VwGH 22.11.2022, Ra 2021/03/0324
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr.Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. C P in W, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Hauptplatz 11a/Herrenstraße 1, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-162/045/4130/2020-39, betreffend Berufsunfähigkeitsrente nach der Rechtsanwaltsordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien), den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die „Beschwerde“ des Revisionswerbers „zurück“ und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht führte zum Verfahrensgang aus, die belangte Behörde habe die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers vom vorgelegt. Der Revisionswerber habe in der Beschwerde vorgebracht, ihm sei im Jahr 2009 eine Berufsunfähigkeitsrente, bestehend aus einer Basisrente und einer Zusatzrente, zuerkannt worden. Mit Schreiben vom Juni 2016 habe ihm die C AG (im Folgenden: der Dienstleister) mitgeteilt, dass die Zusatzrente um rund € 60,-- monatlich gekürzt werden müsse. Dagegen habe er mit Schreiben vom an den Vizepräsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien „Widerspruch“ erhoben und sich mit Schreiben vom auch an den Präsidenten dieser Kammer gewendet, welcher sich für nicht zuständig erklärt habe. Danach habe er sich mit Eingabe vom an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien mit dem Antrag gewendet, die angesprochene Rentenkürzung rückgängig zu machen. „Darüber“ sei ihm noch keine Entscheidung übermittelt worden.
3 In Vorfeld der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe der Revisionswerber konkretisiert, dass Gegenstand des Rechtsstreites lediglich die Zusatzrente sei. In der mündlichen Verhandlung habe der Revisionswerber zu Protokoll gegeben, er beantrage die Festsetzung seiner Berufsunfähigkeitsrente nach der Satzung B in Höhe von € 214,86 monatlich ab , was jenem Betrag entspreche, der mit Beschluss der belangten Behörde vom festgesetzt worden sei.
4 Das Verwaltungsgericht stellte - soweit hier wesentlich - fest, dem Revisionswerber sei mit Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom eine Berufsunfähigkeitsrente in der Höhe von € 214,84 monatlich, vorläufig befristet bis , zuerkannt worden. Mit Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom sei die Berufsunfähigkeitsrente aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B, auf Grund des Ergebnisses des Jahresabschlusses 2008 ab neu mit € 170,51 monatlich festgesetzt und mit Beschluss vom in dieser Höhe ab dauernd gewährt worden.
5 Mit einer an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien gerichteten Eingabe vom habe der Revisionswerber ersucht, die Berechnung seiner Zusatzrente dem Dienstleister zu entziehen und diese selbst vorzunehmen. Seine Zusatzrente sei zu niedrig berechnet worden, weswegen er „seine Schadenersatzansprüche“ an zu wenig ausbezahlter monatlicher Rente bis einschließlich Februar 2016 in näher genannter Höhe gegenüber der Rechtsanwaltskammer Wien geltend mache. Darüber hinaus habe der Revisionswerber ersucht, seine Zusatzrente ab in der richtigen Höhe neu zu bemessen und ihm jedenfalls ab März 2016 seine „richtige Rechte“ in Höhe von € 331,18 monatlich zur Auszahlung zu bringen.
6 Mit Schreiben vom habe die Rechtsanwaltskammer Wien dem Revisionswerber mitgeteilt, dass dieses Schreiben „geprüft“ worden sei. Die darin enthaltenen Berechnungen entsprächen nicht den in der Satzung vorgesehenen Leistungsansprüchen. Tatsächlich bestünden „keine Rückstände“ auf Grund unrichtiger Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente.
7 Mit Schreiben vom habe der Revisionswerber gegen diese Entscheidung „Vorstellung“ an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer erhoben.
8 Mit Bescheid vom habe der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien der „Vorstellung“ des Revisionswerbers auf Nachzahlung der Berufsunfähigkeitsrente aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien in bestimmter Höhe zwischen bis einschließlich gemäß § 4 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B in einem näher bestimmten Ausmaß stattgegeben und die Berufsunfähigkeitsrente (nach Abzug von Verwaltungskosten) für jeweils bestimmte Teile des genannten Zeitraumes in jeweils bestimmter monatlicher Höhe festgesetzt (Spruchpunkt 1). Das Mehrbegehren in bestimmter Höhe sei abgewiesen worden (Spruchpunkt 2). Ebenso sei der Antrag auf Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ab auf € 4.636,53 jährlich abgewiesen worden (Spruchpunkt 3).
9 Mit Erkenntnis vom habe das Verwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom , Ra 2018/03/0088, das Verfahren über die vom Revisionswerber gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhobene Revision eingestellt.
10 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, die Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente ab sei nach den Vorgaben des § 4 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Rechtsanwaltskammer Wien erfolgt, wobei von der belangten Behörde bzw. deren Dienstleister übersehen worden sei, dass dort auch eine Ergänzung bis zum Erreichen der in den Leistungsordnungen bis einschließlich 2015 vorgesehenen Mindest-Berufsunfähigkeitsrente festgelegt gewesen sei. Diese Rechtswidrigkeit sei durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien auf Grund eines entsprechenden Antrages des Revisionswerbers vom und dessen „Vorstellung“ vom mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom insoweit korrigiert worden, als diesem für den Zeitraum 2008 bis 2015 die durch § 4 der genannten Satzung dem Grunde nach und den jeweiligen Leistungsordnungen der Höhe nach determinierten Mindestrenten zugesprochen und die Differenz auf die bisher ausbezahlten Renten in bestimmter Höhe nachgezahlt worden sei. Dieser Spruchteil sei vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom dem Grunde und der Höhe nach überprüft worden und in Rechtskraft erwachsen.
11 Die bis in der Satzung und der Leistungsordnung vorgesehene Mindest-Berufsunfähigkeitsrente sei ab nicht weiter aufrechterhalten worden. Zur Vermeidung von Härten habe jeder Rechtsanwalt entsprechend der Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 6 der Satzung 2015 bis spätestens beantragen können, dass für ihn näher genannte Bestimmungen, darunter § 4 Abs. 5, in der vor dem geltenden Fassung weiterhin anzuwenden seien. Der Revisionswerber habe keinen derartigen Antrag gestellt (wird im Erkenntnis näher begründet). Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers habe diese Übergangsbestimmung nicht nur für „aktive Kollegen“ gegolten, sondern für jeden Rechtsanwalt.
12 Da der Revisionswerber ab keinen Anspruch auf eine Mindest-Berufsunfähigkeitsrente mehr gehabt habe, sei die Ermittlung seiner Zusatzrente ab diesem Zeitpunkt gemäß § 4 Abs. 5 der geltenden Satzung durch Verrentung der um ein altersabhängiges Risikokapital erhöhten Deckungsrückstellung und unter Berücksichtigung eines Zinsfußes von 1,5 % erfolgt. Der Beirat sei nämlich der im Geschäftsplan zur Zusatzrente Teil B unter Punkt 2 eröffneten Empfehlung einer Beschränkung auf zukünftige Renten nicht gefolgt, weswegen der abgesenkte Zinsfuß auch auf laufende Renten anzuwenden gewesen sei. Die Berufsunfähigkeitsrente des Revisionswerbers sei daher rückwirkend ab auf € 128,99 monatlich abgesenkt worden. Für die Monate Jänner und Februar 2016 habe die belangte Behörde die Rente in dieser Höhe indirekt dadurch bestätigt, dass sie in Spruchpunkt 2. des Bescheides vom das Begehren auf Nachzahlung der Differenz in näher genannter Höhe abgewiesen habe. Auch dieser Spruchpunkt sei durch das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom dem Grunde und der Höhe nach überprüft worden und in Rechtskraft erwachsen.
13 Schließlich habe der Revisionswerber in seinem Antrag vom verlangt, seine Zusatzrente ab neu in näher bestimmter Höhe zu bemessen. Diesen Antrag habe die belangte Behörde als Antrag auf Erhöhung der errechneten Berufsunfähigkeitsrente gewertet und mit Spruchpunkt 3. des Bescheides vom im Wesentlichem mit dem Hinweis auf die Ausgestaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B nach dem Kapitaldeckungsverfahren abgewiesen. Auch dieser Spruchteil sei durch das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom überprüft worden und in Rechtskraft erwachsen.
14 Der zuletzt genannte Antrag, welcher zunächst auf die „Aufhebung der mit Wirkung vorgenommenen Kürzung seiner Zusatzrente“ als rechtswidrig gerichtet gewesen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf „Festsetzung seiner Berufsunfähigkeitsrente Teil B iHv EUR 214,84/Monat ab “ präzisiert worden sei, wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichts an sich zurückzuweisen gewesen. Allerdings sei mit Bescheid der belangten Behörde vom auch darüber im Ergebnis rechtskräftig abgesprochen worden.
15 Sowohl der ab geltenden Satz der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B als auch der geltenden Satzung Teil B 2018 sei zu entnehmen, dass die Höhe einer einmal festgesetzten Berufsunfähigkeitsrente auf Grund des Veranlagungsergebnisses (Jahresabschlusses) des Vorjahres erfolge. Ein Rechtsanspruch, die bescheidmäßige Neufestsetzung einer bereits zuerkannten Berufsunfähigkeitsrente zu verlangen, sei diesen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (Hinweis auf ).
16 Einer neuerlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht stehe daher das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen.
17 Mit Beschluss vom , E 2033/2021-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
18 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.
19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
20 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
21 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst geltend gemacht, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass es zwischen einem aktiven und einem aus dem Rechtsanwaltsstand ausgeschiedenen Rechtsanwalt „keinen Unterschied gebe“. Die Revision vertrete hingegen die Auffassung, ein ausgeschiedener Rechtsanwalt sei „in der notwendigen Gesamtheit seiner Rechtsstellung“ wie jeder andere Private zu behandeln, sodass alle an „Rechtsanwälte“ gerichtete Normen für ihn nicht anwendbar seien. Den ausgeschiedenen Rechtsanwalt verbinde lediglich ein Pensionsverhältnis mit seiner ehemaligen Kammer „mit rechtlicher Wirkung zum Pensionsstichtag“. Dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
22 Das Verwaltungsgericht sei auch vom hg. Erkenntnis vom , 2011/01/0002 abgewichen, weil weder die Rechtsanwaltsordnung (RAO) noch die für den Revisionswerber geltenden Satzung 2006 eine Umstandsklausel enthielten, nach welcher spätere Änderungen auf Grund geänderter rechtlicher Umstände auch auf bestehende Renten angewendet hätten werden können. Die Höhe von Renten seien nach der Rechtslage zum Pensionsstichtag zu berechnen, spätere Änderungen nicht von Belang. Der Verwaltungsgerichtshof möge seine in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte Auffassung überdenken, dass bloße Mitteilungen von Veranlagungsergebnissen durch den Dienstleister erfolgen könnten, weil diese Rechtsprechung nicht ausreiche, um schwere rechtliche Fehler solcher Mitteilungen zu verhindern.
23 Weiters macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit geltend, das Verwaltungsgericht sei von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Parteivorbringen abgewichen, weil es ein Schreiben des Revisionswerbers vom nicht als Antrag auf Beibehaltung der Mindestrentenregelung beurteilt habe.
24 Das Verwaltungsgericht sei auch von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Bescheiden abgewichen, weil in Spruchpunkt 3. des Bescheides der belangten Behörde vom nicht darüber abgesprochen worden sei, welche Rentenhöhe dem Revisionswerber unter Anwendung welcher Rechtsgrundlagen beginnend mit zustehe; über diese Frage sei daher noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Mit einem Spruch, mit dem über in der Vergangenheit liegende Zeiträume Leistungen zugesprochen würden (gemeint hier wohl: Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides vom ) werde nicht über andere, von diesen Zeiträumen nicht erfasste Leistungen abgesprochen. Dies ergebe sich auch aus dem hg. Erkenntnis vom , 93/12/0093, nach welchem die Begründung eines Bescheides nur zur Auslegung eines unklaren Spruches herangezogen werden dürfe.
25 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:
26 Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht, welches auf Grund der Vorlage der Säumnisbeschwerde durch die belangte Behörde (§ 16 Abs. 2 VwGVG) zuständig wurde, sich mit der Zurückweisung „der Beschwerde“ erkennbar im Ausdruck vergriffen und vielmehr - als Entscheidung in der Sache selbst - das verfahrenseinleitende Anbringen des Revisionswerbers (wegen entschiedener Sache) zurückgewiesen hat.
27 Das Verwaltungsgericht ging auf das Wesentliche zusammengefasst davon aus, dass über das mit der Säumnisbeschwerde geltend gemachten Begehren des Revisionswerbers bereits durch das rechtskräftige Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom , mit welchem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen wurde, entschieden worden sei.
28 Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass aus § 68 AVG abzuleiten ist, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Identität der „Sache“ liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa , mwN).
29 Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist damit lediglich die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers wegen entschiedener Sache durch den angefochtenen Beschluss zu Recht erfolgte (vgl. dazu ).
30 Angesichts dessen hängt die Entscheidung über die Revision nicht von den zu ihrer Zulässigkeit geltend gemachten Fragen, welche sich auf die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente des Revisionswerbers (im Zeitraum sowohl vor als auch ab dem Jahr 2016) beziehen, ab. Dies betrifft das Zulässigkeitsvorbringen betreffend die Anwendbarkeit von Bestimmungen der RAO auf ehemalige Rechtsanwälte, das behauptete Abweichen vom hg. Erkenntnis vom , 2011/01/0002, wegen Fehlens einer sog. Umstandsklausel, die Rechtsform der Mitteilung von Veranlagungsergebnissen durch den Dienstleister sowie im Besonderen das wiederholte Vorbringen, für die Höhe der Rente des Revisionswerbers sei die Rechtslage zum Zeitpunkt seines Rentenantrittes einschlägig und hätten spätere Änderungen der anwendbaren Rentengrundlagen nicht auf ihn zur Anwendung gelangen dürfen. Dasselbe gilt für das Vorbringen betreffend die Frage, ob der Revisionswerber einen Antrag auf Beibehaltung der Mindest-Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat.
31 Insoweit der Revisionswerber vorbringt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht entschiedene Sache auch hinsichtlich der Frage angenommen, in welcher Höhe dem Revisionswerber auf Grund welcher Rechtslage die Berufsunfähigkeitsrente ab 1. Jänner (bzw. 1. März) 2016 gebühre, zeigt sie ebenfalls keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Das Verwaltungsgericht ging hinsichtlich dieses Zeitraums davon aus, der Revisionswerber habe mit schriftlichem Antrag vom bzw. auf Grund seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Festsetzung seiner Berufsunfähigkeitsrente ab Jänner bzw. März 2016 in der Höhe von (zunächst) € 331,19 monatlich bzw. (sodann) € 214,86 monatlich beantragt, nahm also der Sache nach einen Antrag auf Erhöhung der mit Bescheid vom (mit € 170,51 monatlich) festgesetzten Berufsunfähigkeitsrente an. Über eine Erhöhung der Rente für diesen Zeitraum ist aber bereits im Erkenntnis vom , in Bestätigung von Spruchpunkt 3. des Bescheides der belangten Behörde vom , rechtskräftig abgesprochen worden.
32 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030324.L00 |
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Fundstelle(n):
PAAAF-45458