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VwGH 27.07.2021, Ra 2021/04/0119

VwGH 27.07.2021, Ra 2021/04/0119

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Stattgebung - Feststellungsverfahren nach dem Datenschutzgesetz - Die Amtsrevisionswerberin begründet ihren Antrag damit, dass mit der unverzüglichen Löschung des in der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz gespeicherten DNA-Profils der erstmitbeteiligten Partei ein wichtiges Beweismittel, das im Falle der neuerlichen Begehung eines gefährlichen Angriffs die Wiedererkennung der erstmitbeteiligten Partei ermöglichen würde, verloren ginge. Da eine Rückgängigmachung der Löschung ausgeschlossen sei, wäre durch eine bereits während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Löschung das mit der Revision verfolgte Rechtsschutzziel der Verfügbarkeit des DNA-Profils zwecks Wiedererkennung unabhängig vom letztendlichen Schicksal der Revision vereitelt. Zwingende öffentliche Interessen, die gegen den Antrag sprächen, sind nicht hervorgekommen. Vorbringen zu ihrem - grundsätzlich berücksichtigungswürdigen - Interesse einer unverzüglichen Löschung ihres DNA-Profils aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz erstattete die erstmitbeteiligte Partei nicht. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Normen
EU-JZG 2004 §4
SPG 1991 §67 Abs1
VwRallg
RS 1
Nicht nur bereits der Wortlaut des § 67 Abs. 1 SPG 1991 ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne dieser Gesetzesstelle zulässig ist, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, derer ein Betroffener verdächtig ist, mit mindestens bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Auch der Zusammenhang zwischen den Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle (RV 99 BlgNR XXV. GP 15), in Zusammenschau mit § 4 EU-JZG 2004, zeigt unzweifelhaft, dass es sich hier um Vorsatzdelikte zu handeln hat, deren Strafdrohung zumindest ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesministers für Inneres in 1010 Wien, Herrengasse 7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W214 2223462-1/8E, betreffend Feststellungsverfahren nach dem Datenschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Parteien: 1. M, geboren 1995, vertreten durch Mag. Gerold Loinger, Rechtsanwalt in 6300 Wörgl, Innsbrucker Straße 2 und 2. Landespolizeidirektion Tirol in 6020 Innsbruck, Innrain 34), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei wegen Verletzung des Rechts auf Löschung personenbezogener Daten aus einer Datei teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die zweitmitbeteiligte Partei die erstmitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Löschung verletzt habe, indem sie deren Begehren auf Löschung ihres DNA-Profils nicht entsprochen habe. Unter einem wurde der zweitmitbeteiligten Partei aufgetragen, dem Antrag der erstmitbeteiligten Partei auf Löschung ihres DNA-Profils innerhalb von vier Wochen zu entsprechen und diese von der Löschung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der zweitmitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bundesministers für Inneres als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der zweitmitbeteiligten Partei mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 2 VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. ).

5 Die Amtsrevisionswerberin begründet ihren Antrag damit, dass mit der unverzüglichen Löschung des in der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz gespeicherten DNA-Profils der erstmitbeteiligten Partei ein wichtiges Beweismittel, das im Falle der neuerlichen Begehung eines gefährlichen Angriffs die Wiedererkennung der erstmitbeteiligten Partei ermöglichen würde, verloren ginge. Da eine Rückgängigmachung der Löschung ausgeschlossen sei, wäre durch eine bereits während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Löschung das mit der Revision verfolgte Rechtsschutzziel der Verfügbarkeit des DNA-Profils zwecks Wiedererkennung unabhängig vom letztendlichen Schicksal der Revision vereitelt.

6 Zwingende öffentliche Interessen, die gegen den Antrag sprächen, sind nicht hervorgekommen. Vorbringen zu ihrem - grundsätzlich berücksichtigungswürdigen - Interesse einer unverzüglichen Löschung ihres DNA-Profils aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz erstattete die erstmitbeteiligte Partei nicht.

7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W214 2223462-1/8E, betreffend Feststellungsverfahren nach dem Datenschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Parteien: 1. M J B in S, vertreten durch Mag. Gerold Loinger, Rechtsanwalt in 6300 Wörgl, Innsbrucker Straße 2, und 2. Landespolizeidirektion Tirol in 6020 Innsbruck, Innrain 34), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Begründung

1 1. Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

1.1. Der Erstmitbeteiligte wurde wegen des Verdachts der Begehung der strafbaren Handlungen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung am erkennungsdienstlich behandelt. Zu diesem Zeitpunkt wurde kein DNA-Profil des Erstmitbeteiligten angelegt. Der Erstmitbeteiligte wurde in weiterer Folge wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB (Misshandlung) am zu einer Geldstrafe verurteilt.

1.2. Der Erstmitbeteiligte wurde wegen des Verdachts der Begehung der strafbaren Handlung einer schweren Körperverletzung am wiederum erkennungsdienstlich behandelt. In diesem Zusammenhang wurden auch die DNA-Daten des Erstmitbeteiligten ermittelt. Diese werden nach wie vor von der Zweitmitbeteiligten gespeichert.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 22 Hv 89/17p, wurde der Erstmitbeteiligte von der wider ihn erhobenen Anklage gegen § 84 Abs. 4 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. In diesem Urteil wurde festgehalten, dass der Erstmitbeteiligte objektiv und subjektiv das Delikt des § 84 Abs. 1 StGB verwirklicht habe, jedoch in Putativnotwehr gehandelt habe und aus diesem Grund freizusprechen gewesen sei.

1.3. Der Erstmitbeteiligte richtete am eine Beschwerde an die belangte Behörde wegen Verletzung in seinem Recht auf Löschung personenbezogener Daten, da die Zweitmitbeteiligte seinem Antrag vom auf Löschung der erkennungsdienstlichen Daten, welche am wegen des Verdachts nach § 84 StGB aufgenommen worden seien, nicht nachgekommen sei.

2. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom wurde festgestellt, dass die Zweitmitbeteiligte den Erstmitbeteiligten in seinem Recht auf Löschung personenbezogener Daten verletzt habe, weil sie dessen Begehren auf Löschung des DNA-Profils nicht entsprochen hätte. Unter einem wurde der Zweitmitbeteiligten aufgetragen, dem Antrag auf Löschung des DNA-Profils innerhalb von vier Wochen zu entsprechen und den Erstmitbeteiligten über diese Löschung in Kenntnis zu setzen.

Im Übrigen wurde die datenschutzrechtliche Beschwerde, mit welcher der Erstmitbeteiligte auch die Löschung anderer erkennungsdienstlicher Daten - Fingerabdrücke - angestrebt hatte, abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid in seinem stattgebenden Umfang richtete sich die Beschwerde der Zweitmitbeteiligten an das Verwaltungsgericht, welches mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abwies. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

2 Ausgehend von dem unstrittigen Sachverhalt führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus, es seien die formalen Voraussetzungen, unter welchen die Ermittlung der erkennungsdienstlichen Daten (DNA-Untersuchungen) gemäß § 67 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zulässig sei, im folgenden Fall nicht gegeben. Gemäß § 67 Abs. 1 SPG sei eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden solle, zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht stehe, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten sei, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 12 DSG ermöglichen würden. § 67 SPG sei dahingehend auszulegen, dass die Erlaubnis zur Ermittlung der DNA eines Verdächtigen voraussetze, dass die strafbare Handlung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht sei. Dies sei hier nicht der Fall: Der Erstmitbeteiligte sei im Verdacht gestanden, das Delikt der schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB verwirklicht zu haben und sei aus diesem Grund am im Sinne des § 67 SPG erkennungsdienstlich behandelt worden. Gemäß § 84 Abs. 1 StGB sei mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt. Gemäß § 84 Abs. 4 StGB sei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des anderen herbeiführt. Die Delikte des § 84 Abs. 1 und § 84 Abs. 4 StGB seien daher von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung im Sinne des § 67 Abs. 1 SPG zu begründen, da jeweils keine einjährige Mindestfreiheitsstrafe vorgesehen sei. Daraus ergebe sich, dass die erkennungsdienstliche Ermittlung der DNA-Daten des Erstmitbeteiligten wegen Verdachts nach § 84 StGB gemäß § 67 Abs. 1 SPG unzulässig gewesen sei.

4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision.

3 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

4 5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

5 5.1. Die Revision bringt zur Begründung der Zulässigkeit unter anderem vor, der Verwaltungsgerichtshof habe sich noch nicht mit der Frage zu befassen gehabt, ob die in § 67 Abs. 1 erster Satz SPG enthaltene Wortfolge „eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung“ auf die im jeweiligen Straftatbestand abstrakt normierte Mindeststrafe oder aber auf die darin abstrakt normierte Höchststrafe abstelle.

6 Die Revision ist zur Klarstellung dieser Rechtsfrage zulässig und im Ergebnis berechtigt.

7 5.2. § 67 Sicherheitspolizeigesetz lautet auszugsweise:

„DNA-Untersuchungen

§ 67. (1) Eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, ist zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 12 DSG ermöglichen würden. (...)“

4.3. Das Verwaltungsgericht schließt aus der Formulierung des § 67 Abs. 1 erster Satz SPG darauf, dass die Speicherung der DNA in Fällen, in denen der Betroffene im Verdacht stehe, eine Körperverletzung bzw. eine schwere Körperverletzung begangen zu haben, von vornherein ausgeschlossen sei, weil die entsprechenden Straftatbestände der § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 1 und 4 StGB keine bzw. nur eine sechsmonatige Mindeststrafe vorsähen. Damit stellt das Verwaltungsgericht - dass es sich im vorliegenden Fall um vorsätzliche Straftaten im Sinne des § 67 Abs. 1 erster Satz SPG handelt, ist unstrittig - auf die jeweilige Strafuntergrenze der zur Rede stehenden Delikte ab.

Die Erläuterungen zu § 67 SPG idF BGBl. I Nr. 43/2014 (RV 99 BlgNR XXV. GP 15) lauten auszugsweise:

„Zu Z 17 (§ 67 Abs. 1)

... Mit der vorgeschlagenen Regelung soll nunmehr die Ermittlung einer DNA im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung nur mehr bei gerichtlich strafbaren Vorsatzdelikten, die mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, zulässig sein. Damit ist jene Schwelle eingezogen, die auch für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehles (§ 4 EU-JZG) gilt. ...“

8 Gemäß § 4 EU-JZG kann ein europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung wegen einer Handlung erlassen oder vollstreckt werden, deren Begehung nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, oder mit einer mit der Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen in dieser Dauer bedroht ist, wenn sie unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt.

9 Daraus ergibt sich, dass nicht nur bereits der Wortlaut des § 67 Abs. 1 SPG eindeutig dahingehend zu verstehen ist, dass die erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne dieser Gesetzesstelle zulässig ist, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, derer ein Betroffener verdächtig ist, mit mindestens bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Auch der Zusammenhang zwischen den Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle, in Zusammenschau mit § 4 EU-JZG, zeigt unzweifelhaft, dass es sich hier um Vorsatzdelikte zu handeln hat, deren Strafdrohung zumindest ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.

10 4.4. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang getroffene rechtliche Annahme, es habe sich bei den im § 67 Abs. 1 SPG bezeichneten Vorsatzdelikten um solche zu handeln, bei welchen bereits die Mindeststrafdrohung ein Jahr beträgt, erweist sich daher als verfehlt.

11 Das angefochtene Erkenntnis war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

12 Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Wien, am

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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040119.L02
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-45465