Abs5
RS 5
Ein Widerstreit iSd. §§ 17, 109 WRG 1959 ist nur zwischen geplanten "Wasserbenutzungen" (denen Einwirkungen auf Gewässer nach § 32 Abs. 5 WRG 1959 gleichgestellt sind) möglich, nicht aber zwischen einer Wasserbenutzung und einem anderen Vorhaben oder zwischen Vorhaben, die beide nicht als Wasserbenutzungen anzusehen sind (vgl. ; , 85/07/0050).
Normen
AVG §8
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §102 Abs1 lith
WRG 1959 §55 Abs2
WRG 1959 §55 Abs5
RS 6
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist nach dem WRG 1959 nicht Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtspartei zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen eingerichtet.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/07/0006 E RS 2
Normen
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §21 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §102 Abs1 lith
WRG 1959 §55 Abs2
WRG 1959 §55 Abs5
RS 7
Dem LH als wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt - ungeachtet der ausdrücklich eingeräumten Revisionsbefugnis - keine Stellung als mitbeteiligte Partei iSd. § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG zu (vgl. ; , 2007/09/0085). Daran ändert auch nichts, dass er in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens noch als mitbeteiligte Partei bezeichnet und zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde (vgl. ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, vertreten durch Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Stockergasse 10, der gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zlen. 1. LVwG-551485/36/Wg und 2. LVwG-551824/14/Wg, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eferding; mitbeteiligte Parteien: 1. E und 2. Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserwirtschaftliches Planungsorgan), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Verwaltungsgericht dem Erstmitbeteiligten - in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde - die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischwanderhilfe. Dabei gab es der Beschwerde des Revisionswerbers im Wesentlichen nicht Folge. Dieser steht auf dem Standpunkt, das bewilligte Projekt stünde mit einer von ihm beantragten Wasserbenutzung für ein Wasserkraftwerk in Widerstreit, über welchen zunächst im Sinne der §§ 17, 109 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu seinen Gunsten zu entscheiden sei, was der Erteilung einer Bewilligung an den Erstmitbeteiligten entgegen stehe.

2 Die außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis verband der Revisionswerber mit dem Antrag, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Den Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass mit dem sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unwiederbringlicher Schaden für ihn verbunden sei: Die Errichtung des bewilligten Projektes führe zu einer irreversiblen Situation, weil in dem betroffenen Gewässer dann die Durchgängigmachung für Fische bereits hergestellt sei und sein Projekt, das u.a. ebenfalls diesem Zweck diene, nicht mehr errichtet oder einer Widerstreitentscheidung zugeführt werden könnte.

3 Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien sprachen sich gegen die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung aus. Die belangte Behörde führt dabei aus, dass der Gestaltungsspielraum zur Umsetzung einer Wasserkraftanlage nicht eingeschränkt werde. Sollte später das Projekt des Revisionswerbers umgesetzt werden, so würden lediglich die Kosten für die Entfernung der zuvor vom Erstmitbeteiligten errichteten Fischaufstiegshilfe anfallen. Der Erstmitbeteiligte verweist darauf, dass er allein im Falle des Obsiegens des Revisionswerbers die Folgen einer dann bewilligungslos errichteten Wasseranlage - nämlich die Beseitigung der Neuerungen auf seine Kosten - zu tragen habe. Der Zweitmitbeteiligte führt überdies - wie auch die anderen Parteien - zwingende öffentliche Interessen an, die die baldige Errichtung der bewilligten Fischwanderhilfe in Umsetzung eines Sanierungsplans nach § 33d WRG 1959 erforderten.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage einer Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 In der Ausübung einer (hier: mit der wasserrechtlichen Bewilligung) eingeräumten Berechtigung liegt für den Revisionswerber als (behauptetermaßen) mit dem Mitbeteiligten in Widerstreit stehendem Bewilligungswerber schon deshalb kein (unverhältnismäßiger) Nachteil, weil im Fall des Obsiegens des Revisionswerbers der Erstmitbeteiligte die - auch finanziellen - Folgen der dann allenfalls gegebenen Bewilligungslosigkeit des zwischenzeitig ausgeführten Baues zu tragen hätte (vgl. etwa ; , Ra 2019/07/0017), wozu auch eine von der Behörde nach § 138 WRG 1959 aufgetragene Beseitigung gehören würde.

6 Dass eine solche Beseitigung nicht möglich wäre, wird vom Revisionswerber mit seinem Hinweis auf die angebliche Irreversibilität der Durchgängigmachung nur behauptet, ohne dies näher zu belegen. Demgegenüber geht selbst der Erstmitbeteiligte davon aus, dass er gegebenenfalls die Neuerungen auf seine Kosten zu beseitigen hätte, also insbesondere auch davon, dass dies faktisch möglich sein wird.

7 Da der Revisionswerber somit keinen Nachteil aus der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch den Erstmitbeteiligten dargetan hat, war der Antrag abzuweisen, ohne dass auf die aufgezeigten öffentlichen Interessen näher eingegangen werden musste.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des D M in E, vertreten durch Mag. Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Stockergasse 10, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zlen. 1. LVwG-551485/36/Wg und 2. LVwG-551824/14/Wg, betreffend eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eferding; mitbeteiligte Partei: E F in E, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Palais Zollamt, Zollamtstraße 7), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Revisionsbeantwortung des Landeshauptmannes von Oberösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Beim Unterlauf des I-Bachs (im Folgenden: I-Bach) handelt es sich um eine prioritär zu sanierende Fließgewässerstrecke (Sanierungsgebiet) im Sinne der auf die §§ 33d und 55g Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gestützten Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird, LGBl. Nr. 95/2011 (im Folgenden: Sanierungsverordnung OÖ). Nach dieser Verordnung haben die Inhaberinnen und Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen in den Sanierungsgebieten - vorbehaltlich einer allfälligen Verlängerung der Sanierungsfrist gemäß § 33d Abs. 4 WRG 1959 - bis spätestens näher festgelegte Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Dazu gehört, dass einerseits bei jedem rechtmäßig bestehenden Querbauwerk und andererseits durch Abgabe einer ausreichenden Restwassermenge bei jeder Wasserausleitung die ganzjährige Passierbarkeit für die maßgebenden Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten ist.

2 Das im I-Bach befindliche G-Wehr (im Folgenden: G-Wehr) leitet Wasser aus dem I-Bach über ein Überleitungsgerinne in den M-Bach (im Folgenden: M-Bach), um die dort befindlichen, ehemals drei Wasserkraftanlagen (Mühlen) zu versorgen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde die Instandhaltungsverpflichtung der ehemals drei Wasserberechtigten am M-Bach für das G-Wehr festgestellt.

3 Der Mitbeteiligte ist als Wasserberechtigter der Wasserkraftanlage R-Mühle (im Folgenden R-Mühle) mit einer Konsenswassermenge von 2.500 l/s der letzte verbliebene Wasserberechtigte am M-Bach, die beiden übrigen Wasserberechtigungen sind mittlerweile erloschen.

4 Der Revisionswerber ist Eigentümer der Liegenschaften nördlich des I-Bachs beim G-Wehr. Beim I-Bach handelt es sich in diesem Bereich um öffentliches Wassergut.

5 Nachdem dem Mitbeteiligten zunächst die Projektvorlagefrist für die Sanierung des G-Wehrs am I-Bach gemäß § 33d Abs. 4 WRG 1959 bis zum verlängert worden war, beantragte er am bei der belangten Behörde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am I-Bach beim G-Wehr samt Fischwanderhilfe.

6 Der Revisionswerber beantragte am bei der belangten Behörde ebenfalls die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb (u.a.) einer Wasserkraftanlage am I-Bach beim G-Wehr samt Fischwanderhilfe. Am beantragte er weiters bei der belangten Behörde eine Entscheidung über den Widerstreit im Sinne der §§ 17, 109 WRG 1959 zwischen diesen beiden Ansuchen, weil nicht beide beantragten Wasserkraftanlagen am I-Bach ausgeführt werden könnten. Über keinen dieser Anträge wurde bislang entschieden.

7 Der Mitbeteiligte beantragte bei der belangten Behörde weiters am die (neuerliche) Verlängerung der Frist für die Sanierung des G-Wehrs am I-Bach.

8 Mit Bescheid der belangten Behörde vom (erstangefochtener Bescheid) wurde diese Frist gemäß § 33d Abs. 4 WRG 1959 bis zum verlängert und die Auflage erteilt, dass bis zur Umsetzung des vorgelegten Projektes am I-Bach für eine Restwasserdotation von zumindest 200 l/s zu sorgen sei.

9 Gegen diesen Bescheid erhob der Landeshauptmann von Oberösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

10 Am beantragte der Mitbeteiligte schließlich die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Fischwanderhilfe mittels Fischhebeschnecke am G-Wehr des I-Bachs (samt Modifikation des Doppelschützes für den M-Bach) sowie die Restwasserdotation von 1.000 l/s in den I-Bach. Projektgemäß sollen vom I-Bach zumindest 200 l/s in den M-Bach und bis zu 1.000 l/s in den I-Bach abgegeben werden, dann bis zu insgesamt 2.500 l/s in den M-Bach und alles darüberhinausgehende Wasser wiederum in den I-Bach. Eine energetische Nutzung des Wassers ist nicht Bestandteil dieses Projektes.

11 Der Revisionswerber erhob Einwendungen gegen dieses Projekt, die er einerseits auf eine Berührung seines Liegenschaftseigentums und andererseits darauf stützte, dass (auch) dieses Projekt in Widerstreit zu seinem im Jahr 2016 beantragten Projekt stünde, sodass zunächst über diesen Widerstreit zu entscheiden sei.

12 Mit Bescheid vom (zweitangefochtener Bescheid) erteilte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung entsprechend seinem Antrag vom unter Erteilung einer Reihe von Auflagen sowie Festlegung einer Fertigstellungsfrist bis zum (Spruchpunkt I.), weiters traf es eine Feststellung im Sinne des § 111 Abs. 4 WRG 1959 (Spruchpunkt II.) und eine Feststellung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Spruchpunkt III). Als Rechtsgrundlagen für die wasserrechtliche Bewilligung führte sie dabei § 33d WRG 1959 iVm der Sanierungsverordnung OÖ, §§ 9, 11 bis 15, 50, 55, 72, 98, 105, 111 und 112 WRG 1959 an.

13 Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

14 Mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen vom gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Landeshauptmanns von Oberösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan gegen den Bescheid vom  mit der Maßgabe Folge, dass die Sanierungsfrist mit festgelegt werde (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom  mit der Maßgabe ab, dass die Fertigstellungsfrist mit (ebenfalls) festgelegt werde (Spruchpunkt II.). Es sprach weiters aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).

15 Zu dem vom Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen, wonach die Sanierungsfrist zu Unrecht verlängert worden sei, führte das Verwaltungsgericht aus, dass dem Revisionswerber im Fristverlängerungsverfahren nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 keine Parteistellung zukomme.

16 Zur Frage des Vorliegens eines Widerstreits hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber über kein Wasserbenutzungsrecht am G-Wehr des I-Bachs verfüge. Das Wasserbenutzungsrecht des Mitbeteiligten betreffend die R-Mühle am M-Bach bedinge nach der Sanierungsverordnung OÖ die Verpflichtung zur Sanierung (ökologische Durchgängigkeit am Querbauwerk und Restwasserabgabe) des G-Wehres und der Restwassersstrecke am I-Bach. Beim gegenständlichen Einreichprojekt handle es sich um ein Sanierungsprojekt auf Grund dieser aus der Sanierungsverordnung OÖ resultierenden Sanierungsverpflichtung.

17 Es sei kein Widerstreit nach den §§ 17 und 109 WRG 1959 gegeben. Der Mitbeteiligte verfüge über ein Wasserbenutzungsrecht am G-Wehr. Nach § 16 WRG 1959 seien dann, wenn geplante Wasserbenutzungen mit bestehenden Wasserrechten in Widerstreit stünden, der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen - wenn nicht die Bestimmungen des achten Abschnittes des WRG 1959 Anwendung fänden - erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen. Das Projekt des Mitbeteiligten diene der Sanierung des G-Wehres und damit der Sicherung des bestehenden Wasserbenutzungsrechtes. Der Einwand eines Widerstreites im Sinne der §§ 17 und 109 WRG 1959 sei daher unberechtigt, die Bewilligung gemäß § 16 WRG 1959 nicht zu beanstanden (Hinweis auf , 0120).

18 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, einerseits sei das Verwaltungsgericht von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anwendungsbereich des § 16 WRG 1959 abgewichen, andererseits fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob widerstreitende Projekte zur Wasserbenutzung, die gleichermaßen der Sanierung im Sinne des § 33d WRG 1959 dienten, dahingehend einer besonderen Betrachtung bzw. Beurteilung im wasserrechtlichen Widerstreit unterlägen.

19 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof haben der Mitbeteiligte, der Landeshauptmann von Oberösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan sowie die belangte Behörde jeweils eine Revisionsbeantwortung eingebracht. Der Revisionswerber hat darauf repliziert.

20 Die Revision erweist sich als nicht zulässig:

21 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind unter anderem Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

22 Die Revision richtet sich ausdrücklich auch gegen die Verlängerung der Sanierungsfrist für den Mitbeteiligten nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses). Sie formuliert diesbezüglich jedoch weder einen Revisionspunkt noch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere wendet sie sich nicht gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach der Revisionswerber über keine Parteistellung in diesem Verfahren verfüge.

23 Aus dem WRG 1959 ergibt sich auch nicht, dass die Verlängerung der Sanierungs- oder Projektvorlagefrist nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 die Rechtsstellung eines Dritten wie hier des Revisionswerbers berühren könnte, sodass ihm keine Parteistellung in diesem Verfahren zukommt (vgl. zur insofern vergleichbaren Verlängerung der Fertigstellungsfrist nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 etwa , mwN).

24 Die Revision war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG schon mangels Berechtigung des Revisionswerbers zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

25 Zur Behandlung der Frage des Vorliegens eines Widerstreits zwischen dem gegenständlichen Projekt des Mitbeteiligten und dem Projekt des Revisionswerbers betreffend u.a. eine Wasserkraftanlage am G-Wehr ist zunächst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus § 102 Abs. 1 lit b WRG 1959, wonach Parteien auch diejenigen sind, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen, abzuleiten ist, dass demjenigen, der einen Antrag auf Widerstreitentscheidung gestellt hat, jedenfalls Parteistellung (im Bewilligungsverfahren eines gegnerischen Projektes) insoweit zukommt, als dies erforderlich ist, um die aus seiner Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen. Daraus folgt jedenfalls das Recht, den Bewilligungsbescheid des gegnerischen Projekts zu bekämpfen, wenn die Behörde zu Unrecht ein Widerstreitverfahren unterlassen und dem konkurrierenden Bewerber die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat (vgl. , mwN).

26 Im Revisionsverfahren macht der Revisionswerber (nur mehr) genau dies im Hinblick auf sein im Jahr 2016 eingereichtes Projekt geltend. Entscheidend ist daher, ob das im gegenständlichen Verfahren bewilligte Projekt des Mitbeteiligten in Widerstreit zum Projekt des Revisionswerbers steht, denn (nur) dann hätte vor Erteilung der Bewilligung das entsprechende Widerstreitverfahren durchgeführt werden müssen.

27 Das Verwaltungsgericht hat dies verneint. Der Revision gelingt es jedoch nicht dazulegen, dass sie in dieser Hinsicht von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhinge:

28 Zunächst macht sie eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anwendungsbereich des § 16 WRG 1959 (nämlich [richtig: 2001/07/0069]; , 99/07/0170; , 2006/07/0031, und , Ra 2015/07/0106, 0120) geltend.

§ 16 sowie § 17 Abs. 1 WRG 1959 lauten wörtlich:

Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen.

§ 16. Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen - wenn nicht die Bestimmungen des achten Abschnittes Anwendung finden - erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.

Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen.

§ 17. (1) Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient. Dabei sind die Bewerbungen vornehmlich auf die in einem anerkannten Rahmenplan dargestellte im öffentlichen Interesse gelegene Ordnung zu prüfen.“

29 Es trifft zwar zu, dass es nach der von der Revision zitierten Judikatur für das Vorliegen eines Widerstreits nach § 16 WRG 1959 notwendig ist, dass Projektsgegenstand der geplanten Wasserbenutzungsanlage die Beschränkung eines bestehenden Wasserbenutzungsrechtes ist. Dabei sieht diese Bestimmung kein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Widerstreitverfahren vor, sondern enthält nur inhaltliche Gesichtspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen bei einem Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen und schon bestehenden Wasserrechten die Bewilligung für die geplante Wasserbenutzung erteilt werden darf.

30 Weil hier nicht die Vereinbarkeit des verfahrensgegenständlichen Projektes mit einer bereits bestehenden Wasserbenutzung zu prüfen war, liegt insofern auch kein Fall des § 16 WRG 1959 vor.

31 Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht die Anwendung der Bestimmungen über den Widerstreit im Sinne der §§ 17, 109 WRG 1959 (tragend) unter Berufung auf § 16 WRG 1959 verneint, sondern das Vorliegen eines solchen Widerstreits deshalb ausgeschlossen, weil das Projekt des Mitbeteiligten (lediglich) der Herstellung der Fischpassierbarkeit („Sanierung“) des I-Bachs am G-Wehr im Rahmen des bestehenden Wasserbenutzungsrechtes des Mitbeteiligten (R-Mühle am M-Bach) diene, sodass insofern keine (weitere oder erweiterte) Wasserbenutzung vorliege. Dass dieses bestehende Wasserbenutzungsrecht bei der Prüfung anderer Projekte auf Grund der Regelung des § 16 WRG 1959 privilegiert ist, ist daher hier nicht entscheidend. Die Bezugnahme auf § 16 WRG 1959 war insofern entbehrlich, aber für das Verfahrensergebnis nicht von Relevanz.

32 Genausowenig hängt die Revision von der weiteren von ihr formulierten Rechtsfrage - nämlich ob zwei widerstreitende Projekte zur Wasserbenutzung, die gleichermaßen der Sanierung des G-Wehrs im Sinne des § 33d WRG 1959 iVm Sanierungsverordnung OÖ dienten, dahingehend einer besonderen Betrachtung bzw. Beurteilung im wasserrechtlichen Widerstreit, insbesondere auch im Hinblick auf die öffentlichen Interessen unterlägen - ab.

33 Das Verwaltungsgericht hat das verfahrensgegenständliche Projekt des Mitbeteiligten nämlich - wie dargestellt - gerade nicht als geplante Wasserbenutzung beurteilt.

34 Ein Widerstreit im Sinne der §§ 17, 109 WRG 1959 ist nur zwischen geplanten „Wasserbenutzungen“ (denen Einwirkungen auf Gewässer nach § 32 Abs. 5 WRG 1959 gleichgestellt sind) möglich, nicht aber zwischen einer Wasserbenutzung und einem anderen Vorhaben oder zwischen Vorhaben, die beide nicht als Wasserbenutzungen anzusehen sind (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG3 [2020] K3 zu § 17, in diesem Sinn auch Bachler in Oberleitner/Berger, WRG4 [2018] § 17 Rz 1, , mwN, und , 85/07/0050).

35 Die Revision bringt diesbezüglich vor, dass ein Widerstreit im Sinne der §§ 17, 109 WRG 1959 nicht auf Wasserkraftanlagen beschränkt sei, sondern im Falle jeglicher widerstreitender Wasserbenutzungen (sowie Einwirkungen auf Gewässer nach § 32 WRG 1959) vorliege, die belangte Behörde die Bewilligung auf der Grundlage des § 9 WRG 1959 als Wasserbenutzung bewilligt habe und im gegenständlichen Projekt das Wasser des I-Baches „für eine Fischschnecke“ genutzt werde.

36 Der vorliegende Fall ist jedoch von den Besonderheiten gekennzeichnet, dass der Mitbeteiligte als Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes betreffend die R-Mühle am M-Bach, welches die Verpflichtung zur Instandhaltung des G-Wehres umfasst, zur Herstellung der Fischpassierbarkeit (inkl. Restwasserdotation) des I-Bachs an diesem Wehr verpflichtet ist, das vorliegende Projekt allein die Herstellung der Passierbarkeit des Querbauwerks und die für die Passierbarkeit erforderliche Restwasserdotation in den I-Bach (bezogen auf den Rest nach der Ableitung von Wasser in den M-Bach) umfasst, und dabei das Ausmaß der Wasserbenutzung für die R-Mühle (max. 2.500 l/s, die vom I-Bach in den M-Bach übergeleitet werden) nicht verändert wird. Die Revision zeigt angesichts dessen nicht auf, dass in der Qualifikation des Projektes durch das Verwaltungsgericht als innerhalb des bestendenden Wasserbenutzungsrechtes gelegene Sanierung - und damit nicht als geplante (weitere oder erweiterte) Wasserbenutzung - eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung läge.

37 Damit erweist sich die formulierte Rechtsfrage betreffend die Beurteilung zweier widerstreitender Projekte zur Wasserbenutzung und zugleich Sanierung als eine bloß abstrakte, von der die Revision nicht abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Lösung solcher abstrakter Rechtsfragen jedoch nicht zuständig (vgl. etwa  bis 0072, mwN).

38 In der Revision werden somit bezogen auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher auch in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

39 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die belangte Behörde hat keinen Aufwandersatz beantragt.

40 Die Revisionsbeantwortung des Landeshauptmannes von Oberösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan war hingegen zurückzuweisen: Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist nach dem WRG 1959 nicht Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtspartei zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen eingerichtet (vgl. ).

41 Als solcher kommt ihm - ungeachtet der ausdrücklich eingeräumten Revisionsbefugnis - keine Stellung als mitbeteiligte Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG zu (vgl. etwa , mwN und , 2007/09/0085). Daran ändert auch nichts, dass er in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens noch als mitbeteiligte Partei bezeichnet und zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde (vgl. , mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §30 Abs2
WRG 1959 §138
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070002.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-45518