Suchen Hilfe
VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056

VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO Tir 2018 §46 Abs6 litg
BauRallg
ROG Tir 2001 §12 Abs1
ROG Tir 2006 §12
ROG Tir 2016 §13 Abs1
RS 1
Soweit die revisionswerbenden Parteien eine "massive Fehlinterpretation" des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2016 mit dem Argument behaupten, das wesentlichste Merkmal der unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung sei der monatelange Leerstand nach zeitweiliger Nutzung, verkennen sie bereits nach deren Wortlaut den normativen Inhalt der genannten Bestimmung; auf einen "monatelangen Leerstand" kommt es dabei nicht an, sondern gerade darauf, dass der Wohnsitz im Wesentlichen nur zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird. Wie der VwGH zur wortgleichen Bestimmung des § 12 Abs. 1 Tir ROG 2001, wiederverlautbart als Tir ROG 2006, wiederholt ausgesprochen hat, kann insofern von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Einschreiters feststellbar ist; dies gilt auch, wenn er dort gelegentlich seinen Beruf betreffende Tätigkeiten ausüben sollte (vgl. zu den auf § 12 Tir ROG 2001 bzw. Tir ROG 2006 verweisenden Bestimmungen des § 2 Abs. 6 bzw. § 2 Abs. 8 Tir GVG 1996 , , 2009/02/0345 und , 2012/02/0171, sowie sinngemäß vergleichbar zu § 16 Vlbg RPG 1996 ).
Normen
BauRallg
ROG Tir 2016 §13 Abs1
12010E045 AEUV Art45
RS 2
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit wird durch die raumordnungsrechtliche Regelung des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2016 nicht beschränkt. Im Übrigen gilt die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2016 für österreichische Staatsbürger wie für nicht österreichische Staatsbürger gleichermaßen.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/06/0057

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache 1. des Dr. T L und 2. der P F, beide in E und beide vertreten durch MMag. Dr. Erich Lackner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Heiliggeiststraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG-2020/31/1003-4, betreffend Untersagung der Benützung einer Wohnung gemäß § 46 Abs. 6 lit. g Tiroler Bauordnung 2018 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde E; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (in der Folge: LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E. vom , mit welchem ihnen als jeweiligen Hälfteeigentümern die Benützung einer näher bezeichneten Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß § 46 Abs. 6 lit. g Tiroler Bauordnung 2018 (in der Folge: TBO 2018) untersagt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer näher ausgeführten Spruchänderung als unbegründet abgewiesen (1.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (2.).

2 Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, die revisionswerbenden Parteien hätten die in Rede stehende Wohnung mit Kaufvertrag vom erworben. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister seien sie seit an dieser Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet, laut Auskunft des Tourismusverbandes vom Dezember 2019 werde für das Objekt die Tourismuspauschale entrichtet. An näher genannten Terminen im Zeitraum von etwa Mitte November 2019 bis etwa Mitte Jänner 2020 seien seitens der belangten Behörde insgesamt sechs Kontrolltermine zu unterschiedlichen Kontrollzeiten in der Wohnhausanlage und an der Wohnung der revisionswerbenden Parteien durchgeführt worden, bei denen sie niemals angetroffen hätten werden können. Die gegenständliche Wohnung dürfe aufgrund der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (in der Folge: TROG 2016) nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden, worauf auch im Baubewilligungsbescheid vom ausdrücklich hingewiesen werde. Als Rechtsanwälte wären die revisionswerbenden Parteien insbesondere in einer Gemeinde wie der vorliegenden dazu verhalten gewesen, bereits im Vorfeld des Liegenschaftserwerbes taugliche Erkundigungen hinsichtlich einer zukünftig möglichen Nutzung des Objektes einzuholen. Gemäß § 13 Abs. 1 TROG 2016 seien Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienten, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubes, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet würden. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung könne von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen am konkreten Ort feststellbar sei. Der Erstrevisionswerber sei Gesellschafter einer näher bezeichneten Kanzlei in München, die Zweitrevisionswerberin arbeite nach ihren Angaben in einer Münchner Anwaltskanzlei. Das Kraftfahrzeug der revisionswerbenden Parteien sei in Deutschland zugelassen und insgesamt habe das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass ihr beruflicher Schwerpunkt klar in München liege (wird näher ausgeführt). Auch wenn die revisionswerbenden Parteien nach ihren Angaben gelegentlich von der in Rede stehenden Wohnung aus berufliche Tätigkeiten verrichteten, mache dies den Wohnsitz nicht zu einem anderen als einem Freizeitwohnsitz (Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Aus den von den revisionswerbenden Parteien vorgelegten Kalenderaufzeichnungen für den Zeitraum von Jänner 2019 bis März 2020 sei ersichtlich, dass sich diese in aller Regel über das Wochenende, sowie dann, wenn Ferien-, Fenster-, Brücken- oder Feiertage dies zuließen, auch länger in der Wohnung aufhielten. Auch hinsichtlich des privaten Lebensmittelpunktes sei aus näheren Gründen nicht zu ersehen, dass der berufliche Schwerpunkt, der klar in Deutschland liege, so weit überkompensiert werde, dass ein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen in Tirol erblickt werden könne. In der im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gebotenen, durchgeführten Gesamtbetrachtung diene die Wohnung daher nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnis der revisionswerbenden Parteien, sondern werde von diesen als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition des § 13 Abs. 1 TROG 2016 genutzt.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich - nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , E 64/2021-5, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und sie in weiterer Folge dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte - die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst Folgendes geltend: Zur Frage, „ob durch das Auspendeln zu beruflichen Zwecken vom österreichischen Wohnsitz nach München, ein Freizeitwohnsitz entsteht oder nicht,“ fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es offenbarten sich weiters „evidente Fragestellungen“ hinsichtlich der europäischen Grundfreiheiten, namentlich der „Erwerbsfreiheit“ und der Niederlassungsfreiheit. Nach dem Erkenntnis des LVwG könnten sich die revisionswerbenden Parteien zwar in E. niederlassen (Verweis auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AUEV), aber ihre Erwerbstätigkeit in München würde untersagt, womit die EU-rechtlich garantierte „Erwerbsfreiheit“ der Arbeitnehmer verletzt würde (Verweis auf Art. 45 AUEV). Dem LVwG sei eine massive Fehlinterpretation des § 13 Abs. 1 TROG 2016 unterlaufen; das wesentlichste Merkmal der unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung sei der monatelange Leerstand nach zeitweiliger Nutzung. Die revisionswerbenden Parteien hätten sich nachweislich an zumindest 145 Tagen im Jahr 2019 und an zumindest 87 Tagen zwischen und in E. aufgehalten; der Denkfehler des LVwG, dass nicht von einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ausgegangen werden könne, sei so gravierend, dass diesem Umstand grundsätzliche Bedeutung zukomme. Überdies habe das LVwG durch die Nichteinvernahme von Zeugen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt und den Spruch des Bescheides der belangten Behörde in unzulässiger Weise abgeändert.

8 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.

9 Soweit die revisionswerbenden Parteien eine „massive Fehlinterpretation“ des § 13 Abs. 1 TROG 2016 mit dem Argument behaupten, das wesentlichste Merkmal der unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung sei der monatelange Leerstand nach zeitweiliger Nutzung, verkennen sie bereits nach deren Wortlaut den normativen Inhalt der genannten Bestimmung; auf einen „monatelangen Leerstand“ kommt es dabei nicht an, sondern gerade darauf, dass der Wohnsitz im Wesentlichen nur zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur wortgleichen Bestimmung des § 12 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 (TROG 2001), wiederverlautbart als Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 (TROG 2006), wiederholt ausgesprochen hat, kann insofern von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Einschreiters feststellbar ist; dies gilt auch, wenn er dort gelegentlich seinen Beruf betreffende Tätigkeiten ausüben sollte (vgl. zu den auf § 12 TROG 2001 bzw. § TROG 2006 verweisenden Bestimmungen des § 2 Abs. 6 bzw. § 2 Abs. 8 Tiroler Grundverkehrsgesetz , , 2009/02/0345 und , 2012/02/0171, sowie sinngemäß vergleichbar zu § 16 Vorarlberger Raumplanungsgesetz ). Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision bietet keinen Anlass, von dieser bestehenden Rechtsprechung abzugehen.

10 Fallbezogen hat das LVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beweiswürdigend festgestellt, dass die in Rede stehende Wohnung der revisionswerbenden Parteien nach der durchgeführten Gesamtbetrachtung nicht der Befriedigung deren ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses diene, sondern von diesen gemäß der Legaldefinition des § 13 Abs. 1 TROG 2016 als Freizeitwohnsitz genutzt werde. Die revisionswerbenden Parteien bringen dazu in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, dem LVwG sei ein gravierender Denkfehler unterlaufen und es habe durch die Nichteinvernahme von Zeugen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt.

11 Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt ebenso wie die Beweiswürdigung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. für viele etwa , , Ra 2020/06/0064, oder auch , jeweils mwN). Derartiges zeigt die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen nicht auf. Auch die von den revisionswerbenden Parteien angesprochene Frage, ob durch ein „Auspendeln zu beruflichen Zwecken vom österreichischen Wohnsitz nach München ein Freizeitwohnsitz entstehe“, ist beantwortet; das LVwG ist der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt und ist in einer nicht als unvertretbar anzusehenden Beweiswürdigung nach den Umständen des Einzelfalles zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Art der Nutzung des gegenständlichen Wohnsitzes durch die revisionswerbenden Parteien um einen Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 1 TROG 2016 handelt. Dass bzw. aus welchen Gründen die genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallbezogen nicht anwendbar sein sollte, zeigen die Zulässigkeitsgründe der Revision wie bereits gesagt nicht auf.

12 Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen der revisionswerbenden Parteien betreffend die Behauptung der Verletzung der unionsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/06/0078, und die darin zitierte Rechtsprechung zu verweisen. Auch im vorliegenden Fall legen die revisionswerbenden Parteien schon nicht dar, dass § 13 Abs. 1 TROG 2016 im Sinn der Judikatur des EuGH nicht legitimiert und verhältnismäßig sei (vgl. weiters nochmals , sowie sinngemäß zu § 16 Vorarlberger Raumplanungsgesetz , , Ra 2017/06/0251 oder auch , Ra 2016/06/0082, jeweils mwN). Soweit die revisionswerbenden Parteien auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit Bezug nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass diese durch die in Rede stehende raumordnungsrechtliche Regelung nicht beschränkt wird. Im Übrigen gilt die Bestimmung des § 13 Abs. 1 TROG 2016 für österreichische Staatsbürger wie für nicht österreichische Staatsbürger gleichermaßen und wäre es den revisionswerbenden Parteien freigestanden, eine Wohnung zu erwerben, hinsichtlich derer eine Nutzung als Freizeitwohnsitz aus rechtlicher Sicht möglich ist.

13 Wenn in den Zulässigkeitsgründen schließlich vorgebracht wird, das LVwG habe eine unzulässige Spruchänderung vorgenommen, da der Spruch nunmehr so zu lesen sei, dass die Benützung ganz unabhängig von der tatsächlichen Nutzung absolut verboten sei, so kann der Verwaltungsgerichtshof dieser Ansicht schon insofern nicht folgen, als sich aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses eindeutig ergibt, dass die Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz untersagt wird. Nützen die revisionswerbenden Parteien die Wohnung dagegen zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedarfs, läge kein Verstoß gegen die hier in Rede stehende Anordnung vor.

14 In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO Tir 2018 §46 Abs6 litg
BauRallg
ROG Tir 2001 §12 Abs1
ROG Tir 2006 §12
ROG Tir 2016 §13 Abs1
12010E045 AEUV Art45
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060056.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-45500