VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd § 19 Abs. 3 AVG - die nach dem Erkenntnis vom , Ra 2021/03/0001, bei Beurteilung einer "genügenden Entschuldigung" iSd § 36 Abs. 1 VO-UA nicht unterschritten werden dürfen - stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes "begründetes Hindernis" iSd § 19 Abs. 3 AVG dar. Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. nur etwa , , ). |
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RS 2 | War der mit der Ladung des Untersuchungsausschusses kollidierende Geschäftstermin nicht unverschiebbar, stellte er keinen "zwingenden Grund" für die Nichtbefolgung der Ladung dar. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. Z A in W, vertreten durch Dr. Matthias Cernusca, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Hauptstraße 75, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W120 2240380-1/13E, betreffend Verhängung einer Beugestrafe gemäß der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über den Revisionswerber gemäß § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 erster Halbsatz der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
2 Dem legte das BVwG - auf das für das Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde:
3 Mit Schreiben vom , am beim BVwG eingelangt, habe der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss; im Folgenden Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss am einstimmig beschlossenen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe über den Revisionswerber wegen Nichtbefolgung einer am zugestellten Ladung als Auskunftsperson für den gestellt. In der Begründung dieses Antrags sei zunächst dargelegt worden, dass der Revisionswerber bereits für den als Auskunftsperson geladen worden war, sich aber wegen beruflicher Verhinderung entschuldigt habe. Daraufhin sei er neuerlich - für den - geladen worden, habe dieser Ladung aber ohne genügende Entschuldigung nicht Folge geleistet, zumal er erst nach Kenntnisnahme der Ladung die als Begründung für das Nichtkommen geltend gemachte Auslandsreise gebucht habe.
4 Dazu zur Stellungnahme aufgefordert, habe der Revisionswerber im Wesentlichen geltend gemacht, es bestehe keine Grundlage für die Verhängung einer Beugestrafe, weil er aufgrund eines unaufschiebbaren Termins der Ladung am nicht habe Folge leisten können. Seine Abwesenheit sei unvermeidlich gewesen und durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst worden, weshalb eine genügende Entschuldigung iSd § 36 Abs. 1 VO-UA vorliege. Der unaufschiebbare berufliche Termin habe in der Wahrnehmung von nicht verschiebbaren beruflichen Pflichten bei einem Unternehmen in Kroatien bestanden: Der Revisionswerber sei Geschäftsführer der B-GmbH, die 50%ige Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft (der O d.o.o.) sei, hinsichtlich der am in Kroatien eine Gesellschafterversammlung zur Besprechung und Genehmigung des Jahresabschlusses 2020 stattgefunden habe. Die B-GmbH habe an dieser - seit langem geplanten, gesellschaftsrechtlich vorgegebenen und deshalb nicht verschiebbaren - Versammlung teilnehmen müssen, um die ordnungsgemäße Buchhaltung durchzusehen und zu bestätigen. Die Buchung dieser Reise sei zwar erst nach Kenntnisnahme von der Ladung vorgenommen worden, aber entgegen der Auffassung des Untersuchungsausschusses nicht zwecks Konstruktion eines nachträglichen Entschuldigungsgrunds, sondern wegen der bestehenden COVID-19-Situation, die - u.a. wegen der sich regelmäßig ändernden Ein- und Ausreisebestimmungen - kurzfristige Buchungen erforderte. Der fragliche Auslandstermin sei aber schon seit Anfang des Jahres 2021 festgestanden.
5 Das BVwG legte weiter dar, am unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung eine mündliche Vernehmung des Revisionswerbers vorgenommen zu haben, an der auch sein Rechtsvertreter teilgenommen habe, und traf (zusammengefasst) folgende Feststellungen:
6 Der Revisionswerber sei verheiratet und habe Sorgepflichten gegenüber drei minderjährigen Kindern. Er sei Unternehmer und verfüge über eine Immobilie in W; ihn treffe eine Kreditrückzahlungsverpflichtung, deren Höhe er nicht angeben habe können. Hinsichtlich seiner Einkommens- und sonstigen Vermögensverhältnisse habe er keine Angaben gemacht.
7 Der Revisionswerber sei für die am stattgefundene Sitzung des Untersuchungsausschusses vom Vorsitzenden als Auskunftsperson geladen worden, wobei die per Rsa-Sendung ergangene Ladung am durch Hinterlegung zugestellt worden und ihm zur Kenntnis gelangt sei. Der Ladung seien die Beschreibung des Untersuchungsgegenstands sowie ein Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen, den Kostenersatz und die allfälligen Folgen des Ausbleibens angeschlossen gewesen. Zudem sei dem Revisionswerber der Termin mit E-Mail vom mitgeteilt worden.
8 Mit E-Mail vom habe der Revisionswerber der Parlamentsdirektion mitgeteilt, dass er am „beruflich in Z bzw. O (Kroatien)“ sei und er die „Bestätigung für meine Termine sowie Hotel Buchung [...] gesondert“ zusenden werde.
9 In seinem Schreiben vom habe der Revisionswerber sein Nicht-Erscheinen am ergänzend dahingehend begründet, dass er „unaufschiebbare Geschäftstermine vom 11.- in meiner Funktion als Vorstand der B.GmbH im bei meiner Niederlassung in Kroatien/O“ habe. Zum Nachweis habe er u.a. eine Bestätigung des Geschäftsführers der O d.o.o., einen kroatischen Firmenbuchauszug betreffend diese Gesellschaft sowie ein Schreiben bezüglich einer für ihn am vorgenommenen Reservierung eines Hotelzimmers für die Nacht vom 11. auf den beigelegt.
10 Mit der Stellungnahme vor dem BVwG habe der Revisionswerber u.a. die Kopie eines Reisepasses mit am 11. und eingetragenen Sichtvermerken sowie ein Schreiben bezüglich einer für ihn am vorgenommenen Reservierung eines Hotelzimmers für die Nacht vom 11. auf den vorgelegt.
11 Zum Beweis der Anwesenheit des Revisionswerbers bei einer geschäftlichen Besprechung in Kroatien am sowie der bereits vor Bekanntwerden des Befragungstermins am erfolgten Vereinbarung der geschäftlichen Besprechung sei dem BVwG vom Revisionswerber am ein E-Mail des Geschäftsführers vom vorgelegt worden.
12 Eine konkrete Begründung zur Unaufschiebbarkeit des geschäftlichen Termins sei vom Revisionswerber gegenüber dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses bzw. der Parlamentsdirektion allerdings nicht erfolgt. Auch gegenüber dem BVwG sei zwar eine Darlegung der Rahmenbedingungen des geschäftlichen Termins erfolgt, eine konkrete Begründung, die die Unaufschiebbarkeit dieses geschäftlichen Termins in Kroatien erklären könne, sei daraus aber gleichfalls nicht ersichtlich. Ausgehend von den Ausführungen des Revisionswerbers vor dem BVwG sei von ihm auch gar nicht in Abrede gestellt worden, dass im vorliegenden Fall von einer Aufschiebbarkeit des geschäftlichen Termins in Kroatien auszugehen (gewesen) wäre.
13 Der Revisionswerber habe ab Kenntnis des am stattzufindenden Befragungstermins auch keine Dispositionen zur Beseitigung seiner beruflichen Verhinderung an diesem Tag unternommen.
14 Es seien von ihm weder Unterlagen zum Nachweis hinsichtlich der Unaufschiebbarkeit seines am bestehenden beruflichen Termins in Kroatien noch Belege bezüglich allfälliger zielgerichteter Dispositionen bzw. Dispositionsversuche zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung erbracht worden.
15 Beweiswürdigend legte das BVwG u.a. dar, dass sich die Feststellungen zu den Gründen für das Nichterscheinen des Revisionswerbers zum Befragungstermin am aus dessen eigenen Ausführungen bei seiner Vernehmung vor dem BVwG ergäben.
16 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG nach einer Darlegung der maßgebenden Rechtsvorschriften zunächst aus, dass ein zulässiger und ausreichend begründeter Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe vorliege, weshalb entscheidend sei, ob der Revisionswerber der Ladung für den „ohne genügende Entschuldigung“ keine Folge geleistet habe.
17 Ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Verweis auf , , ) entschuldige eine berufliche Verhinderung den Geladenen nur dann, wenn sie so zwingend sei, dass sie nicht durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden könne.
18 Zwar sei - entgegen dem Vorbringen des Untersuchungsausschusses in seinem Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe - nicht schon aus dem Umstand, dass das Hotel für den Aufenthalt des Revisionswerbers in Kroatien erst nach Zustellung der Ladung gebucht worden sei, eine nachträgliche „Konstruktion“ eines Rechtfertigungsgrundes abzuleiten; vielmehr habe der Revisionswerber überzeugend ausgeführt, warum Hotelbuchungen in der damaligen Zeit erst knapp vor Reiseantritt vorgenommen würden.
19 Dessen ungeachtet liege keine genügende Entschuldigung vor: Der Revisionswerber habe nämlich nichts dafür ins Treffen führen können, warum der Termin für die Gesellschafterversammlung just an diesem Tag habe stattfinden müssen und warum es sich etwa um einen unverschiebbaren Termin gehandelt habe. Zudem habe er selbst - im Ergebnis - eingeräumt, dass er den Termin „mit mehr Elan“ hätte verschieben können. Überdies sei aus den Angaben des Revisionswerbers zum Teilnehmerkreis der Versammlung zu schließen, dass es sich dabei nicht etwa um unternehmensfremde Personen oder solche, die nicht über Auftrag des Revisionswerbers tätig wurden, gehandelt habe. Auch deshalb könne nicht angenommen werden, dass dieser geschäftliche Termin nicht verschoben hätte werden können. Der Revisionswerber habe auch nicht vorgebracht, dass etwa das kroatische Gesellschaftsrecht die Abhaltung des Termins just an diesem Tag gefordert hätte. Dagegen spreche zudem, dass diesfalls ein E-Mail wie das vom Revisionswerber vorgelegte zur Festsetzung von konkreten Terminen nicht notwendig gewesen wäre. Der Umstand, dass die Gesellschafterversammlung schon lange geplant gewesen sei, vermöge eine Unverschiebbarkeit nicht zu begründen. Ausgehend von den Ausführungen des Revisionswerbers, wonach er „mit mehr Elan geschaut [hätte], dass ich das verschiebe“, wäre ihm vom Untersuchungsausschuss gesagt worden, dass seine Entschuldigung nicht akzeptiert würde, liege auf der Hand, dass er keine zielgerichteten Dispositionen oder zumindest Versuche zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung unternommen habe.
20 Die vom Revisionswerber geltend gemachte Entschuldigung für sein Fernbleiben am - sein Aufenthalt in Kroatien aufgrund einer geschäftlichen Besprechung - sei daher nicht als genügende Entschuldigung iSd § 36 Abs. 1 VO-UA zu qualifizieren.
21 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
22 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
23 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
24 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
25 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst Folgendes geltend:
26 Der angefochtene Beschluss weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs () ab, weil das vom BVwG herangezogene Kriterium der Unaufschiebbarkeit eines beruflichen Termins dieser Rechtsprechung fremd sei; das BVwG habe sich mit der vielmehr entscheidenden Frage, ob dem Revisionswerber die Vornahme von Dispositionen zur Verschiebung des beruflichen Termins zumutbar gewesen sei, nicht auseinandergesetzt. Zudem liege zum „Kriterium der Zumutbarkeit von Dispositionen zur Verschiebung eines beruflichen Termins im Kontext der Prüfung einer ‚genügenden Entschuldigung‘ iSd § 36 Abs. 1 VO-UA“ keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor.
27 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
28 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Ra 2021/03/0001, zum Vorliegen einer „genügenden Entschuldigung“ iSd § 36 Abs. 1 VO-UA u.a. Folgendes ausgeführt:
„... ist darauf hinzuweisen, dass die Befragung von Auskunftspersonen ein wesentliches Mittel der Beweisaufnahme durch den Untersuchungsausschuss ist (vgl. § 22 Abs. 1 VO-UA); sie dient dem Ziel des Untersuchungsausschusses, nämlich der ‚Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken‘ (vgl. die Materialien zur B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 101/2014, 718/A BlgNR 25. GP S. 14).
Vor diesem Hintergrund kommt der in § 33 Abs. 1 VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind.
An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses (vgl. insbesondere § 53 VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden (vgl. § 19 Abs. 3 AVG) oder Gerichten (vgl. etwa § 333 oder § 381 ZPO) gelten.
Eine „genügende Entschuldigung“ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen.
Ob eine im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände.
...“
29 § 19 Abs. 3 AVG normiert, dass jeder, der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, einer behördlichen Ladung nach § 19 Abs. 1 AVG Folge zu leisten.
30 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd § 19 Abs. 3 AVG - die nach dem eben dargestellten Erkenntnis bei Beurteilung einer „genügenden Entschuldigung“ iSd § 36 Abs. 1 VO-UA nicht unterschritten werden dürfen -stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes „begründetes Hindernis“ iSd § 19 Abs. 3 AVG dar. Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. nur etwa , , ).
31 Der Revisionswerber hatte zwar vorgebracht, die geschäftliche Besprechung am hätte der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung zwecks Genehmigung des Jahresabschlusses gedient, sei schon seit langem (seit Jänner 2021) geplant gewesen und es hätten daran - neben dem Revisionswerber - vier weitere Personen teilgenommen. Er hat aber nicht einmal konkret geltend gemacht, dass dieses „Hindernis“, das ihn davon abgehalten habe, der Ladung des Untersuchungsausschusses zum nachzukommen, nicht durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können. Schon deshalb zeigt die Zulässigkeitsbegründung keine bei Entscheidung über die vorliegende Revision zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
32 Im Übrigen: Festzuhalten ist zudem, dass der Revisionswerber durch den geltend gemachten Hinderungsgrund jedenfalls nicht insofern „tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen“, als ihm die Ladung am 24. Februar (per E-Mail), also mehr als zwei Wochen vor dem Ladungstermin und dem damit „kollidierenden“ geschäftlichen Termin, zur Kenntnis gelangte, zu einem Zeitpunkt also, als er - bei Entscheidung zur Nichtteilnahme an der Gesellschafterversammlung - noch die Möglichkeit hatte, den Ladungstermin wahrzunehmen. Freilich setzte dies voraus, diesen zweiten Termin nicht wahrzunehmen oder ihn zu verschieben. War der mit der Ladung des Untersuchungsausschusses kollidierende Geschäftstermin nicht unverschiebbar, stellte er keinen „zwingenden Grund“ für die Nichtbefolgung der Ladung dar.
33 Das BVwG hat sich mit den vom Revisionswerber geltend gemachten Gründen, aus denen dieser eine Unverschiebbarkeit des Termins abgeleitet wissen wollte, auseinandergesetzt und hat im Ergebnis - gestützt im Wesentlichen auf die eigenen Angaben des Revisionswerbers - eine Unaufschiebbarkeit der Gesellschafterversammlung verneint: Dass der Termin schon lange geplant gewesen sei, begründe noch nicht seine Unverschiebbarkeit, zumal ausgehend von den Angaben des Revisionswerbers zum Teilnehmerkreis es sich dabei nicht um unternehmensfremde oder nicht im Auftrag des Revisionswerbers tätig gewordene Personen gehandelt habe. Der Revisionswerber habe auch nicht einmal geltend gemacht, dass etwa das anzuwendende Gesellschaftsrecht die Abhaltung gerade an diesem Tag gefordert hätte.
Das BVwG hat sich also - in einer verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Weise (dem Revisionswerber wurde Gelegenheit gegeben, zum Antrag des Untersuchungsausschusses Stellung zu nehmen und im Rahmen einer mündlichen Vernehmung seine „Entschuldigung“ darzulegen) - mit den konkreten, vom Revisionswerber, insofern in Wahrnehmung seiner im zitierten Vorerkenntnis dargestellten Darlegungspflicht für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Umständen auseinandergesetzt und verneint, dass damit eine „genügende“ Entschuldigung dargelegt wurde. Eine Fehlbeurteilung wird durch die Revision nicht aufgezeigt.
34 In der Revision werden nach dem Gesagten also keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030083.L00 |
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CAAAF-45445