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VwGH 12.05.2021, Ra 2021/04/0017

VwGH 12.05.2021, Ra 2021/04/0017

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
MinroG 1999 §82 Abs1
MinroG 1999 §82 Abs2
MinroG 1999 §82 Abs2 Z1
MinroG 1999 §82 Abs2 Z2
MinroG 1999 §82 Abs2 Z3
RS 1
Nach § 82 Abs. 2 MinroG ist ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 MinroG genannten Gebieten liegen, abweichend von § 82 Abs. 1 MinroG zu genehmigen, wenn einer der drei in den Z 1 bis 3 des § 82 Abs. 2 MinroG angeführten Tatbestände erfüllt ist. Wie sich aus der Verknüpfung mit "oder" ergibt, müssen die darin normierten Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt werden.
Normen
MinroG 1999 §82 Abs2 Z2
VwRallg
RS 2
Weder aus dem Erkenntnis vom , 2012/04/0142, noch aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 2 Z 2 MinroG kann abgleitet werden, dass der Zustimmung der Standortgemeinde bereits fertig ausgearbeitete Einreichunterlagen zugrunde liegen müssen. Auch aus systematischen Erwägungen bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Antragsteller, der auf Grund der Situierung der beabsichtigten Abbaugebiete für die Genehmigungsfähigkeit seines Projektes auf die Zustimmung der Standortgemeinde angewiesen ist, bereits für die Einholung dieser Zustimmung, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht und die er somit nicht herbeiführen kann, die Einreichunterlagen vollständig zur Verfügung stellen und somit ausgearbeitet haben muss.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky , über die Revision der Marktgemeinde A in A, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in 4020 Linz, Museumstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-851205/12/MS - 851253/2, betreffend Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land; mitbeteiligte Partei: K GesmbH & Co KG, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (belangte Behörde) vom wurde der mitbeteiligten Partei die mineralrohstoffrechtliche Genehmigung für einen Gewinnungsbetriebsplan (Vornahme von Trocken- und Nassbaggerung mit anschließender Wiederverfüllung) sowie für Bergbauanlagen (Kieswaschanlage, Zufahrtsstraße) auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt.

2 Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Marktgemeinde A (ebenso wie mehrere Nachbarn) Beschwerde.

3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für unzulässig.

4 2.1. Das Verwaltungsgericht stellte zunächst den Verfahrensgang sowie die wesentlichen Inhalte der aus den Bereichen Schallschutz, Luftreinhaltung, Medizin und Verkehrstechnik eingeholten und als schlüssig, nachvollziehbar sowie widerspruchsfrei erachteten Amtssachverständigengutachten dar. Zur Immissionsneutralität verwies das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen der Amtssachverständigen für Lärmtechnik und Luftreinhaltung, denen zufolge die Immissionen durch das gegenständliche Vorhaben unter Berücksichtigung der schalltechnischen und baulichen Maßnahmen denjenigen Immissionen gegenübergestellt worden seien, die (an fiktiven Rechenpunkten) in 300 m Entfernung ohne diese (Minderungs-)Maßnahmen ermittelt worden seien. Ausgehend davon - so das Verwaltungsgericht - sei das Projekt immissionsneutral.

5 Darüber hinaus legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: Die vom beantragten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücke seien im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde E als Grünland ausgewiesen und die Entfernung zu der im Gebiet der Marktgemeinde A liegenden Kleingartenanlage betrage mindestens 100 m. In der Gemeinderatssitzung der Gemeinde E vom sei der Punkt „Rohstoffgewinnung [S - E]“ auf der Tagesordnung gestanden. Darin sei der Inhalt des Ansuchens der mitbeteiligten Partei um Zustimmung (ua.) zum Heranrücken des Abbaugebietes auf einen Abstand von 100 m zur südlich gelegenen Kleingartenanlage im Gemeindegebiet von A dargelegt worden. Vom Vorsitzenden sei die einstimmige Annahme festgestellt worden.

6 2.2. In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren relevant - zunächst Folgendes fest: Gemäß § 81 Z 2 MinroG habe die Marktgemeinde A als unmittelbar angrenzende Gemeinde Parteistellung zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie den §§ 82 und 83 MinroG genannten Interessen. Die (vorliegend beabsichtigte) Unterschreitung des 300 m-Abstandes zur Kleingartensiedlung (auf dem Gebiet der Gemeinde A) sei nur dann möglich, wenn eine der in § 82 Abs. 2 Z 1 bis 3 MinroG genannten Voraussetzungen erfüllt sei.

7 Das Verwaltungsgericht erachtete die Zustimmung durch die Gemeinde E (im Sinn des § 82 Abs. 2 Z 2 MinroG) als ausreichend und wirksam. Eine Zustimmung der Nachbargemeinden (wie der Marktgemeinde A) sei nicht vorgesehen. Da die gegenständliche Angelegenheit nach dem MinroG im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen sei, obliege die Zustimmung dem Gemeinderat und die Zustimmungserklärung des Gemeinderates der Gemeinde E (mit Beschluss vom ) sei in den Einreichunterlagen vorhanden. Da aus der (seitens der Revisionswerberin ins Treffen geführten) Satzung des Gemeindeverbandes [P E-S] bzw. den darin getroffenen Vereinbarungen keine Einschränkung der Aufgaben der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich resultiere, sei die Wirksamkeit der Zustimmung durch die Gemeinde E nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig. Die in § 82 Abs. 2 Z 2 MinroG festgeschriebene Zustimmung sei auch nicht auf die Verbandsversammlung übergegangen. Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen könne dem vorliegenden Protokoll auch nicht entnommen werden, dass der Antrag von der Tagesordnung genommen bzw. die Zustimmung nur unter einer (näher beschriebenen) Bedingung erteilt worden sei.

8 Darüber hinaus liege angesichts der getroffenen Feststellungen - auch wenn dies im Hinblick auf die Zustimmung der Standortgemeinde nach § 82 Abs. 2 Z 2 MinroG nicht mehr erforderlich wäre - auch die Immissionsneutralität gemäß § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG vor.

9 Schließlich erfolgten Ausführungen zum Nachweis eines Verkehrskonzeptes, zur Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 MinroG, zur Einhaltung der Abstandsregelung des § 82 Abs. 4 MinroG, zu den behaupteten Verfahrensmängeln (Befangenheit der Amtssachverständigen bzw. Verletzung im Recht auf Parteiengehör), zu weiteren geltend gemachten Rechtsverletzungen und zu den ergänzenden Beweisanträgen.

10 3. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Marktgemeinde A (ebenso wie mehrere Nachbarn) außerordentliche Revision (siehe zur Zurückweisung der seitens der Nachbarn erhobenen Revision bis 0065).

11 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 5.1. Die Revisionswerberin erachtet in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zunächst zwei Fragen im Zusammenhang mit der Zustimmung der Standortgemeinde gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 MinroG als grundsätzlich.

15 Zum einen wird ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung vom hg. Erkenntnis vom , 2012/04/0142, geltend gemacht. In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Zustimmung für das konkrete Projekt nachzuweisen sei. Aus dem (dem hier vorgelegten Protokoll zu entnehmenden) Umstand, dass die Standortgemeinde „dem Heranrücken“ an die Kleingartensiedlung zugestimmt habe, lasse sich aber nicht zwingend ableiten, dass die Gemeinde „dem Projekt“ zugestimmt habe. Zudem seien der Gemeinde die (aus April bzw. Mai 2018 stammenden) Einreichunterlagen nicht vorgelegen. Eine Zustimmung zum Projekt sei somit nicht nachgewiesen worden.

16 Zum anderen verweist die Revisionswerberin auf eine Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde E, der zu entnehmen sei, dass auch bei einer Zustimmung zum Heranrücken die Immissionsneutralität sicherzustellen und dass zu prüfen sei, ob eine Zustimmung durch die Gemeinde A zu erfolgen habe. Wäre die Zustimmung als Bescheid zu qualifizieren (wozu es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe), dann wäre dieser „absolut nichtig, weil die bescheiderlassende Behörde nicht identifizierbar ist (Bürgermeister oder Gemeinderat?)“. Zudem habe das Verwaltungsgericht die im Schreiben des Bürgermeisters wirksam beigesetzte Beschränkung (Einhaltung der Immissionsneutralität) außer Acht gelassen.

17 5.2. Des Weiteren bringt die Revisionswerberin in ihrer Zulassungsbegründung vor, die angefochtene Entscheidung weiche hinsichtlich der Prüfung nach § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/04/0068 bis 0077, ab. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Beurteilung der Immissionsneutralität nämlich das konkrete Projekt (samt natürlicher Hindernisse und emissionsmindernder Maßnahmen) zu betrachten. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht ein fiktives Projekt ohne natürliche und bauliche Hindernisse für den Vergleich herangezogen.

18 6. Dazu ist zunächst Folgendes vorauszuschicken:

19 Nach § 82 Abs. 2 MinroG ist ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 MinroG genannten Gebieten liegen, abweichend von § 82 Abs. 1 MinroG zu genehmigen, wenn einer der drei in den Z 1 bis 3 des § 82 Abs. 2 MinroG angeführten Tatbestände erfüllt ist. Wie sich aus der Verknüpfung mit „oder“ ergibt, müssen die darin normierten Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt werden.

20 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Revision unzulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt (siehe , Rn. 17, mwN). Da das Verwaltungsgericht - wie dargestellt - sowohl den Tatbestand der Z 2 (Zustimmung der Standortgemeinde) als auch der Z 3 (Immissionsneutralität) des § 82 Abs. 2 MinroG als gegeben annahm, käme es auf das Vorbringen der Revisionswerberin zur Immissionsneutralität nur dann an, wenn die Revision auch zur Alternativbegründung nach § 82 Abs. 2 Z 2 MinroG eine grundsätzliche Rechtsfrage aufzeigen würde.

21 Dies ist aus folgenden Gründen aber nicht der Fall.

22 7.1. § 82 Abs. 2 Z 2 MinroG stellt darauf ab, dass die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt, wobei das Vorliegen der Zustimmung nachzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Erkenntnis 2012/04/0142 ausgesprochen, dass die Zustimmung „für das konkrete Projekt“ erfolgen muss. Diese Aussage ist allerdings vor dem Hintergrund der dort zu prüfenden Konstellation zu sehen, wonach seitens der Genehmigungswerberin und der erstinstanzlichen Behörde eine konkludente Zustimmung der Standortgemeinde im Wege einer raumordnungsrechtlichen Verordnung betreffend ein Entwicklungskonzept, in dem die betroffenen Grundstücke als Vorrangzone für den Kiesabbau festgelegt worden seien, angenommen wurde. Dieser Sichtweise ist der Verwaltungsgerichtshof nicht beigetreten und hat festgehalten, dass die raumordnungsrechtliche Festlegung von Vorrangzonen keine Zustimmung für ein konkretes Projekt darstelle.

23 Weder aus diesem Erkenntnis noch aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 2 Z 2 MinroG kann aber abgleitet werden, dass - wie die Revisionswerberin offenbar vor Augen hat - der Zustimmung der Standortgemeinde bereits fertig ausgearbeitete Einreichunterlagen zugrunde liegen müssen. Auch aus systematischen Erwägungen bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Antragsteller, der auf Grund der Situierung der beabsichtigten Abbaugebiete für die Genehmigungsfähigkeit seines Projektes auf die Zustimmung der Standortgemeinde angewiesen ist, bereits für die Einholung dieser Zustimmung, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht und die er somit nicht herbeiführen kann, die Einreichunterlagen vollständig zur Verfügung stellen und somit ausgearbeitet haben muss.

24 Dass die Zustimmung der Standortgemeinde fallbezogen entgegen den Vorgaben des § 82 Abs. 2 Z 2 MinroG bzw. den Ausführungen im hg. Erkenntnis 2012/04/00142 nicht zu einem bestimmten Abbau bzw. zu einem bestimmten Projekt erteilt worden wäre, lässt sich dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen (und im Akt befindlichen) Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates der Standortgemeinde E vom nicht entnehmen (und wird in der Revision auch nicht aufgezeigt). So ist in diesem Protokoll unter der Überschrift der (näher bezeichneten) Rohstoffgewinnung [S - E] von einem Projekt der mitbeteiligten Partei zur Gewinnung von Kies und Sand bzw. von einem Abbau in Form einer Trocken- und Nassbaggerung mit nachfolgender Teilwiederbefüllung und Abbauendgestaltung auf drei ausdrücklich genannten Grundstücken in der KG L die Rede. Zudem wird auf mehrere Beilagen - darunter eine Beschreibung des Projektes - verwiesen.

25 7.2. Zum Vorbringen der Revisionswerberin im Zusammenhang mit der ins Treffen geführten Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde E ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 220 MinroG haben die Gemeinden die darin bezogenen Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen. Gemäß § 43 Abs. 1 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind, dem Gemeinderat. Eine Zustimmung des Gemeinderates liegt im gegenständlichen Fall in Form des Gemeinderatsbeschlusses vom (siehe zum Beschluss als Entscheidungsform des Gemeinderates die Bestimmung des Art. 117 Abs. 3 B-VG) vor.

26 Ausgehend davon kommt es auf das von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Schreiben des Bürgermeisters sowie die darin getroffenen Aussagen nicht an, weil eine derartige Stellungnahme keine Auswirkungen auf das Vorliegen eines Gemeinderatsbeschlusses haben kann. Dass die Zustimmung durch den Gemeinderat an eine Bedingung geknüpft oder mit einer Einschränkung versehen worden wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof angesichts Formulierung des Antrags im Protokoll („Eine Zustimmung zum Heranrücken des Abbaugebietes auf einen Abstand von 100 m zur südlich gelegenen Kleingartenfläche im Gemeindegebiet von [A wird ...] gegeben.“) sowie der anschließend festgestellten einstimmigen Annahme nicht ersichtlich.

27 8. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

28 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

29 Ausgehend davon erübrigt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am

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Normen
MinroG 1999 §82 Abs1
MinroG 1999 §82 Abs2
MinroG 1999 §82 Abs2 Z1
MinroG 1999 §82 Abs2 Z2
MinroG 1999 §82 Abs2 Z3
VwRallg
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040017.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-45461