VwGH 18.06.2021, Ra 2021/02/0041
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | VwGG §33 Abs1 VwGG §34 Abs1 VwGG §41 |
RS 1 | Der Revisionswerber unterließ die ihm aufgetragene Behebung der aufgezeigten Mängel und ersuchte um Verfahrensunterbrechung. Dieses Revisionsverfahren wurde mit hg. Beschluss vom , Ra 2021/02/0041-7, gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG eingestellt. Für die mit Eingabe vom neuerlich begehrte Aussetzung gibt es im VwGG keine Rechtsgrundlage (vgl. ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des E in V, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , KLVwG-1131/9/2020, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit Berichterverfügung vom heutigen Tag wurde ein am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangter Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrensunterbrechung und Fristerstreckung zurückgewiesen.
2 In diesem Beschluss heißt es:
„Der Revisionswerber gab am eine an das Landesverwaltungsgericht Kärnten adressierte Revision gegen das ihm am zugestellte Erkenntnis vom , KLVwG-1131/9/2020, zur Post.
Mit Verfügung vom wurde dem Revisionswerber aufgetragen, verschiedene Mängel der Revision innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung zu beheben. Dem Revisionswerber wurde neben anderen Punkten insbesondere aufgetragen, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG).
Diese Verfügung wurde dem Revisionswerber durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am zugestellt.
Am gab der Revisionswerber ein Schreiben zur Post, das am nächsten Tag beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Darin ersucht der Revisionswerber unter anderem um Verfahrensunterbrechung und Fristerstreckung, er unterlässt jedoch eine Behebung der aufgezeigten Mängel.
Für die begehrte Aussetzung gibt es im VwGG keine Rechtsgrundlage (vgl. , mwN).
Abgesehen davon lief die Frist zur Behebung der Mängel am ab, sodass die erst am zur Post gegebene Eingabe zur Fristerstreckung nicht mehr berücksichtigt werden kann, weil eine einmal abgelaufene Frist rechtens nicht verlängert werden kann (vgl. ).
Aus den dargestellten Gründen waren die im Spruch genannten Anträge zurückzuweisen.“
3 Erfolgt eine der revisionswerbenden Partei aufgetragene Mängelbehebung nicht fristgerecht, dann gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen.
4 Der Revisionswerber ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Schon wegen dieser gesetzlichen Folge der Fristversäumung gilt die Revision als zurückgezogen und war das Revisionsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, in der Revisionssache des E in V, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , KLVwG-1131/9/2020, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der (neuerliche) Antrag des Revisionswerbers vom auf Verfahrensunterbrechung und Fristerstreckung wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber erhob am Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , KLVwG-1131/9/2020.
2 Nach der hg. Verfügung vom mit dem Auftrag an den Revisionswerber, verschiedene Mängel der Revision innerhalb von zwei Wochen zu beheben (zugestellt am ), gab der Revisionswerber am ein Schreiben zur Post, in dem er unter anderem um Verfahrensunterbrechung und Fristerstreckung ersuchte, er unterließ jedoch eine Behebung der aufgezeigten Mängel.
3 Infolge Zurückweisung dieses Antrags auf Verfahrensunterbrechung und Fristerstreckung sowie nicht fristgerecht erfolgter Mängelbehebung gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und es wurde mit hg. Beschluss vom , Ra 2021/02/0041-7, das Revisionsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG eingestellt.
4 Für die mit Eingabe vom neuerlich begehrte Aussetzung gibt es im VwGG keine Rechtsgrundlage (vgl. , mwN) und die bereits abgelaufene Frist zur Behebung der Mängel kann rechtens nicht verlängert werden (vgl. ).
5 Aus den dargestellten Gründen waren die im Spruch genannten Anträge zurückzuweisen.
6 Abschließend wird der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben, mit denen nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist und Einstellung des Revisionsverfahrens Anträge auf Verfahrensunterbrechung und Fristerstreckung gestellt werden, prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne Verständigung des Revisionswerbers zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Revisionswerber ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. So 2021/02/0005).
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des E in V, über den Antrag auf Wiederaufnahme des vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Ra 2021/02/0041-7, erledigten Verfahrens betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Beschluss vom , Ra 2021/02/0041-7, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren ein, weil der Revisionswerber dem Auftrag zur Behebung der seiner Revision anhaftenden Mängel nicht in der ihm gesetzten Frist nachgekommen ist.
2 Mit Eingabe vom beantragt der Revisionswerber die „Verfahrenswiederaufnahme zu Ra 2021/02/0041-7“ wegen „(neuerlich) richterlichem Widerstandsverhalten gegen den Rechtsstaat und Verletzung des Parteiengehörs, und mit Bezug auf die gerichtlich nicht berücksichtigten Ausführungen vom Juli, auf die verwiesen wird.“ Darüber hinaus bringt er vor, seinen den Mängelbehebungsauftrag betreffenden Schriftsatz bereits am und nicht - wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen - erst nach Ablauf der Frist am aufgegeben zu haben.
3 Dem Revisionswerber wurde daraufhin aufgetragen, seinen Wiederaufnahmeantrag u.a. durch Angabe der genauen Umstände der Postaufgabe am , vor allem nach Ort, Zeit und Art der Übergabe des Schriftstücks an die Post zu präzisieren und den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Auf die Möglichkeit, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen, wurde hingewiesen.
4 Dazu brachte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom vor, der rechtlich relevante Zeitpunkt betreffend Postbeförderung sei der Tag, an dem ein Schriftstück zur Post gegeben oder in den Postkasten eingeworfen werde. An welchem der Folgetage sich die Postverwaltung dann tatsächlich konkret um die Poststücke kümmere und wie schnell der Posttransport gestaltet werde, ändere nichts am Tag der Postaufgabe, die am durch Einwurf in den Postkasten erfolgt sei. Wegen der Verfassungswidrigkeit des „Anwaltszwangs“ werde um Verfahrensunterbrechung bis zur diesbezüglichen gerichtlichen Klärung ersucht, wobei in eventu außerdem der Antrag auf Verfahrenshilfe zustehe.
5 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , So 2021/03/0006-6, wurde der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass in Hinkunft vergleichbare Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof, nämlich Wiederaufnahmeanträge wegen behaupteter Verletzung des Parteiengehörs oder wegen angeblicher Unrichtigkeit seiner Entscheidungen, prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert sowie ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Antragstellers zu den Akten genommen werden.
6 Soweit der Revisionswerber eine Verletzung des Parteiengehörs und „richterliches Widerstandsverhalten“ behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass schon mit Blick auf den soeben genannten hg. Beschluss weitere Ausführungen unterbleiben können.
7 Zur Behauptung des Revisionswerbers, seine Eingabe sei tatsächlich bereits am und nicht - wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen - erst nach Ablauf der Frist am zur Post gegeben worden, ist der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG zu prüfen. Demnach ist die Wiederaufnahme eines durch Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.
8 Gemäß § 33 Abs. 3 AVG, der nach § 62 Abs. 1 VwGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwenden ist, werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
9 Für den Beginn des Postlaufes ist maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird. Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Wer am letzten Tag einer Frist die befristete Eingabe im Wege der Post aufgeben will, muss dabei das Schriftstück entweder selbst beim Postamt innerhalb der Amtsstunden aufgeben oder es zumindest rechtzeitig vor der planmäßigen Aushebung desselben Tages in den Postkasten einwerfen, sodass durch die Aushebung das Schriftstück in postalische Behandlung genommen wird (vgl. dazu etwa bis 0013, mwN).
10 Da das Kuvert der Eingabe des Revisionswerbers vom den Poststempel vom trägt, er trotz Aufforderung zur zeitlichen Präzisierung nur den als Tag der Postaufgabe nennt und - entgegen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - lediglich auf das Einwerfen in den Postkasten abstellt sowie den Zeitpunkt, wann durch die Aushebung das Schriftstück in postalische Behandlung genommen wird, dahinstehen lässt, wird eine vom Verwaltungsgerichtshof für die Einstellung des Revisionsverfahrens irrige Annahme der Versäumung der Mängelbehebungsfrist nicht dargetan und auch dieser Wiederaufnahmegrund nicht geltend gemacht.
11 Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen (vgl. etwa neuerlich So 2021/03/0006-6, mwN), sodass es im vorliegenden Fall auf die vom Revisionswerber behauptete Verfassungswidrigkeit des § 24 Abs. 2 VwGG, wonach auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, nicht mehr ankommt.
12 Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nach § 45 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. d VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §33 Abs1 VwGG §34 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020041.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-45417