VwGH 24.08.2023, Ra 2020/22/0128
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Nach § 60 AVG in Verbindung mit den §§ 17, 29 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Erkenntnisses (unter anderem) die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert die eindeutige - eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche - Angabe jener Gründe, welche die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, einen bestimmten Sachverhalt festzustellen (vgl. mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2015/08/0033 E RS 1 (hier ohne den Einschub im zweiten Satz) |
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RS 2 | Die Begründungspflicht stellt keinen Selbstzweck dar, sondern führt ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn dadurch entweder die Rechtsverfolgung durch die Parteien oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. ; , Ro 2016/08/0023). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2019/22/0107 B RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des D V, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , VGW-151/044/13281/2019-51, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am beim Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG; er berief sich dabei auf seine am geschlossene Ehe mit einer - über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügenden - serbischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Zusammenführende). Der beantragte Aufenthaltstitel wurde ihm erstmals mit Gültigkeit bis erteilt und aufgrund seiner Anträge vom und vom mit Gültigkeit zunächst bis und zuletzt bis verlängert.
1.2. Im Jänner 2016 reichte die Zusammenführende die Ehescheidungsklage gegen den Revisionswerber ein. Am wurde die Ehe schließlich auf Antrag beider Ehegatten im Einvernehmen gemäß § 55a EheG rechtskräftig geschieden.
1.3. Am stellte der Revisionswerber einen weiteren Verlängerungsantrag (einen damit zunächst verbundenen Zweckänderungsantrag zog er wieder zurück) und gab dabei der Behörde erstmals seine im Jahr 2016 erfolgte Ehescheidung bekannt. Die Behörde ersuchte daraufhin die Landespolizeidirektion (LPD) Wien um Überprüfung gemäß § 37 Abs. 4 NAG wegen des Verdachts auf Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Die LPD Wien teilte mit Bericht vom mit, dass aufgrund der durchgeführten Ermittlungen vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei.
2.1. Mit Bescheid vom sprach die Behörde die amtswegige Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Erstantrag sowie die Verlängerungsanträge vom und gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wegen des nachträglichen Hervorkommens einer Aufenthaltsehe aus. Unter einem wies sie die vorgenannten Anträge gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG und den weiteren Verlängerungsantrag vom gemäß § 24 NAG ab.
2.2. Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde mit dem wesentlichen Vorbringen, es sei keine Aufenthaltsehe vorgelegen.
3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit drei Tagsatzungen) - als unbegründet ab; dies mit der Maßgabe, dass die Abweisung der Anträge jeweils gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfolge.
3.2. Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang (vgl. dazu bereits Pkt. 1. und 2.). Weiters stellte es fest, dass die Ehe zwischen dem Revisionswerber und der Zusammenführenden (lediglich) zu dem Zweck geschlossen worden sei, dem Revisionswerber einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Seine Motivlage sei darauf gerichtet gewesen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Ein eheliches Familienleben sei weder im Zeitpunkt der Antragstellung in den nun wiederaufgenommenen Verfahren noch im Zeitpunkt der diesbezüglichen Entscheidungen der Behörde vorgelegen.
3.3. In der Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst im Wesentlichen aus, die Feststellung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gründe sich auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Zusammenführenden. Demnach habe zwar vorehelich eine „normale Beziehung“ bestanden, mit der Eheschließung habe sich der Revisionswerber aber (auf näher erörterte Weise) schlagartig und „komplett verändert“ und sei ein „Bruch der Beziehung“ eingetreten, sodass von einer ehelichen Gemeinschaft nicht mehr gesprochen werden könne. Der Revisionswerber habe sich offenbar nur deshalb mit der Zusammenführenden eingelassen, damit sie ihn heirate und er einen Aufenthaltstitel erlangen könne; nach der Eheschließung habe er die Haushaltsgemeinschaft nur mehr zum Schein aufrechterhalten.
Den gegenteiligen Angaben des Revisionswerbers könne - so das Verwaltungsgericht weiter - nicht gefolgt werden. Der Revisionswerber habe in Bezug auf das von ihm behauptete Vorliegen einer (echten) Ehe keinen glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Er habe die ihm gestellten Fragen oftmals ausweichend bzw. nicht konkret beantwortet, auch sei seine Darstellung (in näher erörterten Punkten) durch Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten gekennzeichnet gewesen. Trotz des damals bereits eingeleiteten Scheidungsverfahrens habe er noch im Jahr 2016 die Verlängerung des Aufenthaltstitels erwirkt, ohne die Behörde entsprechend zu informieren.
Den plausiblen Angaben der Zusammenführenden stünden auch die Aussagen der anderen Zeugen nicht entgegen. Die Zeugenangaben seien (in näher erörterten Punkten) zum Teil vage bzw. unbestimmt, bezögen sich zum Teil nur auf partielle oder mittelbare Wahrnehmungen, beträfen zum Teil auch keine strittigen oder wesentlichen Umstände und könnten zum Teil auch wegen Voreingenommenheit (zugunsten des Revisionswerbers) als nicht der Wahrheit entsprechend erachtet werden.
3.4. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, ab der Eheschließung bzw. jedenfalls ab der Stellung des Erstantrags sei ein eheliches Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zwischen dem Revisionswerber und der Zusammenführenden nicht mehr vorgelegen. Zwar habe eine Haushaltsgemeinschaft (auch mit Aspekten einer Wirtschaftsgemeinschaft) noch bis Jänner 2016 fortbestanden, diese sei aber mit einer bloßen Wohngemeinschaft zu vergleichen, die über eine Begegnungsgemeinschaft nicht hinausgegangen sei. Ein eheliches Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK habe jedenfalls im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung in den wiederaufgenommenen Verfahren und der diesbezüglichen Entscheidungen nicht mehr bestanden. Es sei daher vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen.
Infolge dessen sei die Wiederaufnahme der Verfahren über den Erstantrag und die Verlängerungsanträge vom und gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG sowie die Abweisung dieser Anträge und auch des weiteren Verlängerungsantrags vom auszusprechen gewesen. Die Maßgabebestätigung ergebe sich daraus, dass der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG bei einer geschiedenen Ehe nicht in Betracht komme.
3.5. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - außerordentliche Revision, in der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.
5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6.1. Der Revisionswerber macht als Verfahrensmangel geltend, das angefochtene Erkenntnis werde den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht habe die notwendigen Begründungselemente nicht hinreichend ausgeführt. So habe es sich in der Beweiswürdigung auf die als glaubwürdig erachteten Angaben der Zusammenführenden gestützt, ohne die vorhandenen Widersprüche entsprechend zu würdigen. Auch habe es den gegenteiligen Aussagen der Zeugen ohne nähere Begründung keinen Glauben geschenkt.
6.2. Gemäß § 60 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung (unter anderem) die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert die eindeutige Angabe jener Gründe, die das Verwaltungsgericht bei Vorliegen widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, einen bestimmten Sachverhalt festzustellen. Die Begründungspflicht stellt dabei keinen Selbstzweck dar, ein Begründungsmangel führt vielmehr nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn dadurch die Rechtsverfolgung durch die Parteien bzw. die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. etwa , Pkt. 7.2., mwN).
6.3. Vorliegend ist nicht zu sehen, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts den soeben aufgezeigten Anforderungen nicht entspräche. Das angefochtene Erkenntnis ist jedenfalls so weit begründet, dass daraus hinreichend deutlich hervorgeht, aufgrund welcher maßgeblichen Erwägungen das Verwaltungsgericht zu den getroffenen Feststellungen gelangt ist. Eine Rechtsverfolgung durch die Parteien und eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ist auf dieser Grundlage ohne Weiteres möglich.
Soweit der Revisionswerber auch die (inhaltliche) Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit der vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen in Zweifel zieht, ist auf die nachfolgenden Erörterungen (vgl. näher unten Pkt. 8.) hinzuweisen.
7.1. Der Revisionswerber moniert weiters, das Verwaltungsgericht sei der Darstellung der Zusammenführenden gefolgt, wonach er während ihrer Verwaltungshaft mit einer anderen Frau in der Ehewohnung zusammengelebt habe. Da sich die Zusammenführende insofern auf die Angaben einer Schwägerin des Revisionswerbers und einer Nachbarin berufen habe, hätte das Verwaltungsgericht auch diese Personen von Amts wegen vernehmen müssen. Zudem habe es unterlassen, auch die vernommenen Zeugen zu dem genannten Thema zu befragen.
7.2. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber eine Beweisaufnahme durch zeugenschaftliche Vernehmung der vorhin angeführten weiteren Personen nicht beantragt hat. Auch wäre es ihm und seinem Vertreter in der mündlichen Verhandlung offen gestanden, bei der Vernehmung der sonstigen Zeugen in Ausübung des Fragerechts die nun vermissten zusätzlichen Angaben zu erwirken.
7.3. Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Stands der Ermittlungen ein ausreichend erhobener Sachverhalt vorliegt oder ob noch weitere amtswegige Beweisaufnahmen erforderlich sind, stellt regelmäßig - wenn nicht von einem krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Fehler auszugehen ist - als jeweils einzelfallbezogene Beurteilung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. etwa , Pkt. 7.2., mwN).
Gegenständlich zeigt der Revisionswerber nicht auf, inwiefern das Unterbleiben einer weitergehenden amtswegigen Beweisaufnahme nach Lage des Falls einen krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Fehler darstellen sollte. Das Vorliegen eines solchen Fehlers ist auch nicht zu sehen, konnte doch aus den zur Verfügung stehenden Beweisergebnissen ein Sachverhalt in nicht unschlüssiger Weise festgestellt werden.
8.1. In der weiteren Mängelrüge macht der Revisionswerber zusammengefasst im Wesentlichen geltend, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts entspreche nicht den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit. Er beruft sich dabei auf (beispielhaft aufgezeigte) Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten in einigen Punkten (vgl. noch näher Pkt. 8.4.) und möchte daraus eine generelle Unzulänglichkeit bzw. Unzuverlässigkeit der Beweiswürdigung ableiten.
8.2. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der freien Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen ist. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung zugänglich, als es um die Ermittlung der Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren sowie um die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen im Sinn ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut geht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa , Pkt. 6.2., mwN).
8.3. Vorliegend hält die Beweiswürdigung einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Sinn der soeben dargestellten Kriterien stand. Das Verwaltungsgericht traf die Feststellungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit mehreren Tagsatzungen) auf Basis der abgelegten Beweisaussagen und der sonstigen Beweisergebnisse. Es setzte sich dabei mit den Beweisergebnissen eingehend auseinander und nahm - vor allem unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung von den Beweispersonen gewonnenen persönlichen Eindrucks - eine ausführliche Würdigung vor. Demnach gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Angaben der Zusammenführenden, wonach letztlich vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei, nachvollziehbar und plausibel seien, während die gegenteilige Darstellung des Revisionswerbers aufgrund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks sowie der seinen Angaben anhaftenden Widersprüche bzw. Ungereimtheiten nicht glaubwürdig sei. Daran könnten auch die - soweit mit der Aussage der Zusammenführenden im Widerspruch stehenden - Angaben der anderen Zeugen nichts ändern, bestünden doch gegen deren Darstellung jeweils (näher erörterte) erhebliche Bedenken und könne ihren Angaben deshalb nicht gefolgt werden.
Im Hinblick darauf stellte jedoch das Verwaltungsgericht die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar dar, wobei nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre. Vielmehr ist die Schlüssigkeit der Erwägungen im Sinn ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der menschlichen Erfahrung gegeben und wurden die Beweisergebnisse auch in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt.
8.4. Dem vermag der Revisionswerber - auch im Einzelnen - nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.
8.4.1. So macht der Revisionswerber geltend, das Verwaltungsgericht habe gravierende Widersprüche in den Angaben der Zusammenführenden nicht berücksichtigt. Diese habe nämlich bei der Polizei angegeben, die Verwandten hätten von der Eheschließung nichts gewusst, während sie beim Verwaltungsgericht konträr ausgesagt habe. Auch habe sie zunächst noch behauptet, jedenfalls ihr Vater habe nichts von der Heirat gewusst, wobei sie auch diese Behauptung letztlich als unrichtig habe eingestehen müssen.
Die behaupteten Widersprüche in den Angaben der Zusammenführenden liegen jedoch nicht vor. Die Zusammenführende gab sowohl bei der Polizei als auch beim Verwaltungsgericht übereinstimmend an, dass sie ihren (eigenen) Verwandten die bevorstehende Eheschließung im März 2013 nicht mitgeteilt habe; die Verwandten hätten vielmehr erst später von der Heirat erfahren, wie auch von ihrem zeugenschaftlich vernommenen Bruder bestätigt wurde. In Bezug auf ihren Vater bekräftigte die Zusammenführende ebenso, dass dieser im Vorfeld nichts von der Eheschließung gewusst habe; er habe jedoch die Heirat schließlich (noch rechtzeitig) „mitbekommen“ und sei - wie auch der Revisionswerber bestätigte - am Abend des Hochzeitstags bei den Ehegatten vorbeigekommen, um zu gratulieren.
8.4.2. Der Revisionswerber rügt weiters, das Verwaltungsgericht sei unrichtig von einem „Bruch der Beziehung“ bereits mit der Eheschließung ausgegangen, hätten doch der Revisionswerber und die Zusammenführende nach ihren Angaben auch noch später miteinander Geschlechtsverkehr gehabt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber keine ausdrücklichen Angaben machte, bis wann die Eheleute Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Was die Angaben der Zusammenführenden betrifft, so sagte diese einerseits aus, sie habe (jedenfalls) ab dem Jahr 2014 keinen Geschlechtsverkehr mehr mit dem Revisionswerber gehabt. Andererseits hob sie hervor, dass eine „normale Beziehung“ nur bis zur Eheschließung vorgelegen sei, der Revisionswerber sich ab dann „komplett geändert“ habe, er fortan gemacht habe, was er wollte, sie ignoriert habe etc. Im Hinblick darauf erscheint es jedoch nicht als unschlüssig, wenn das Verwaltungsgericht den „Bruch der Beziehung“ bereits im Lauf des Jahres 2013 (zeitnah) mit der Eheschließung annahm.
8.4.3. Der Revisionswerber moniert ferner, das Verwaltungsgericht sei unerklärlich zur Ansicht gelangt, dass er während der Verwaltungshaft der Zusammenführenden (im Jahr 2015) bereits mit einer anderen Frau in der Ehewohnung zusammengelebt habe. Soweit es die Ansicht vertreten habe, die Zusammenführende habe dies - aufgrund der von einer Schwägerin des Revisionswerbers und einer Nachbarin erhaltenen Informationen - glaubwürdig dargetan, liege eine nicht nachvollziehbare Würdigung vor, seien doch die betreffenden Personen nicht einmal namentlich genannt und auch nicht einvernommen worden.
Eine nicht nachvollziehbare Würdigung ist auch insofern nicht zu sehen. Die Zusammenführende gab sowohl bei der Polizei als auch beim Verwaltungsgericht übereinstimmend an, dass der Revisionswerber während ihrer Verwaltungshaft (im April und Mai 2015) bereits mit einer anderen Frau in der Ehewohnung zusammengelebt habe. Dass die Zusammenführende von diesem Umstand aufgrund ihrer Haft nicht selbst unmittelbar Kenntnis erlangte, ist dabei unschädlich, wurde sie doch - nach ihren vom Verwaltungsgericht als glaubwürdig erachteten Angaben - sowohl von einer Schwägerin des Revisionswerbers (mit Namen Romana) als auch von einer Wohnungsnachbarin über deren diesbezügliche Wahrnehmungen informiert. Es wäre dem anwaltlich vertretenen Revisionswerber - wie schon gesagt (vgl. oben Pkt. 7.2.) - unbenommen gewesen, die - ihm entweder ohnehin bekannten oder von ihm leicht auszuforschenden - Informantinnen als Zeugen zu beantragen, was nicht geschehen ist. Dem Verwaltungsgericht ist insofern kein vorwerfbares Versäumnis anzulasten.
8.4.4. Der Revisionswerber macht des Weiteren geltend, es sei vollkommen unverständlich, warum das Verwaltungsgericht die Angaben der Zeugen, die seine Darstellung bestätigt hätten, indem sie im Ergebnis ein intaktes eheliches Familienleben bis zum Auszug der Zusammenführenden aus der Ehewohnung (im Jänner 2016) geschildert hätten, als unglaubwürdig erachtet habe.
Damit wird eine unschlüssige Beweiswürdigung ebenso nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Aussagen der Zeugen eingehend auseinandergesetzt und ist aus nachvollziehbaren Erwägungen zum Ergebnis gelangt, dass die Aussagen nicht geeignet seien, die glaubwürdige Darstellung der Zusammenführenden zu widerlegen. Dem vermag der Revisionswerber nichts Stichhältiges entgegenzusetzen, beschränkt er sich doch darauf, einzelne Angaben in den Zeugenaussagen hervorzukehren, die den Anschein eines bis zuletzt harmonischen bzw. intakten Ehelebens erwecken sollen. Er unterlässt es dabei jedoch, den vom Verwaltungsgericht gegen die Aussagen der Zeugen gehegten Bedenken und Zweifeln jeweils konkret und substanziiert entgegenzutreten und sie damit begründet zu widerlegen.
8.5. Zusammengefasst bestehen somit gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts keine Bedenken, sondern beruht die Würdigung auf durchwegs nachvollziehbaren Erwägungen.
9. Insgesamt vermochte der Revisionswerber daher keine Rechtsfrage aufzuzeigen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
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Schlagworte | Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel freie Beweiswürdigung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220128.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-45398