VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Tatsache, dass das BVwG seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat, entbindet es nicht, seine Überlegungen in gesetzmäßiger Weise offen zu legen (wobei dabei aber ohnedies von überflüssigen weitwendigen nicht der Begründung dienlichen Ausführungen Abstand zu nehmen ist; dazu, sich im Rahmen der Begründung auf Entscheidungswesentliches zu beschränken, ausführlich - gerade in Bezug auf die bisherige Praxis des BVwG - das E vom , Ra 2016/21/0325). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/19/0017 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/22/0081 E RS 1 |
Normen | AVG 1991 §38 12010E267 AEUV Art267 |
RS 3 | Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. ; ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2020/15/0059 B RS 2 |
Normen | AVG §38 AVG §68 Abs1 EURallg VwGG §42 Abs2 Z1 VwGVG 2014 §17 12010E267 AEUV Art267 32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs2 32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs3 |
RS 4 | Der VwGH hat zu Ro 2019/14/0006 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", gestellt. Das BVwG gründet seine Aussetzung aber nicht auf die Entscheidung des EuGH in diesem, zu C-18/20 beim EuGH protokollierten Vorabentscheidungsverfahren, sondern unmissverständlich auf die Erledigung des Verfahrens Ro 2019/14/0006 vor dem VwGH. Dieses (innerstaatliche) Verfahren vor dem VwGH ist aber vorliegendenfalls jedenfalls nicht präjudiziell im Sinne des § 38 AVG (vgl. ; , Ra 2020/15/0059). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , I421 2234330-1/2E, betreffend die Aussetzung eines Verfahrens nach dem Asylgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: M F in I), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird in seinem Spruchpunkt A.I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in seinem Spruchpunkt A.II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste im Jahr 2007 nach Österreich ein und stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeverfahren mit Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom rechtskräftig abgewiesen wurde.
2 Am stellte der Mitbeteiligte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeverfahren mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko festgestellt. Es wurde dem Mitbeteiligten keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
3 Am stellte der Mitbeteiligte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und bezog sich dabei auf die Gründe aus seinem ersten Antrag. Im Rahmen seiner Einvernahme am brachte er zusätzlich vor, im Jahr 2007 während des Gebets angegriffen und dazu gedrängt worden zu sein, mehr zu beten und keinen Alkohol und keine Drogen mehr zu konsumieren. Im Zuge einer weiteren Einvernahme am gab der Mitbeteiligte zudem an, im Jahr 2000 wegen seiner Homosexualität Probleme bekommen zu haben. In den vorangegangenen Verfahren sowie im gegenständlichen Antrag und in der Einvernahme am habe er aus Scham dazu keine Angaben gemacht.
4 Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ergangen sei.
5 Mit Bescheid des BFA vom wurde der gegenständliche Antrag sowohl hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
6 Mit dem angefochtenen Beschluss erkannte das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt A.I.) und setzte das Verfahren über die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den oben angeführten Bescheid gemäß § 38 AVG „bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren Ro 2019/14/0006“ aus (Spruchpunkt A.II.). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
7 Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung begründete das BVwG damit, dass die reale Gefahr einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ohne meritorische Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens des Mitbeteiligten im gegenständlichen Verfahren nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, weshalb die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei. Zur Aussetzung führte es aus, der Mitbeteiligte habe schuldhaft erst im Rahmen des Verfahrens zu seinem zweiten Folgeantrag, und nicht bereits im ersten Asylverfahren, vorgebracht, homosexuell sowie angegriffen und verletzt worden zu sein. Daher stelle sich die Frage, ob die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Folgeantrags abgelehnt werden könne, obwohl Österreich die Vorschriften des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe. In Zusammenhang mit dieser Rechtsfrage habe der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren zu Ro 2019/14/0006 mit Beschluss vom , EU 2019/0008, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt. Der Ausgang des gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahrens sei unmittelbar für die im gegenständlichen Verfahren zu treffende Rechtsfrage präjudiziell, weshalb das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Ro 2019/14/0006 - nach entsprechender Beantwortung der vorgelegten Fragen durch den EuGH - auszusetzen gewesen sei.
8 Das BFA (als die vor dem BVwG belangte Behörde) erhob die vorliegende außerordentliche Revision und begründete dies damit, dass das BVwG sowohl seine Entscheidung über die Aussetzung als auch jene über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht begründet hätte sowie von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 38 AVG sowie zur Begründung von Entscheidungen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG abgegangen sei. Zudem fehle Rechtsprechung dazu, ob eine rechtskräftige Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine fallbezogene Bindungswirkung entfalte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision erweist sich als zulässig und begründet:
10 Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG (Spruchpunkt A.I.):
11 Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes zu begründen. Dies gilt gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG auch für Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, sofern es sich nicht um bloß verfahrensleitende Beschlüsse handelt. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben.
12 Lässt eine Entscheidung die Trennung der Begründungselemente in einer Weise vermissen, sodass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn sich eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung gründet (vgl. , mwN).
13 Diesen Anforderungen wird der Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt A.I.) nicht gerecht.
14 Mit dem vom Mitbeteiligten in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde sein (zweiter) Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Bereits mit Erkenntnis des BVwG vom war gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, die im Entscheidungszeitpunkt des BVwG durchsetzbar war. Gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 BFA-VG kam daher der vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen nicht zu.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass auch die kurze Entscheidungsfrist betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht nicht davon entbindet, seine Überlegungen in gesetzmäßiger Weise offen zu legen (vgl. erneut , mwN).
16 Das Bundesverwaltungsgericht hielt zwar fest, es seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BFA-VG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllt, begründete aber darüber hinaus nicht, warum im Sinn dieser Bestimmung anzunehmen wäre, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten in den Staat, auf den bezogen die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Begründung erschöpft sich vielmehr darin, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die reale Gefahr der Verletzung der genannten Bestimmungen ohne meritorische Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens des Mitbeteiligten im gegenständlichen Verfahren nicht von Vornherein ausgeschlossen werden könnte. Wie die Revision zutreffend anführt, wird damit den oben angeführten Leitlinien der Rechtsprechung zur Begründung einer Entscheidung durch ein Verwaltungsgericht nicht entsprochen.
17 Der angefochtene Beschluss war daher in seinem Spruchpunkt A.I. gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
18 Zur Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG (Spruchpunkt A.II.):
19 Der - gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgebliche - § 38 zweiter Satz AVG berechtigt dazu, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer im Ermittlungsverfahren auftauchenden Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (vgl. ).
20 Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. ; , 99/12/0286).
21 Der Verwaltungsgerichtshof hat - wie das BVwG zutreffend anführt - zu Ro 2019/14/0006 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, gestellt. Das BVwG gründet seine Aussetzung aber nicht auf die Entscheidung des EuGH in diesem, zu C-18/20 beim EuGH protokollierten Vorabentscheidungsverfahren, sondern unmissverständlich auf die Erledigung des Verfahrens Ro 2019/14/0006 vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dieses (innerstaatliche) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist aber vorliegendenfalls jedenfalls nicht präjudiziell im Sinne des § 38 AVG (vgl. ; , Ra 2020/15/0059).
22 Zudem ergibt sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung, dass das BVwG seinen Aussetzungsbeschluss auf § 34 Abs. 3 VwGVG stützen wollte. Insbesondere fehlt es dem angefochtenen Beschluss an jeglichen Ausführungen zu den in § 34 Abs. 3 Z 1 und 2 VwGVG genannten Voraussetzungen einer Aussetzung nach dieser Bestimmung. Im Übrigen stellt das BVwG auch nicht dar, ob im gegenständlichen Fall überhaupt eine Konstellation vorliegt, die mit jener vergleichbar wäre, die dem vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen zugrunde lag (vgl. erneut ).
23 Der angefochtene Beschluss war daher in seinem Spruchpunkt A.II. schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen in der Revision eingegangen werden musste.
Wien, am
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Normen | AVG 1991 §38 AVG §38 AVG §68 Abs1 BFA-VG 2014 §17 Abs1 EURallg VwGG §42 Abs2 Z1 VwGVG 2014 §17 VwGVG 2014 §29 Abs1 VwGVG 2014 §31 Abs3 12010E267 AEUV Art267 32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs2 32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs3 |
Schlagworte | Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190379.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-45392