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VwGH 10.12.2021, Ra 2021/03/0137

VwGH 10.12.2021, Ra 2021/03/0137

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §33 Abs3
EpidemieG 1950 §33
VwRallg
RS 1
Bei der Frist nach § 33 EpidemieG 1950 handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, bei der das Postlaufprivileg nach § 33 Abs. 3 AVG nicht zu Anwendung kommt (vgl. , im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 vgl. auch ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. 405-8/304/1/2-2021, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: „D“ GmbH in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird stattgegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom , Zl. 3040501-50802/2995/3-2021, als unbegründet abgewiesen wird.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau - der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin - vom wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für die erfolgte Absonderung einer bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerin als verspätet zurückgewiesen. Die Amtsrevisionswerberin ging davon aus, dass der am bei ihr eingelangte Antrag auf Verdienstentgang für die bis einschließlich erfolgte Absonderung verspätet eingebracht worden sei.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig. Im Wesentlichen ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Verdienstentgang mit dem zu laufen begonnen und am geendet habe. Weil der Antrag noch am zur Post gegeben worden sei und gemäß § 33 Abs. 3 AVG die Tage des Postlaufs nicht in die Frist miteinzuberechnen seien, habe die mitbeteiligte Partei den Antrag rechtzeitig gestellt.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung abzuändern bzw. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

4 Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Die Amtsrevisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht weiche insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als es sich bei der Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 33 in Verbindung mit § 49 EpiG um eine materiell-rechtliche Frist handle und das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer verfahrensrechtlichen Frist ausgegangen sei. Die Tage des Postlaufs seien somit nicht miteinzuberechnen gewesen.

6 Die Revision ist zulässig und begründet:

7 Nach den - unbestritten gebliebenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die näher genannte Arbeitnehmerin der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom vom bis einschließlich abgesondert. Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges wurde am zur Post gegeben und langte am bei der Amtsrevisionswerberin ein.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Qualifizierung der Frist nach § 33 EpiG bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine materiell-rechtliche Frist handelt, bei der das Postlaufprivileg nach § 33 Abs. 3 AVG nicht zu Anwendung kommt (vgl. , im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 vgl. auch ). Das Verwaltungsgericht belastete die angefochtene Entscheidung somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

9 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dieser Fall liegt hier vor:

10 Auf Grundlage der unbestrittenen Feststellungen (siehe oben Rn. 7) begann die gemäß § 33 in Verbindung mit § 49 EpiG dreimonatige Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Vergütung für den Verdienstentgang wegen einer Absonderung im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 mit dem Tag der Aufhebung der Absonderung am zu laufen und endete am . Die Amtsrevisionswerberin ging daher zu Recht davon aus, dass der am zur Post gegebene und (erst) am bei ihr eingelangte Antrag verspätet eingebracht wurde.

11 Das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts war daher dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Amtsrevisionswerberin als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §33 Abs3
EpidemieG 1950 §33
VwRallg
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030137.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-45450