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VwGH 02.04.2022, Ra 2021/06/0163

VwGH 02.04.2022, Ra 2021/06/0163

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B, vertreten durch MMag. Dr. Christoph Eberle, Rechtsanwalt in 6923 Lauterach, Bundesstraße 36, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , LVwG-318-98/2020-R14, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung und Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit der teilweisen Erteilung und teilweisen Versagung einer Baubewilligung sowie der Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Vorarlberger Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Sibratsgfäll; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung Landhaus), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Sibratsgfäll (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom wurde der Antragstellerin nach dem Vorarlberger Baugesetz die Teilbewilligung für näher beschriebene Änderungen an einem Alpgebäude nachträglich erteilt (Spruchpunkt I.), die Baubewilligung mit Ausnahme der unter Spruchpunkt I. bewilligten Änderungen versagt (Spruchpunkt II.) sowie die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mittels Durchführung näher beschriebener Maßnahmen verfügt (Spruchpunkt III.)

2 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , LVwG-318-98/2020-R14, wurde (unter anderem) mit dem unter Spruchpunkt I. gefassten Beschluss der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und ihre gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides vom erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

3 Ihre dagegen erhobene außerordentliche Revision verband die Antragstellerin mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4 Begründend führte sie zu diesem Antrag aus, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Der Antragstellerin drohe jedoch bei Durchsetzung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die näher beschriebenen Baumaßnahmen ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher, finanzieller und tatsächlicher Nachteil, weil durch den verfügten Um- bzw. Rückbau das Gebäude in wesentlichen Teilen abgebrochen bzw. entfernt werden müsste und somit ein nur schwer wiederherzustellender Substanzverlust gegeben wäre. Diese Um- bzw. Rückbauten seien nicht oder nur schwer und mit erheblichen finanziellen Mitteln rückgängig zu machen.

5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage einer Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Die belangte Behörde nahm zum Aufschiebungsantrag dahingehend Stellung, dass nach ihrer Auffassung hinsichtlich der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen sprächen.

7 Im Hinblick darauf war dem Aufschiebungsantrag stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060163.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-45514