VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | JagdG Stmk 1986 §50 JagdG Stmk 1986 §50 Abs5 |
RS 1 | Die Einführung der Wortfolge "von niemandem" in der Bestimmung des § 50 Abs. 5 Stmk JagdG 1986 führt unabhängig von einer allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der unmittelbar handelnden Person nicht dazu, dass nicht auch den Jagdausübungsberechtigten die grundsätzliche Verpflichtung trifft, für die Einhaltung der in § 50 Stmk JagdG 1986 normierten Gebote und Verbote betreffend Wildfütterungen Sorge zu tragen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2020/03/0097 B RS 2 |
Normen | JagdG Stmk 1986 §50 Abs5 JagdG Stmk 1986 §50 Abs8 |
RS 2 | § 50 Abs. 5 erster Satz Stmk JagdG 1986 verbietet jegliches Zugänglichmachen gegenüber Schalenwild von Futtermitteln und eingebrachten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die geeignet sind, dieses anzulocken, außerhalb genehmigter Fütterungen, außerhalb der genehmigten Fütterungszeiten und außerhalb von Rehwildfütterungen und Schwarzwildkirrungen. Ausgenommen davon sind nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung lediglich die übliche fachgerechte Lagerung und Verwendung von Futtermitteln und von eingebrachten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Auf den vom Täter verfolgten Zweck oder das Ziel der Zugänglichmachung kommt es damit nicht an. Für Lockfütterungen (Kirrungen) - wenn also das Ausstreuen von Futtermitteln, die geeignet sind, Schalenwild anzulocken, auch zu diesem Zweck erfolgt - enthält § 50 Abs. 8 erster Satz Stmk JagdG 1986 vielmehr eine besondere Verbotsbestimmung mit höherem deliktischen Gesamtunwert (zum Verhältnis dieser beiden Bestimmungen vgl. näherVwGH , Ra 2020/03/0097, Rn 27ff). |
Normen | VStG §22 Abs1 VStG §31 Abs1 VStG §31 Abs2 |
RS 3 | Während bei einem Zustandsdelikt nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird (Hinweis E , 93/02/0083; E , 2004/05/0113), beginnt bei einem Dauerdelikt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören (Hinweis E , 2006/05/0113). Das Dauerdelikt weist Merkmale sowohl eines Begehungs- als auch eines Unterlassungsdelikts auf, weil einerseits die Herbeiführung des Erfolges, andererseits aber auch die anschließende Unterlassung des Beseitigens des geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes kriminalisiert wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2007/02/0165 E RS 1 |
Normen | JagdG Stmk 1986 §50 JagdG Stmk 1986 §50 Abs5 VStG §22 VStG §31 Abs1 VStG §31 Abs2 |
RS 4 | Ob ein Zustands- oder ein Dauerdelikt vorliegt, bestimmt sich nach dem anzuwendenden Straftatbestand vor dem Hintergrund des Zwecks der Strafnorm (vgl. , mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2022/03/0018 E RS 4 |
Normen | JagdG Stmk 1986 §50 Abs5 VwRallg |
RS 5 | Mit der Tathandlung des "Zugänglichmachens" kann zwar nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 Stmk JagdG 1986 entweder allein ein einmaliger Akt (also etwa das Ausstreuen von Futtermitteln) oder auch das Aufrechterhalten des Zustandes der Zugänglichkeit gemeint sein. Aus dem Zweck der Regelung, nämlich der Vermeidung von Wildschäden, die aufgrund des vom künstlich geschaffenen Nahrungsangebot örtlich konzentriert angelockten Schalenwilds vermehrt zu befürchten wären, ergibt sich jedoch, dass die Aufrechterhaltung der Zugänglichkeit zu einer Intensivierung der Rechtsgutbeeinträchtigung führt: je länger die Futtermittel zugänglich sind, desto länger und zahlreicher wird das Schalenwild angelockt. Daraus ist zu folgen, dass § 50 Abs. 5 erster Satz Stmk JagdG 1986 auch die Aufrechterhaltung der Zugänglichkeit der Futtermittel untersagt, sodass ein Dauerdelikt vorliegt. Somit ist auch die Unterlassung des Beseitigens des gesetzwidrigen Zustandes (nämlich des für Schalenwild zugänglichen Futtermittels) kriminalisiert. Soweit die Zugänglichmachung des Futtermittels ursprünglich (etwa nach § 50 Abs. 5 zweiter Satz Stmk JagdG 1986) zulässig gewesen ist, beginnt die Strafbarkeit wegen des Verstoßes gegen § 50 Abs. 5 erster Satz Stmk JagdG 1986 daher mit dem Wegfall der Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung und umfasst das Unterlassen der Beseitigung des zugänglichen Futtermittels. |
Normen | JagdG Stmk 1986 §50 JagdG Stmk 1986 §50 Abs5 VStG §5 Abs1 |
RS 6 | Bei der Übertretung des § 50 Abs. 5 erster Satz Stmk JagdG 1986 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zu seinem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck verfolgt (hier die Hintanhaltung von Wildschäden), macht diesen Zweck nicht zum Tatbestandsmerkmal (vgl. , Rn 52 mwN). |
Norm | VStG §5 Abs1 |
RS 7 | § 5 Abs. 1 VStG verlangt von einer beschuldigten Person weder eine Selbstbezichtigung noch den Nachweis ihrer Unschuld. Auch im Falle von Ungehorsamsdelikten genügt die bloß objektive Verwirklichung des Tatbestandes allein für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich (vgl. etwa schon , VwSlg. AF 17.310 A; vgl. ferner etwa ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/03/0092 B RS 14 (hier: ohne den ersten Satz) |
Normen | |
RS 8 | § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verlangt bei Ungehorsamsdelikten vom Beschuldigten, von sich aus initiativ glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Amtswegigkeitsprinzip verpflichtet freilich die Behörde bzw. das VwG, auch unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen den wahren Sachverhalt unter Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln und verbietet daher, sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge hinwegzusetzen. Es sind daher bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts auch den Beschuldigten entlastende Umstände - auch im Fall eines Ungehorsamsdelikts - zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen insbesondere ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2019/03/0123 B RS 2 |
Normen | |
RS 9 | Kommt eine beschuldigte Person ihrer Darlegungsverpflichtung iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht nach, sind VwG und Verwaltungsbehörden berechtigt, diesen Umstand ins Kalkül zu ziehen (vgl. dazu etwa ). Umstände zur Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, liegen nämlich in der Sphäre des Täters, weshalb dafür ein entsprechendes Vorbringen einschließlich konkreter Anhaltspunkte erforderlich ist. Dies bedeutet freilich nicht, dass das zur Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit unterbreitete Tatsachenvorbringen schon bis ins letzte Detail vollständig sein muss und eine Erörterung der Beweislage mit dem Beschuldigten unter allen Umständen entbehrlich ist (vgl. etwa VwGH (verstärkter Senat) , 323/66, VwSlg. 7227 A; , 82/11/0142). Liegt dem VwG bzw. der Verwaltungsbehörde allerdings kein entsprechendes Vorbringen zur Glaubhaftmachung vor, dass die beschuldigte Person an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, kann deren Entscheidung nur auf dem Boden sonstiger einschlägiger Anhaltspunkte hiezu getroffen werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/03/0092 B RS 19 |
Normen | |
RS 10 | Erfolgt keine weitere Konkretisierung der Vorschriften über die bauliche Ausführung von Fütterungsanlagen für Rotwild durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber (vgl. zur Rechtslage in Tirol etwa § 46a Abs. 13 Tir JagdG 2004 und § 10 Tir JagdGDV 06te 2015), so hat im Einzelfall die amtswegige Ermittlung der sachverhaltsmäßigen Grundlagen zur Beurteilung, ob und wann "Rotwildsicherheit" vorliegt, durch die Behörde bzw. das VwG (regelmäßig auch unter Einholung eines Sachverständigengutachtens) zu erfolgen (vgl. , Rn 35; zur Heranziehung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Rotwildsicherheit nach § 50 Abs. 7 Stmk JagdG 1986 vgl. etwa , Rn 19). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. A H in I, vertreten durch die Hämmerle & Hämmerle Rechtsanwälte GmbH in 8786 Rottenmann, Hauptplatz 111, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 30.28-1359/2021-7, betreffend Übertretungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung von Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom richtet, als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
I. Verfahrensgang und angefochtene Entscheidung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom wurde dem Revisionswerber jeweils als Jagdberechtigtem in einem näher bezeichneten Jagdrevier zur Last gelegt, am an jeweils näher bezeichneten Orten (1.) nicht für die Einhaltung von § 50 Abs. 5 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 (im Folgenden: JG) gesorgt zu haben, weil außerhalb von genehmigten Rehwildfütterungsanlagen eine unerlaubte Vorlage von näher genannten Futtermitteln durchgeführt wurde, und (2.) nicht für die Einhaltung von § 50 Abs. 7 JG gesorgt zu haben, weil eine näher bezeichnete Rehwildfütterung (ein mit Kraftfutter gefüllter Futterautomat) nicht rotwildsicher eingezäunt war; der Futterautomat hat sich an der Zauninnenseite befunden, sodass Rotwild das Futter aufnehmen konnte, ohne die eingezäunte Fläche zu betreten, obwohl innerhalb der Einzäunung die Futtermittelvorlage so zu erfolgen hat, dass Rotwild nicht zu den Futtermitteln gelangen kann. Der Revisionswerber wurde für jede dieser Übertretungen gemäß § 77 JG zu einer Geldstrafe von je € 300 und Ersatzfreiheitsstrafen von je drei Tagen verurteilt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Dazu stellte es als Sachverhalt fest, dass am am Tatort außerhalb von genehmigten Fütterungsanlagen Obsttrester, Körnermais und Luzerneheu aufgefunden worden seien. Auf entsprechenden Fotos sei eine nicht mehr geschlossene Schneedecke ersichtlich, wo die beanstandeten Futtermittel erkennbar seien. Weiters bestehe auf dem gleichen Grundstück (an anderer Stelle) auch eine genehmigte Rehwildfütterung, wobei ein Futterautomat in der Nähe der Einzäunung angebracht gewesen sei, sodass Rotwild, ohne die eingezäunte Fläche zu betreten, Futter aufnehmen habe können. Die Zaunlatten der Umzäunung befänden sich in einem Abstand, der es lediglich nichtgeweihtragendem Rotwild ermögliche, jedenfalls das aus dem Futterautomaten herausgefallene, wohl durch das Rehwild herausbeförderte Futtermittel am Boden aufzunehmen.
4 In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht zur verbotenen Futtervorlage, dass die Beschwerde des Revisionswerbers keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzeige. Der Revisionswerber habe zwar angegeben, dass die betreffenden Futtermittel zum Einfangen verwilderter Rinder verwendet worden seien, jedoch seien diese zum Zeitpunkt des Auffindens der Futtermittel bereits eingefangen gewesen. Selbst wenn man das Anlocken verwilderter Rinder zum Einfangen als zulässige Verwendung von Futtermitteln nach § 50 Abs. 5 (zweiter Satz) JG ansehen wollte, sei diese Aktion zum Tatzeitpunkt schon lange abgeschlossen gewesen, weil die Rinder bereits Ende Oktober gefangen worden seien. Der Revisionswerber sei daher verpflichtet gewesen, spätestens nach dem Einfangen der Rinder die Futtermittel zu entfernen, damit sie nicht dem Schalenwild zugänglich bleiben. Die Wendung „zugänglich gemacht werden“ in § 50 Abs. 5 (erster Satz) JG enthalte nämlich ein Handlungselement, wonach, wenn solche Futtermittel dem Schalenwild allenfalls rechtskonform zugänglich gewesen seien, verbleibende Futtermittelreste vom Verursacher und vom Jagdberechtigten (hier dem Revisionswerber) nicht belassen werden dürften, um den Zweck der Regelung - nicht rechtmäßige, unnatürliche Wildkonzentrationen zu vermeiden - nicht entgegenzuwirken.
Zum beanstandeten Futterautomaten erwog das Verwaltungsgericht, mit dessen Anbringen an der Einzäunung der Rehwildfütterung, sodass Rotwild zu den Futtermitteln gelangen könne - und sei es nur an aus dem Automaten gefallenes Futtermittel -, habe der Revisionswerber gegen § 50 Abs. 7 dritter Satz JG verstoßen.
Der Revisionswerber habe daher zumindest fahrlässig die Übertretung des § 50 Abs. 1 erster Satz und Abs. 7 dritter Satz JG zu verantworten.
5 Das Verwaltungsgericht begründete weiters die Strafbemessung und - im Wesentlichen unter bloßer Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG - die Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einerseits zur Frage, ob eine Verpflichtung bestehe, zunächst zulässigerweise verwendetes, allenfalls noch geringfügig verbleibendes Futtermittel zu entfernen, und andererseits zur Frage, was „rotwildsicher“ sei, zumal üblicherweise für die Umzäunung einer Rehwildfütterung ein (auch hier vorliegender) Lattenabstand von 18 bis 20 cm als ausreichend für die Herstellung der Rotwildsicherheit angesehen werde. Weiters sei eine fahrlässige Übertretung des § 50 Abs. 1 erster Satz und Abs. 7 dritter Satz JG nicht möglich, auch dazu fehle es an (einheitlicher) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
7 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Allgemeines
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der zwei angelasteten Verwaltungsübertretungen mit der Abweisung der Beschwerde und damit der Bestätigung des Straferkenntnisses getrennte Absprüche getroffen. Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. zu alldem , mwN).
2. Zur unerlaubten Futtervorlage nach § 50 Abs. 5 JG (Spruchpunkt 1.)
10 Die Revision ist zur vorgeworfenen Futtervorlage zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob § 50 Abs. 5 erster Satz iVm § 77 JG auch das Nichtentfernen von ursprünglich zulässigerweise ausgelegten Futtermitteln unter Strafe stellt.
11 Die einschlägigen Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986 idF LGBl. Nr. 9/2015, lauten:
„§ 50 Wildfütterungen
(1) Die/Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Im Bereiche von Fütterungen ist wildgerecht zu füttern.
...
(5) Außerhalb genehmigter Fütterungen, außerhalb der genehmigten Fütterungszeiten und außerhalb von Rehwildfütterungen und Schwarzwildkirrungen dürfen Futtermittel und eingebrachte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die geeignet sind, Schalenwild anzulocken, von niemandem diesem zugänglich gemacht werden. Die übliche fachgerechte Lagerung und Verwendung von Futtermitteln und von eingebrachten landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind davon ausgenommen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, wenn erforderlich, die Vorlage bestimmter Futtermittel, die besonders geeignet sind, Schalenwild anzulocken, mittels Bescheid für einzelne oder mehrere Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile oder mit Verordnung für alle Jagdgebiete verbieten. Das Füttern von Gams-, Stein-, Schwarz-, Muffel- und Damwild ist jedermann verboten. In Notfällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde zeitlich befristete Ausnahmen von den Fütterungsverboten genehmigt werden.
...
(7) Rehwildfütterungen sind, wo erforderlich, rotwildsicher einzuzäunen und zu erhalten. Die Einzäunung ist jedenfalls erforderlich, wenn Rotwild als Standwild vorhanden ist oder zumindest wiederholt als Wechselwild auftritt. Innerhalb der Einzäunung hat die Futtermittelvorlage so zu erfolgen, dass Rotwild nicht zu den Futtermitteln gelangen kann. Eine Fütterung von Rehwild in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September ist jedermann verboten.
(8) Das Anlegen von Kirrungen (Lockfütterungen oder Ausbringung von anderen Lockstoffen) für Schalenwild ist jedermann verboten. ...
...
§ 77 Strafen
Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis EUR 2.200,- bestraft. Der Versuch ist strafbar.“
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich das Verbot des Zugänglichmachens von Futtermitteln und eingebrachten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die geeignet sind Schalenwild anzulocken, nach § 50 Abs. 5 erster Satz JG auch an den Jagdausübungsberechtigten, weil die Einführung der Wortfolge „von niemandem“ (durch die Jagdgesetznovelle LGBl. Nr. 42/2012) unabhängig von einer allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der unmittelbar handelnden Person nicht dazu führt, dass nicht auch den Jagdausübungsberechtigten die grundsätzliche Verpflichtung trifft, für die Einhaltung der in § 50 JG normierten Gebote und Verbote betreffend Wildfütterungen Sorge zu tragen (vgl. , Rn 12).
13 Nach den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 50 Abs. 5 JG durch die Jagdgesetznovelle LGBl. Nr. 42/2012 (ErlRV 910/6, XVI. GPStLT, 3) sind diese Bestimmungen Präzisierungen des ursprünglichen Abs. 4, die insbesondere der Vermeidung von Wildschäden durch unsachgemäße Fütterungen, Kirrungen etc. dienen.
14 Anders als die Vorgängerregelung (§ 50 Abs. 4 JG idF vor der Jagdgesetznovelle LGBl. Nr. 42/2012) verbietet § 50 Abs. 5 erster Satz JG (soweit hier von Relevanz) nicht bloß „jedes Füttern von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen“, sondern jegliches Zugänglichmachen gegenüber Schalenwild von Futtermitteln und eingebrachten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die geeignet sind, dieses anzulocken, außerhalb genehmigter Fütterungen, außerhalb der genehmigten Fütterungszeiten und außerhalb von Rehwildfütterungen und Schwarzwildkirrungen. Ausgenommen davon sind nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung lediglich die übliche fachgerechte Lagerung und Verwendung von Futtermitteln und von eingebrachten landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
15 Auf den vom Täter verfolgten Zweck oder das Ziel der Zugänglichmachung kommt es damit nicht an. Für Lockfütterungen (Kirrungen) - wenn also das Ausstreuen von Futtermitteln, die geeignet sind, Schalenwild anzulocken, auch zu diesem Zweck erfolgt - enthält § 50 Abs. 8 erster Satz JG vielmehr eine besondere Verbotsbestimmung mit höherem deliktischen Gesamtunwert (zum Verhältnis dieser beiden Bestimmungen vgl. näher erneut , Rn 27ff).
16 Zur Beantwortung der vom Revisionswerber aufgeworfen Rechtsfrage ist zunächst zu klären, ob es sich beim Verstoß gegen § 50 Abs. 5 erster Satz JG um ein Zustands- oder ein Dauerdelikt handelt: Während bei einem Zustandsdelikt nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird, beginnt bei einem Dauerdelikt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören. Das Dauerdelikt weist Merkmale sowohl eines Begehungs- als auch eines Unterlassungsdelikts auf, weil einerseits die Herbeiführung des Erfolges, andererseits aber auch die anschließende Unterlassung des Beseitigens des geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes kriminalisiert wird. Ob ein Zustands- oder ein Dauerdelikt vorliegt, bestimmt sich nach dem anzuwendenden Straftatbestand vor dem Hintergrund des Zwecks der Strafnorm (vgl. , mwN).
17 Mit der Tathandlung des „Zugänglichmachens“ kann zwar nach dem Wortlaut entweder allein ein einmaliger Akt (also etwa das Ausstreuen von Futtermitteln) oder auch das Aufrechterhalten des Zustandes der Zugänglichkeit gemeint sein. Aus dem dargestellten Zweck der Regelung, nämlich der Vermeidung von Wildschäden, die aufgrund des vom künstlich geschaffenen Nahrungsangebot örtlich konzentriert angelockten Schalenwilds vermehrt zu befürchten wären, ergibt sich jedoch, dass die Aufrechterhaltung der Zugänglichkeit zu einer Intensivierung der Rechtsgutbeeinträchtigung führt: je länger die Futtermittel zugänglich sind, desto länger und zahlreicher wird das Schalenwild angelockt. Daraus ist zu folgen, dass § 50 Abs. 5 erster Satz JG auch die Aufrechterhaltung der Zugänglichkeit der Futtermittel untersagt, sodass ein Dauerdelikt vorliegt.
18 Somit ist auch die Unterlassung des Beseitigens des gesetzwidrigen Zustandes (nämlich des für Schalenwild zugänglichen Futtermittels) kriminalisiert. Soweit die Zugänglichmachung des Futtermittels ursprünglich (etwa nach § 50 Abs. 5 zweiter Satz JG) zulässig gewesen ist, beginnt die Strafbarkeit wegen des Verstoßes gegen § 50 Abs. 5 erster Satz JG daher mit dem Wegfall der Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung und umfasst das Unterlassen der Beseitigung des zugänglichen Futtermittels.
19 Dass - wie das Verwaltungsgericht argumentiert - das zum Tatzeitpunkt zugängliche Futtermittel nicht mehr zum Anlocken von verwilderten Rindern erforderlich war bzw. eingesetzt wurde, wird vom Revisionswerber nicht bestritten.
20 Soweit seine Zulässigkeitsbegründung auf die Frage hinausläuft, inwieweit er verpflichtet sei, „allenfalls noch geringfügig verbliebene Futtermittel“ zu entfernen, ist darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Erkenntnis keinerlei Anhaltspunkt dafür liefert, dass zum Tatzeitpunkt nur mehr geringfügige Mengen von Futtermittel zugänglich gewesen wären. Im Übrigen enthält die Verbotsbestimmung des § 50 Abs. 5 erster Satz JG keine Geringfügigkeitsschwelle; das zugänglich gemachte Futtermittel muss allerdings - auch seiner Menge nach - geeignet sein, Schalenwild anlocken. Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt wäre, ist nach dem Inhalt der vom Verwaltungsgericht herangezogenen, im Akt erliegenden Lichtbilder nicht anzunehmen.
21 Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift - wie hier - über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
22 Bei der Übertretung des § 50 Abs. 5 erster Satz JG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zu seinem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck verfolgt (hier die Hintanhaltung von Wildschäden), macht diesen Zweck nicht zum Tatbestandsmerkmal (vgl. , Rn 52 mwN).
23 Auch bei Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG genügt allerdings die bloß objektive Verwirklichung des Tatbestands allein für die Strafbarkeit nicht, vielmehr ist auch hier nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verlangt aber bei Ungehorsamsdelikten vom Beschuldigten, von sich aus initiativ glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Amtswegigkeitsprinzip verpflichtet freilich die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht, auch unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen den wahren Sachverhalt unter Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln und verbietet daher, sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge hinwegzusetzen. Es sind daher bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts auch den Beschuldigten entlastende Umstände - auch im Fall eines Ungehorsamsdelikts - zu berücksichtigen (vgl. erneut , Rn 49 mwN).
24 Kommt eine beschuldigte Person ihrer Darlegungsverpflichtung iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht nach, sind Verwaltungsgerichte und Verwaltungsbehörden berechtigt, diesen Umstand ins Kalkül zu ziehen. Umstände zur Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, liegen nämlich in der Sphäre des Täters, weshalb dafür ein entsprechendes Vorbringen einschließlich konkreter Anhaltspunkte erforderlich ist. Dies bedeutet freilich nicht, dass das zur Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit unterbreitete Tatsachenvorbringen schon bis ins letzte Detail vollständig sein muss und eine Erörterung der Beweislage mit dem Beschuldigten unter allen Umständen entbehrlich ist. Liegt dem Verwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsbehörde allerdings kein entsprechendes Vorbringen zur Glaubhaftmachung vor, dass die beschuldigte Person an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, kann deren Entscheidung nur auf dem Boden sonstiger einschlägiger Anhaltspunkte hiezu getroffen werden (vgl. , mwN).
25 Derartiges entlastendes Vorbringen, also dass oder warum ihm die Entfernung des Futtermittels nicht möglich gewesen wäre, hat der Revisionswerber gegenüber der Behörde oder dem Verwaltungsgericht nicht erstattet. Wenn er nun in der Revision bemängelt, es sei nicht erhoben worden, „ob und in welchem Umfang überhaupt ein vollständiges Entfernen von Futtermittelresten, die aus der legitimen Anlockung von verwildertem Rind dort noch vorliegend waren, die zudem noch größtenteils von einer Schneedecke bedeckt waren, dem Revisionswerber überhaupt möglich gewesen wäre und wie er dies hätte bewerkstelligen sollen“, macht er fehlende amtswegige Erhebungen und Feststellungen zur Frage seines Verschuldens am objektiv verwirklichen Tatbestand geltend. Er entfernt sich dabei jedoch (mit der Behauptung einer überwiegenden Bedeckung der Futtermittel mit Schnee) einerseits vom festgestellten Sachverhalt und den im Akt vorhandenen Lichtbildern, andererseits unterlässt er es darzustellen, zu welchem Ergebnis diese Erhebungen geführt hätten, und legt damit die für eine Aufhebung wegen des behaupteten Verfahrensmangels nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit c. VwGG erforderliche Relevanz für den Verfahrensausgang nicht dar. Eine solche liegt im vorliegenden Fall auch sonst nicht nahe; insbesondere hat der Revisionswerber weder vorgebracht noch bestehen sonst Anhaltspunkte dafür, dass eine teilweise Entfernung der Futtermittel erfolgt oder auch nur versucht worden wäre.
26 Die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, der Revisionswerber habe durch die Unterlassung der Entfernung der näher genannten Futtermittel - zumindest fahrlässig - gegen § 50 Abs. 5 erster Satz JG verstoßen und sei daher nach § 77 JG zu bestrafen, ist damit in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
27 Bei diesem Ergebnis kann auch dahingestellt bleiben, ob die Ausstreuung von Obsttrester, Körnermais und Luzerneheu zur „Anlockung von verwildertem Rind“ überhaupt eine „übliche fachgerechte Lagerung und Verwendung von Futtermitteln“ im Sinne des § 50 Abs. 5 zweiter Satz JG darstellt und daher erlaubt war.
28 Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Bestätigung von Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Zur mangelnden Rotwildsicherheit der Rehwildfütterung nach § 50 Abs. 7 JG (Spruchpunkt 2.)
29 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
30 Von der in der Zulässigkeitsbegründung hinsichtlich der Rotwildsicherheit der Rehwildfütterung aufgeworfenen Frage, wie eine Einzäunung auszugestalten sei, um im Sinne des § 50 Abs. 7 JG als rotwildsicher zu gelten, hängt die Revision nicht ab: Dem Revisionswerber wird nämlich nicht eine unzureichende Einzäunung der Rehwildfütterung vorgeworfen, sondern die Platzierung eines Futterautomaten innerhalb der Einzäunung auf eine Weise, die es Rotwild ermöglichte Futter aufzunehmen, ohne die eingezäunte Fläche zu betreten.
31 Im Übrigen stellt die Frage, bei welcher baulichen Ausgestaltung sich eine Einzäunung als rotwildsicher darstellt, keine Rechtsfrage dar, sodass sie als solche nicht vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet und damit allgemein geklärt werden könnte: Erfolgt nämlich keine weitere Konkretisierung der Vorschriften über die bauliche Ausführung von Fütterungsanlagen für Rotwild durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber (vgl. zur Rechtslage in Tirol etwa § 46a Abs. 13 Tiroler Jagdgesetz 2004 und § 10 Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004), so hat im Einzelfall die amtswegige Ermittlung der sachverhaltsmäßigen Grundlagen zur Beurteilung, ob und wann „Rotwildsicherheit“ vorliegt, durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht (regelmäßig auch unter Einholung eines Sachverständigengutachtens) zu erfolgen (vgl. , Rn 35; zur Heranziehung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Rotwildsicherheit nach § 50 Abs. 7 JG vgl. etwa , Rn 19).
32 Entgegen dem weiteren Revisionsvorbringen, es sei von § 50 Abs. 5 und 7 JG „keinesfalls umfasst, dass Fütterungsautomaten nicht auch im Außenbereich einer genehmigten Rehwildfütterung angebracht werden dürfen“, enthält § 50 Abs. 7 dritter Satz JG ausdrücklich und eindeutig eine Anordnung auch über die örtliche Platzierung der Futtermittelvorlage innerhalb einer genehmigten Rehwildfütterung, indem sie so zu erfolgten hat, „dass Rotwild nicht zu den Futtermitteln gelangen kann“.
33 Dem nicht weiter begründeten Zulässigkeitsvorbringen, eine fahrlässige Übertretung (auch) des § 50 Abs. 7 dritter Satz JG sei nicht möglich und dazu fehle es an (einheitlicher) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs. 1 erster Satz VStG entgegenzuhalten, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift - wie hier - über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig, dann liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. , mwN).
34 In der Revision werden somit bezogen auf die Bestätigung von Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
35 4. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und das Verwaltungsgericht, ein Tribunal im Sinne der EMRK, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, womit dem Entfall der Verhandlung auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen steht (vgl. etwa , mwN).
Wien, am
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Normen | AVG §37 AVG §52 JagdG Stmk 1986 §50 JagdG Stmk 1986 §50 Abs5 JagdG Stmk 1986 §50 Abs7 JagdG Stmk 1986 §50 Abs8 JagdG Tir 2004 §46a Abs13 JagdGDV Tir 06te 2015 §10 VStG §22 VStG §22 Abs1 VStG §25 Abs2 VStG §31 Abs1 VStG §31 Abs2 VStG §5 Abs1 VwGVG 2014 §38 VwRallg |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030146.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-45452