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VwGH 27.01.2022, Ra 2021/02/0198

VwGH 27.01.2022, Ra 2021/02/0198

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art144 Abs3
VerfGG 1953 §87 Abs3
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VStG §31 Abs2 Z4
VwGG §26 Abs4
VwRallg
RS 1
Für das Ende der Fristhemmung nach § 31 Abs. 2 Z 4 VStG war im Falle einer Abtretung der Beschwerde durch den VfGH an den VwGH nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 die Zustellung der Entscheidung des VwGH an die belangte Behörde maßgebend (vgl. ). Nach der neuen Rechtslage ab dem entscheidet der VwGH nicht mehr über die ihm gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und § 87 Abs. 3 VerfGG 1953 "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG auszuführende Revision. Der Gesetzgeber hat auf diese sich aus der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 ergebende Rechtslage nicht mit einer entsprechenden Anpassung in § 31 Abs. 2 Z 4 VStG reagiert.
Normen
B-VG Art144 Abs3
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
RS 2
Allein mit der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof wird kein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof in Gang gesetzt (vgl. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/16/0034 B RS 5
Normen
B-VG Art144 Abs3
VwGG §26 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §46 Abs1
VwRallg
RS 3
Mit der Zustellung des Abtretungsbeschlusses durch den VfGH wird lediglich der (erneute) Lauf der Frist zur Einbringung der Revision gegen das Erkenntnis des VwG ausgelöst (vgl. , VfSlg. 19867/2014; ; ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/21/0030 B RS 1
Normen
B-VG Art133
B-VG Art144 Abs3
VwGG §25a Abs5
VwGG §42 Abs2 Z1
RS 4
Eine "Weiterbehandlung" einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof scheidet schon deshalb aus, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 B-VG seit zur Entscheidung über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte zuständig ist und es daher auch bei Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof dem Revisionswerber obliegt, die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen, welches diese dann dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen hat (vgl. und Ra 2016/09/0016).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/16/0026 B RS 9
Normen
B-VG Art144 Abs3
VStG §31 Abs2 Z4
VwGG §25a Abs5
VwGG §30a Abs6
VwGG §30a Abs7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
RS 5
Zwischen der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des VfGH und der Vorlage der Revision durch das VwG an den VwGH ist kein Verfahren in dieser Sache beim VwGH anhängig. Wird zwischen der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des VfGH und der Vorlage der Revision an den VwGH kein Verfahren vor dem VwGH geführt, kann nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 Z 4 VStG ("die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof") dieser Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet werden; in diesem Zeitraum ist die (Strafbarkeits)Verjährung demnach nicht gehemmt.
Normen
B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs9
B-VG Art144 Abs3
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VStG §31 Abs2 Z4
VwGG §25a Abs5
VwGG §30a Abs6
VwGG §30a Abs7
VwGG §42 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
RS 6
Das Verfahren vor dem VwGH beginnt seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 erst mit der Vorlage der beim VwG eingebrachten Revision an den VwGH und endet mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH an das VwG (vgl. ; ; ; ; ). Wird die Beschwerde vom VfGH dem VwGH abgetreten, beginnt die Hemmung der Verjährung mit dem Tag des Einlangens der Beschwerde beim VfGH und endet mit der Zustellung des Abtretungsbeschlusses. Bis zur Vorlage der Revision an den VwGH läuft die Verjährung weiter, um ab dem Tag der Vorlage bis zur Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH an das VwG wieder gehemmt zu sein. Die Zeiten, die nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet werden, sind demnach im Falle einer Abtretung für das Verfahren beim Verfassungs- und beim Verwaltungsgerichtshof jeweils getrennt zu berechnen.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/02/0199

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revisionen 1. des K in W und 2. der G AG in G, beide vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Haupstraße 46/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , 1. VGW-002/082/16469/2020/E-2 und 2. VGW-002/082/16470/2020/E, betreffend Übertretung des Wiener Wettengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom  wurde dem Erstrevisionswerber zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der G AG (Zweitrevisionswerberin) gemäß § 9 Abs. 2 VStG zu verantworten, dass diese an der näher genannten Betriebsstätte in W, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Vermittlerin, ausübe, am um 14:15 Uhr insofern die Verpflichtungen des § 17 Abs. 2 Wiener Wettengesetz, wonach die äußere Bezeichnung gemäß Abs. 1 leg. cit. in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten habe, nicht eingehalten habe, als die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte keinen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung beinhaltet habe. Der Erstrevisionswerber habe dadurch § 17 Abs. 2 Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26/2016 idgF verletzt, weshalb über ihn gemäß § 24 Abs. 1 Z 10 Wiener Wettengesetz iVm § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe in Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde. Die Zweitrevisionswerberin wurde (unter anderem) zur Haftung für die Geldstrafe samt Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG verpflichtet.

2 2.1. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zunächst mit Erkenntnis vom  mit näheren Maßgaben ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest, sprach aus, dass die Zweitrevisionswerberin gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG hierfür hafte und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig. Das Erkenntnis wurde den revisionswerbenden Parteien am zugestellt.

3 2.2. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen, am beim Verfassungsgerichtshof eingelangten, Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E 1787/2019-5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser Beschluss wurde dem Verwaltungsgericht am übermittelt.

4 2.3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2019/02/0174 bis 0175, wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Revision war am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Verwaltungsgericht am zugestellt.

5 2.4. Im fortgesetzten Verfahren wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem am  mündlich verkündeten und am schriftlich ausgefertigten Erkenntnis mit näheren Maßgaben ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest, wofür die Zweitrevisionswerberin gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG hafte, und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

6 2.5. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen, am bei ihm eingelangten, Beschwerde mit Beschluss vom , E 1150/2020-5, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser Beschluss wurde dem Verwaltungsgericht am übermittelt.

7 2.6. Der Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom , Ra 2020/02/0227 bis 0228, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil das Verwaltungsgericht dem Erstrevisionswerber in seinem - den Spruch des Straferkenntnisses insofern übernehmenden - Spruch vorgeworfen habe, dass die Zweitrevisionswerberin die wettunternehmerische Tätigkeit des Vermittelns ausgeübt habe, zugleich jedoch die Feststellung getroffen habe, die Zweitrevisionswerberin sei als Buchmacherin tätig geworden. Die Revision war am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Verwaltungsgericht am übermittelt.

8 2.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Strafhöhe Folge, setzte die Geldstrafe auf € 350,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herab und reduzierte den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit näheren Maßgaben ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

9 Dieses Erkenntnis wurde den Vertretern der Revisionswerber am zugestellt.

10 2.8. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom , E 1345/2021-5, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

11 3.1. In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.

12 3.2. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

13 4.1. Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, das angefochtene Erkenntnis sei gegenüber den Revisionswerbern nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG erlassen und die mittlerweile eingetretene Strafbarkeitsverjährung vom Verwaltungsgericht nicht amtswegig wahrgenommen worden.

14 Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und begründet.

15 Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 leg. cit.) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

16 Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist wird die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet (Z 4 leg. cit.).

17 Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Fristenhemmung nach § 31 Abs. 2 Z 4 VStG sind einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde und nicht an den Revisionswerber maßgebend (vgl. , mwN).

18 Für das Ende dieser Fristhemmung war im Falle einer Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an die belangte Behörde maßgebend (vgl. ).

19 Nach der neuen Rechtslage ab dem entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr über die ihm gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und § 87 Abs. 3 VfGG „abgetretene“ Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG auszuführende Revision. Allein mit der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof wird nunmehr gerade kein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof in Gang gesetzt (vgl. , mwN), sondern es wird mit der Zustellung des Abtretungsbeschlusses durch den Verfassungsgerichtshof an den dortigen Beschwerdeführer lediglich der (erneute) Lauf der Frist zur Einbringung der Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ausgelöst (vgl. § 26 Abs. 4 VwGG; näher , mwN).

20 Eine „Weiterbehandlung“ einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof scheidet auch schon deshalb aus, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 B-VG seit zur Entscheidung über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte zuständig ist und es daher auch bei der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof dem Revisionswerber obliegt, gesondert die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen, welches diese dann dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen hat (vgl.  und Ra 2016/09/0016).

21 Daraus ergibt sich, dass zwischen der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes und der Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof kein Verfahren in dieser Sache beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.

22 Wird aber zwischen der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes und der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof kein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geführt, kann nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 Z 4 VStG („die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof“) dieser Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet werden; in diesem Zeitraum ist die (Strafbarkeits)Verjährung demnach nicht gehemmt.

23 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beginnt seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vielmehr erst mit der Vorlage der beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revision an den Verwaltungsgerichtshof und endet mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht (vgl. zu Fristbeginn und -ende z.B.: ; ; , Rn. 11; ; ).

24 Wird also - wie hier - die Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, beginnt die Hemmung der Verjährung mit dem Tag des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und endet mit der Zustellung des Abtretungsbeschlusses. Bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof läuft die Verjährung weiter, um ab dem Tag der Vorlage bis zur Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht wieder gehemmt zu sein. Die Zeiten, die nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet werden, sind demnach im Falle einer Abtretung für das Verfahren beim Verfassungs- und beim Verwaltungsgerichtshof jeweils getrennt zu berechnen.

25 Der Gesetzgeber hat auf diese sich aus der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergebende Rechtslage nicht mit einer entsprechenden Anpassung in § 31 Abs. 2 Z 4 VStG reagiert.

26 Nach § 2 Z 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 2/2021, wird die Zeit vom bis zum Ablauf des nicht in Verjährungsfristen eingerechnet (vgl. zur Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG: ).

27 Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre (vgl. , mwN).

28 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frist des § 31 Abs. 2 VStG nur dann gewahrt, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde (vgl. , mwN).

29 Unter Zugrundelegung des im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Tatzeitpunktes am wäre die dreijährige Frist für die Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 VStG am abgelaufen.

30 Am trat gemäß § 2 Z 2 COVID-19-VwBG eine Hemmung der Verjährungsfrist bis zum ein.

31 Im Revisionsfall lag somit eine Hemmung der Verjährungsfrist in folgenden Zeiträumen vor: bis (Verfassungsgerichtshof 1. Rechtsgang); bis (Verwaltungsgerichtshof 1. Rechtsgang); bis (Covid-19-VwBG und Verfassungsgerichtshof 2. Rechtsgang) sowie bis (Verwaltungsgerichtshof 2. Rechtsgang). Durch die jeweilige Zustellung der Entscheidung des Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshofes begann der jeweils noch offene Teil der Verjährungsfrist wieder zu laufen (vgl. zur Berechnung näher VwSlg. 12.570 A/1987). Durch die elektronische Übermittlung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht am begann somit der zuletzt noch verbliebene Rest der Verjährungsfrist am zu laufen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses am war demnach jedenfalls bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

32 Indem das Verwaltungsgericht die eingetretene Verjährung nicht beachtete, sondern sein abweisendes Erkenntnis erließ, hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

33 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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B-VG Art133
B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs9
B-VG Art144 Abs3
VerfGG 1953 §87 Abs3
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VStG §31 Abs2 Z4
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs4
VwGG §30a Abs6
VwGG §30a Abs7
VwGG §42 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §46 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
Schlagworte
Allgemein Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020198.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-45432