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VwGH 04.10.2023, Ra 2020/17/0026

VwGH 04.10.2023, Ra 2020/17/0026

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
VStG §31 Abs2
VStG §31 Abs2 Z4
VStG §45 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
RS 1
Im Revisionsfall endete der Tatzeitraum mit , sodass zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG ausgelöst wurde. Diese ist sohin mit abgelaufen. Die im ersten Rechtsgang erhobene Revision langte beim VwGH am ein. Eine fristhemmende Wirkung des Verfahrens (§ 31 Abs. 2 Z 4 VStG) konnte aufgrund der Verjährung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr eintreten. Im Revisionsfall ist die Verjährungsfrist bereits mit abgelaufen gewesen. Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das LVwG im fortgesetzten Verfahren daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt (vgl. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/17/0004 E RS 1 (hier: Ende des Tatzeitraumes mit ; Einlangen der Revision beim VwGH am )

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofräte Dr. Schwarz und Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des N J in I, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , LVwG-2015/21/0944-7, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit am  mündlich verkündetem und am schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) den Revisionswerber im Instanzenzug der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig, weil er verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn gemäß „§ 52 Abs. 1 Einleitungssatz GSpG“ drei Geldstrafen (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis mit Erkenntnis vom , Ra 2018/15/0110, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

3 Das LVwG wies im fortgesetzten Verfahren mit dem angefochtenen Erkenntnis die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es die verletzte Rechtsnorm und Strafsanktionsnorm im angefochtenen Straferkenntnis abänderte.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.

5 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, es sei bereits die Verjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG eingetreten.

7 Damit erweist sich die Revision als zulässig und auch als berechtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

9 Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in § 31 Abs. 1 VStG genannten Zeitpunkt.

10 Im Revisionsfall endete der Tatzeitraum laut Straferkenntnis mit , sodass zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG ausgelöst wurde.

11 Die im ersten Rechtsgang erhobene Revision langte beim Verwaltungsgerichtshof am ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Strafbarkeitsverjährung bereits eingetreten, sodass kein Anwendungsfall des § 31 Abs. 2 Z 4 VStG vorliegt.

12 Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das LVwG das Straferkenntnis jedenfalls aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt (vgl. ).

13 Indem das LVwG dies verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war (vgl. ).

14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VStG §31 Abs2
VStG §31 Abs2 Z4
VStG §45 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170026.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-45381