VwGH 19.05.2023, Ra 2021/06/0121
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre, es ist aber nicht erforderlich, dass die Parteistellung das ganze nach der Bauordnung geführte Bauverfahren über bestanden haben muss (vgl. und 0237). |
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RS 2 | Speziell zur Rechtslage in Kärnten hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass dem Nachbarn ein Recht auf Akteneinsicht jedenfalls insoweit zusteht, als es sich um die Wahrung seiner Rechte im baubehördlichen Bewilligungsverfahren handelt, und zwar auch bezüglich bereits abgeschlossener Verfahren, wobei es hinsichtlich der Rechtslage in Kärnten nicht nur um die Wahrung der Rechte in einem Baubewilligungsverfahren, sondern auch in einem Bauauftragsverfahren (§ 30 Abs. 3 Krnt BauO 1992; Anm: diese Bestimmung enthielt das nunmehr in § 34 Abs. 3 Krnt BauO 1996 geregelte Antragsrecht der Anrainer auf Erlassung baubehördlicher Aufträge) geht (vgl. ). Ausgehend von der einem Anrainer nach der Krnt BauO 1996 zukommenden Befugnis zur Überwachung der konsenskonformen Umsetzung des Bauvorhabens mit dem Recht auf Antragstellung auf Erlassung baubehördlicher Aufträge, muss ihm auch ein Recht auf Akteneinsicht in den Bauakt des betreffenden Bauvorhabens zur Wahrung dieses Rechts zukommen. Dies gilt unabhängig davon auch für jene Anrainer, die infolge Unterlassung der Erhebung von tauglichen Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben, zumal die Krnt BauO 1996 keine Beschränkung des in § 34 Abs. 3 leg. cit. normierten Rechts auf den Personenkreis jener Anrainer, denen bis zum rechtskräftigen Abschluss des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens Parteistellung zukam, enthält. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2019/06/0236 E RS 4 |
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RS 3 | Das Stmk. BauG 1995 räumt dem Nachbarn die Befugnis zur Überwachung der konsenskonformen Umsetzung des Bauvorhabens mit dem Recht auf Antragstellung auf Erlassung baubehördlicher Aufträge ein (vgl. § 41 Abs. 6 Stmk. BauG 1995), weshalb dem Nachbarn zur Wahrung dieses Rechtes auch ein Recht auf Akteneinsicht in den Bauakt des betreffenden Bauvorhabens zukommen muss. Dies gilt auch für jene Nachbarn, die infolge Unterlassung der Erhebung von tauglichen Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben, zumal das Stmk. BauG 1995 keine Beschränkung des in § 41 Abs. 6 leg. cit. normierten Rechtes auf den Personenkreis jener Nachbarn, denen bis zum rechtskräftigen Abschluss des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens Parteistellung zukam, enthält (vgl. ). Der seitens des VwG vertretenen Ansicht, wonach dem Nachbarn erst im Fall der Anhängigkeit eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens das Recht auf Einsicht in den betreffenden Bauakt zustünde, kann nicht gefolgt werden. |
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RS 4 | Die Frage, ob eine - seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzende - unbefugte Bauführung vorliegt oder ob die baulichen Anlagen oder Maßnahmen bzw. deren Nutzung vorschriftswidrig sind, und dem Nachbarn somit ein Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zusteht, kann nur anhand des Bauaktes beurteilt werden, weshalb dem Nachbarn bereits vor Einleitung eines solchen Verfahrens ein Einsichtsrecht in den betreffenden Bauakt zukommen muss. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des E T in R, vertreten durch die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , LVwG 41.37-1980/2020-5, betreffend Verweigerung der Akteneinsicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Raaba-Grambach; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Marktgemeinde Raaba-Grambach hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Antrag vom begehrte der Revisionswerber Akteneinsicht in den Bauakt einer näher bezeichneten Liegenschaft (im Folgenden: Bauliegenschaft), weil dort Bauarbeiten durchgeführt würden, die Auswirkungen auf die unmittelbar angrenzende Liegenschaft des Revisionswerbers (im Folgenden: Nachbarliegenschaft) hätten.
2 Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG ab und führte begründend im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei dem mittlerweile abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren betreffend die Bauliegenschaft zwar als Nachbar beigezogen worden, habe in diesem Verfahren jedoch keine Einwendungen im Sinn des § 26 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) erhoben, wodurch er seine Stellung als Partei verloren habe. Mit dem Verlust der Parteistellung sei auch das Recht des Revisionswerbers auf Akteneinsicht verloren gegangen, zumal dem Bauwerber ein Rechtsanspruch auf Beachtung der Präklusionsfolgen zukomme.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften unter Hinweis auf die hg. Judikatur im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei im betreffenden Baubewilligungsverfahren als Nachbar zur Bauverhandlung persönlich geladen worden, habe jedoch weder spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde noch während der Verhandlung Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG erhoben. In der Kundmachung und der Ladung sei auf die Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung hingewiesen worden, wenn keine rechtzeitigen Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG erhoben würden. Damit sei die Parteistellung des Revisionswerbers im in Rede stehenden Baubewilligungsverfahren präkludiert, weshalb ihm auch kein Recht auf Einsicht in die Akten dieses abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens zustehe. Mit seinem Hinweis auf , übersehe der Revisionswerber, dass er nicht übergangener Nachbar im Sinn des § 27 Abs. 4 Stmk. BauG sei, zumal er seine Parteistellung im betreffenden Baubewilligungsverfahren unbestritten mangels Erhebung von rechtzeitigen Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG verloren habe. Auch § 27 Abs. 3 Stmk. BauG gelange nicht zur Anwendung, weil der Revisionswerber zum einen nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen gehindert gewesen sei und zum anderen die in dieser Bestimmung normierte Frist von acht Wochen bereits abgelaufen sei.
5 Auch das subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 6 Stmk. BauG auf Baueinstellung und Beseitigung (Hinweis auf § 41 Abs. 6) gebe dem Revisionswerber nicht per se ein Recht auf Akteneinsicht im abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren, zumal ein baupolizeiliches Verfahren nach § 41 Abs. 3 bzw. § 41 Abs. 6 Stmk. BauG derzeit bei der Baubehörde nicht anhängig und eine allfällige Parteistellung des Revisionswerbers in einem solchen Verfahren sohin noch nicht begründet sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Verweigerung der Akteneinsicht in den betreffenden Baubewilligungsakt in einem anhängigen baupolizeilichen Verfahren nicht gerechtfertigt, wenn die der Baubewilligung entsprechende Ausführung des Vorhabens wesentliche Grundlage für die Entscheidung im baupolizeilichen Verfahren gewesen sei (Hinweis auf ). Im Anwendungsbereich des § 41 Abs. 6 Stmk. BauG sei die Akteneinsicht nicht zwingend erforderlich, um eine Verletzung von Nachbarrechten geltend zu machen, zumal für die Antrags- und Rechtsmittellegitimation in einem solchen Beseitigungsverfahren die Möglichkeit der Verletzung in einem behaupteten Nachbarrecht durch den Antragsteller als ausreichend angesehen werden müsse.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis kostenpflichtig aufzuheben.
7 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision erweist sich angesichts der Frage, ob Nachbarn, welche im Baubewilligungsverfahren ihre Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen verloren haben, im Hinblick auf das ihnen gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG eingeräumte Antragsrecht ein Recht auf Akteneinsicht in den betreffenden Bauakt zukommt, als zulässig.
9 § 41 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020, lautet:
„§ 41
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
1. baubewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder
2. meldepflichtige Vorhaben nicht im Sinn dieses Gesetzes
ausgeführt werden.
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.
(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.“
10 Gemäß § 17 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
11 Der Revisionswerber bringt vor, die vom Veraltungsgericht vertretene Rechtsansicht hätte zur Folge, dass ein potenzieller Konsenswerber einen Bauplan vorlegen könnte, gegen welchen der Nachbar keinen Einwand erhebt, weil er nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werde, wodurch er seine Parteistellung verliere. Wenn der Konsenswerber in weiterer Folge vom bewilligten Bauplan abweiche, könnte der Nachbar dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sein, habe aber mangels Akteneinsicht keine Möglichkeit mehr, dies zu überprüfen. Die einzige Möglichkeit für den betroffenen Nachbarn wäre ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 41 Abs. 6 Stmk. BauG. Ob ein solches Verfahren allerdings begründet bzw. erfolgversprechend sei, könne nur nach einer zuvor durchgeführten Akteneinsicht festgestellt werden. Dies bedeute, dass die Einleitung eines neuen Verfahrens, das möglicherweise ins Nichts führe bzw. sogar als schikanös erachtet werden könne, anzustrengen sei, um eine Akteneinsicht nach Schließung des ursprünglichen Bauaktes zu erlangen. Dem Nachbarn diesfalls Einsicht in den Bauakt zu gewähren, wäre das wesentlich gelindere Mittel.
Bereits mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ra 2019/06/0236 und 0237, zur Frage der Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren unter Darstellung seiner dazu ergangenen Rechtsprechung bereits ausführlich Stellung genommen; auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Demnach kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre, es ist aber nicht erforderlich, dass die Parteistellung das ganze nach der Bauordnung geführte Bauverfahren über bestanden haben muss.
13 In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof speziell zur Rechtslage in Kärnten unter Hinweis auf seine Vorjudikatur auch festgehalten, dass dem Nachbarn ein Recht auf Akteneinsicht jedenfalls insoweit zusteht, als es sich um die Wahrung seiner Rechte im baubehördlichen Bewilligungsverfahren handelt, und zwar auch bezüglich bereits abgeschlossener Verfahren, wobei es hinsichtlich der Rechtslage in Kärnten nicht nur um die Wahrung der Rechte in einem Baubewilligungsverfahren, sondern auch in einem Bauauftragsverfahren geht. Ausgehend von der einem Anrainer nach der Kärntner Bauordnung 1996 zukommenden Befugnis zur Überwachung der konsenskonformen Umsetzung des Bauvorhabens mit dem Recht auf Antragstellung auf Erlassung baubehördlicher Aufträge, muss ihm auch ein Recht auf Akteneinsicht in den Bauakt des betreffenden Bauvorhabens zur Wahrung dieses Rechtes zukommen. Dies gilt auch für jene Anrainer, die infolge Unterlassung der Erhebung von tauglichen Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben, zumal die Kärntner Bauordnung 1996 keine Beschränkung des in § 34 Abs. 3 leg. cit. normierten Rechtes auf den Personenkreis jener Anrainer, denen bis zum rechtskräftigen Abschluss des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens Parteistellung zukam, enthält.
14 Diese Überlegungen lassen sich auf die inhaltlich insoweit vergleichbare Rechtslage nach dem Stmk. BauG übertragen. Auch das Stmk. BauG räumt dem Nachbarn die Befugnis zur Überwachung der konsenskonformen Umsetzung des Bauvorhabens mit dem Recht auf Antragstellung auf Erlassung baubehördlicher Aufträge ein (vgl. § 41 Abs. 6 Stmk. BauG), weshalb dem Nachbarn zur Wahrung dieses Rechtes auch ein Recht auf Akteneinsicht in den Bauakt des betreffenden Bauvorhabens zukommen muss. Dies gilt auch für jene Nachbarn, die infolge Unterlassung der Erhebung von tauglichen Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben, zumal das Stmk. BauG ebenfalls keine Beschränkung des in § 41 Abs. 6 leg. cit. normierten Rechtes auf den Personenkreis jener Nachbarn, denen bis zum rechtskräftigen Abschluss des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens Parteistellung zukam, enthält.
15 Der seitens des Verwaltungsgerichtes vertretenen Ansicht, wonach dem Nachbarn erst im Fall der Anhängigkeit eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens das Recht auf Einsicht in den betreffenden Bauakt zustünde, kann nicht gefolgt werden. Die Frage, ob eine - seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzende - unbefugte Bauführung vorliegt oder ob die baulichen Anlagen oder Maßnahmen bzw. deren Nutzung vorschriftswidrig sind, und dem Nachbarn somit ein Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zusteht, kann nur anhand des Bauaktes beurteilt werden, weshalb dem Nachbarn bereits vor Einleitung eines solchen Verfahrens ein Einsichtsrecht in den betreffenden Bauakt zukommen muss.
16 Indem das Verwaltungsgericht von der unzutreffenden Rechtsansicht ausging, dem Revisionswerber stünde aufgrund des eingetretenen Verlusts der Parteistellung im baubehördlichen Bewilligungsverfahren kein Recht auf Akteneinsicht in dieses, bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
17 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am
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Schlagworte | Baurecht Nachbar |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021060121.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-45508