Suchen Hilfe
VwGH 25.04.2024, Ra 2021/05/0157

VwGH 25.04.2024, Ra 2021/05/0157

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO Wr §60 Abs1
BauO Wr §60 Abs1 litd idF 2018/037
BauO Wr §62a Abs5a idF 2018/037
RS 1
Ob eine Baubewilligung erforderlich ist, ergibt sich nach dem durch die Novelle LGBl. Nr. 37/2018 unverändert gebliebenen Einleitungssatz des § 60 Abs. 1 Wr BauO aus jener Rechtslage, die bei Beginn der Ausführung des Bauvorhabens (hier des Abbruches) gegolten hat. Dass es auch nach der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 auf den Beginn der Abbrucharbeiten ankommt, zeigt im Übrigen auch der mit der genannten Novelle neu geschaffene § 62a Abs. 5a Wr BauO, der seinem Wortlaut nach ebenfalls auf den Beginn des Abbruches abstellt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/05/0012 E RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Drin Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, in der Revisionssache der F GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Lorenz E. Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/14, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW-111/067/8560/2021-13, betreffend Einstellung einer Bauführung gemäß § 127 Abs. 8a der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei gemäß § 127 Abs. 8a iVm § 127 Abs. 8 lit. a der Bauordnung für Wien (BO) angeordnet, die Bauführung zum Abbruch eines Hauses auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien einzustellen. Es liege keine Bestätigung des Magistrates gemäß § 62a Abs. 5a BO vor; da nach § 60 Abs. 1 lit. d leg. cit. u.a. der Abbruch von Gebäuden, die vor dem errichtet worden seien, bewilligungspflichtig sei, wenn der Anzeige des Abbruches keine gültige Bestätigung des Magistrats gemäß § 62a Abs. 5a leg. cit. angeschlossen sei, handle es sich gegenständlich um einen gemäß § 60 Abs. 1 lit. d leg. cit. bewilligungspflichtigen Abbruch. Eine solche Bewilligung sei bislang nicht erteilt worden.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die von der revisionswerbenden Partei gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (1.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig (2.).

3 In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird zusammengefasst ausgeführt, die Revision sei „zur Lösung der Rechtsfrage, ob § 62a Abs. 7 BO für Wien auch zur Beurteilung eines Abbruchs eines Bestands-Gebäudes anzuwenden ist, erforderlich“. Zur Frage der „korrekten Anwendbarkeit“ des § 62a Abs. 7 BO liege keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, ebenso bestehe keine Judikatur zur Frage „ob § 62a Abs. 7 BO für Wien auch dann heranzuziehen ist, wenn der Abbruch eines Bestands-Gebäudes in den Einreichplänen in gelber Farbe dargestellt ist, weil die Baubehörde verlangt, dass der bestehende Konsens gemäß § 64 Abs. 1 lit. a BO für Wien und der Wiener Bauplanverordnung (§ 2) in den Einreichplänen darzustellen ist“. Es gebe auch keine Judikatur dahingehend, „ob § 62a Abs. 7 BO für Wien auch in jenen Fällen heranzuziehen ist, in denen ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid vorliegt, der nach wie vor im Sinne des § 74 Abs. 1 BO für Wien konsumierbar ist“ sowie zur Rechtsfrage, „wie vorzugehen ist bzw. ob ausschließlich § 62a Abs. 7 BO für Wien heranzuziehen ist, wenn während aufrechter Gültigkeit des Baubewilligungsbescheides eine zunächst bewilligungsfreie Maßnahme aufgrund der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 bewilligungspflichtig wurde“. Die Lösung „dieser Rechtsfrage“ greife „offenkundig in die soeben angeführten subjektiven Rechte der Revisionswerberin iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG“ ein, es hänge das rechtliche Schicksal der Revision „von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab“, und „die Frage“ besitze über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung bzw. mache es im Einzelfall erforderlich, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen. Darüber hinaus liege auch eine „grundlegende Bedeutung der vorliegenden Rechtsfrage“ vor, weil das angefochtene Erkenntnis in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Projektgenehmigungsverfahren stehe, wonach das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen sei. Im vorliegenden Fall sei „die Ausführung des bewilligten Neubaus nur möglich, wenn vorher der Altbestand entfernt wird“.

4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. etwa , mwN).

9 Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert dabei (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht hierfür jedenfalls nicht aus (vgl. für viele etwa , oder auch , Ra 2022/05/0049, jeweils mwN). In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird weder ein Bezug zum konkreten Revisionssachverhalt hergestellt, noch wird dargelegt, inwiefern das Schicksal der Revision von den hier abstrakt vorgetragenen Fragen abhängen sollte. Der Umstand allein, dass zu einer bestimmten Norm noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, begründet keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. nochmals etwa , oder auch , Ro 2020/05/0009, jeweils mwN). Soweit darüber hinaus ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass ein Revisionswerber im Fall der Behauptung einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkret darzulegen hat, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. für viele etwa , mwN). Auch dieser Anforderung wird die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht gerecht.

10 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 37/2018 (am ) bereits ausgesprochen, dass sich die Beantwortung der Frage, ob eine Baubewilligung erforderlich ist, nach dem durch die Novelle LGBl. Nr. 37/2018 unverändert gebliebenen Einleitungssatz des § 60 Abs. 1 BO aus jener Rechtslage ergibt, die bei Beginn der Ausführung des Bauvorhabens (auch hier: des Abbruches) gegolten hat (vgl. ). Auch im Hinblick darauf erschließt sich aus dem Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen außerordentlichen Revision nicht, aus welchem Grund die zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachten allgemeinen Fragen für den vorliegenden Revisionsfall, in dem mit den Abbrucharbeiten nach den unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis nach Übermittlung der Baubeginnsanzeige am begonnen wurde, von entscheidender Bedeutung sein sollten.

11 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

12 Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob mit dem Vorbringen zum Revisionspunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), die revisionswerbende Partei sei in ihrem Recht, „eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Baubewilligungsbescheides auch umzusetzen“ sowie „in ihren subjektiven Rechten auf Einhaltung der Bestimmungen über die Erteilung der Baubewilligung iS der §§ 60 Abs. 1 lit. d und/oder 62a Abs. 5a BO für Wien in der Fassung LGBl. Nr. 2018/37, der Novelle 2018/37, oder/und 62a Abs. 7 sowie 74 Abs. 1 BO für Wien“ verletzt, für das vorliegende Verfahren, das einen baupolizeilichen Auftrag nach § 127 Abs. 8a iVm § 127 Abs. 8 lit. a BO betrifft, ein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO Wr §60 Abs1
BauO Wr §60 Abs1 litd idF 2018/037
BauO Wr §62a Abs5a idF 2018/037
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021050157.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-45489