Suchen Hilfe
VwGH 25.03.2021, Ra 2020/16/0165

VwGH 25.03.2021, Ra 2020/16/0165

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
FAG 2017 §17 Abs3 Z5
StVO 1960 §25
RS 1
Die Gebührenpflicht innerhalb einer Kurzparkzone besteht auch dann, wenn an bestimmten Stellen der Kurzparkzone nach anderen Rechtsvorschriften das Parken oder das Halten und Parken verboten ist (vgl. ).
Normen
AbgabenG OÖ 2010 §1
AbgabenG OÖ 2010 §10
FinStrG §33 Abs3 litb
ParkabgabeG OÖ §6 Abs1
RS 2
Eine Legaldefinition des Hinterziehens oder des Verkürzens enthält das Oö. Parkgebührengesetz nicht. In Anlehnung an die inhaltliche Aussage des § 10 des nach dessen § 1 subsidiär anwendbaren Oö. Abgabengesetzes kann das Hinterziehen als ein vorsätzliches Verkürzen verstanden werden, wobei eine Legaldefinition des Verkürzens auch dieses Landesgesetz nicht enthält. Dem Begriffsverständnis des § 33 Abs. 3 lit. b des (auf die in Rede stehende Parkgebühr allerdings nicht anzuwendenden) Finanzstrafgesetzes folgend, welches auch der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, ist ein Verkürzen der in Rede stehenden Parkgebühr dann anzunehmen, wenn die nach der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung der Verordnung, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 2019/14, zu entrichtende Gebühr nicht zum Fälligkeitszeitpunkt und nach den Vorschriften des § 5 Abs. 2 der Parkgebührenverordnung entrichtet wird.
Normen
VStG §33a
VStG §33a Abs1
RS 3
Nach dem Wortlaut des § 33a Abs. 1 VStG ist das Ziel der in § 33a VStG festgelegten Maßnahmen die Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten und die Herstellung des den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustandes. Damit werden in erster Linie sogenannte Dauerdelikte angesprochen (vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 1150/2 und 1150/1).
Normen
ParkabgabeG OÖ §6
ParkabgabeG OÖ §6 Abs1 lita
VStG §33a
VStG §33a Abs1
VStG §33a Abs2
VStG §45 Abs1 Z3
RS 4
Die im Revisionsfall in Rede stehende Übertretung des § 6 des Oö. Parkgebührengesetzes war jedenfalls bereits beendet und der Erfolg der Verkürzung war bereits eingetreten. Es mag zwar eine Entrichtung der geschuldeten Parkgebühr auch nach Deliktsbeendigung noch möglich sein, den Zustand einer fristgerechten Gebührenentrichtung könnten die in § 33a VStG vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr erreichen. Solcherart kommt die Anwendung des § 33a VStG für die Übertretung nach § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes nicht in Betracht, weshalb das Landesverwaltungsgericht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG nicht auf ein sich aus § 33a Abs. 2 VStG ergebendes Verfolgungshindernis stützen durfte. Im Übrigen erweist sich die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG auch deshalb als unzutreffend, weil das vom Landesverwaltungsgericht gesehene Verfolgungshindernis so lange nicht vorläge, als die in § 33a Abs. 1 VStG vorgesehene Maßnahme einer schriftlichen Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen, nicht gesetzt wird (vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 1150/3).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-400467/3/Gf/RoK, betreffend Übertretung nach § 6 des Oö. Parkgebührengesetzes (mitbeteiligte Partei: F B in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis vom erkannte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz den Mitbeteiligten der Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes schuldig, verhängte über ihn eine Geldstrafe von 55 € (Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall deren Uneinbringlichkeit 44 Stunden) und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrages von 10 € zu den Kosten des Strafverfahrens.

2 Der Mitbeteiligte habe am von 10:01 bis 10:15 Uhr in Linz, F.straße vor Haus Nr. xx das näher beschriebene Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und sei damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte der Bürgermeister u.a., dass bereits zehn „verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen in Bezug auf Übertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz“ vorlägen.

3 Dagegen brachte der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom eine Beschwerde ein, worin er vorbrachte, er habe an einem Samstag in einem Bereich geparkt, welcher durch „Verkehrstafeln mit Halte und Parkverbot montags bis Freitag von 8 bis 18 Uhr 30“ begrenzt und nicht als Kurzparkzone „(nur am Samstagvormittag)“ erkennbar sei.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das bekämpfte Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ein und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Das Landesverwaltungsgericht gelangte zum Ergebnis, der Mitbeteiligte habe tatbestandsmäßig im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes gehandelt. Unter Punkt III. 5. des angefochtenen Erkenntnisses führte das Landesverwaltungsgericht sodann aus:

„5. Allerdings ist im vorliegenden Fall auch Folgendes zu berücksichtigen:

5.1 Zunächst geht aus dem Akt der Behörde hervor, dass über den Bf. bislang noch keine rechtskräftige Strafe wegen einer Verwaltungsübertretung verhängt wurde; seine bisherige Unbescholtenheit war daher als mildernd zu berücksichtigen.

Auf der anderen Seite sind weder Erschwerungsgründe noch Anzeichen dafür erkennbar, dass die öffentliche Ordnung durch die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat (Nichtentrichtung der fälligen Mindest-Parkgebühr in Höhe von 1 Euro für das eine knappe Viertelstunde dauernde Abstellen des KFZ) in einer deutlich spürbaren Weise beeinträchtigt worden wäre.

5.2 Davon ausgehend ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. zwar objektiv besehen den Tatbestand des § 6 des Oö. ParkGebG erfüllt hat, die Behörde jedoch gemäß § 33a Abs. 1 und 2 VStG u.a. dann, wenn sie einerseits zwar eine Übertretung festgestellt hat, andererseits aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden jeweils gering ist, den Beschuldigten mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe des festgestellten Sachverhaltes aufzufordern hat, innerhalb einer angemessenen Frist einen den Verwaltungsvorschriften entsprechenden Zustand herzustellen. Wird dieser Aufforderung fristgerecht entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung einer Person unzulässig.

In diesem Zusammenhang ist aus generalpräventivem Blickwinkel die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nach § 33a Abs. 3 VStG v.a. dann als nicht gering zu qualifizieren, wenn die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt hat oder das Auftreten solcher Auswirkungen bei auch nur kurzem Andauern des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu erwarten ist.

5.3 Nach den Gesetzesmaterialien liegt der Sinn dieser Bestimmung vornehmlich darin, ‚den Grundsatz `Beraten statt strafen´ in allgemeiner Form [zu]verwirklichen‘ (vgl. die E zu RV, 193 BlgNR, 26. GP, S. 6).

Angewendet auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass der Bf unbewusst Fahrlässig gehandelt hat, indem er irrtümlich davon ausgegangen ist, dass die Kundmachung einer Kurzparkzone mittels blauer Bodenmarkierung nicht im Ermessen der Behörde steht, sondern verpflichtend ist. Angesichts dessen, dass ein solcher Irrtum allgemein deshalb weit verbreitet ist, weil Kurzparkzonen üblicherweise nicht zusammenhängende Flächen, sondern lediglich einzelne Straßenabschnitte umfassen und deshalb in der Regel eine zusätzliche Kundmachung mittels blauer Bodenmarkierung erfolgt, kann dieser dem Rechtsmittelwerber nicht mit gutem Grund zum Vorwurf gemacht werden Dazu kommt, dass die von ihm begangene Übertretung auch in keiner Weise öffentlich wahrnehmbar war, sodass objektiv besehen keine generalpräventiven Aspekte erkennbar sind, die unter den konkret gegebenen Umständen die Annahme gebieten würden, dass die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes als nicht gering i.S.d. § 33a Abs. 3 VStG zu qualifizieren ist.

Sind damit aber die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 VStG - wobei dem Einzelnen auf die Heranziehung dieser Bestimmungen ein subjektiv-öffentliches Recht zukommt (arg. ‚hat´) - als erfüllt anzusehen, dann ‚ist‘ - d.h.: wiederum i.S. eines subjektiven Rechtsanspruches - ‚jede weitere Verfolgung ... unzulässig‘ (§ 33a Abs. 2 VStG).

5.4 Hat nun eine Behörde den im zuvor aufgezeigten Umfang bindenden (vgl. Art. 18 Abs. 1 B-VG) Vorgaben des Gesetzgebers im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht entsprochen, so ist im Zuge eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht gemäß § 38 VwGVG dazu verhalten, die Bestimmung des §33a VStG sinngemäß zu handhaben, und zwar schon von Amts wegen, ohne dass es hierfür eines entsprechenden Antrages des Rechtsmittelwerbers bedarf.“

6 Aus diesen Gründen sei das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.

7 Die dagegen vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz erhobene Revision legte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Anschluss von Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

8 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); eine Revisionsbeantwortung langte nicht ein.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Der Revisionswerber trägt zur Zulässigkeit seiner Revision u.a. vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob § 33a VStG - wie es in näher zitiertem Schrifttum vertreten werde - nur bei Dauerdelikten anwendbar sei. Das dem Mitbeteiligten angelastete Delikt sei kein Dauerdelikt.

13 Die Revision ist zulässig und begründet.

14 § 17 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017) lautet:

„(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

...

5. Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960. Ausgenommen sind:

...

g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.“

15 Die Landeshauptstadt Linz schöpfte diese Ermächtigung mit der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung der Verordnung, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 2019/14, aus.

16 § 1 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung lautet:

„§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F.) wird eine Parkgebühr vorgeschrieben.

Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen befinden sich innerhalb der durch die nachangeführten Straßen (bzw. Verkehrsflächen) umgrenzten und auch in der Anlage A planlich dargestellten Bereiche einschließlich dieser Straßen (bzw. Verkehrsflächen):

...

(3) Als Abstellen im Sinne dieser Verordnung gelten das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 StVO 1960.“

17 Die Gebührenpflicht innerhalb einer solchen Kurzparkzone besteht auch dann, wenn an bestimmten Stellen der Kurzparkzone nach anderen Rechtsvorschriften das Parken oder das Halten und Parken verboten ist (vgl. ).

18 Gemäß § 4 lit. e der Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für „Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten“.

19 Die Parkgebühr ist gemäß § 5 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung bei Beginn des Abstellens fällig. § 5 Abs. 2 der Parkgebührenverordnung enthält nähere Bestimmungen über die Art der Entrichtung.

20 Gemäß § 6 Abs. 1 des Oö. Parkgebührengesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

21 Eine Legaldefinition des Hinterziehens oder des Verkürzens enthält das Oö. Parkgebührengesetz nicht. In Anlehnung an die inhaltliche Aussage des § 10 des nach dessen § 1 subsidiär anwendbaren Oö. Abgabengesetzes kann das Hinterziehen als ein vorsätzliches Verkürzen verstanden werden, wobei eine Legaldefinition des Verkürzens auch dieses Landesgesetz nicht enthält. Dem Begriffsverständnis des § 33 Abs. 3 lit. b des (auf die in Rede stehende Parkgebühr allerdings nicht anzuwendenden) Finanzstrafgesetzes folgend, welches auch der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, ist ein Verkürzen der in Rede stehenden Parkgebühr dann anzunehmen, wenn die nach der Parkgebührenverordnung zu entrichtende Gebühr nicht zum Fälligkeitszeitpunkt und nach den Vorschriften des § 5 Abs. 2 der Parkgebührenverordnung entrichtet wird.

22 Im Revisionsfall hat der Mitbeteiligte unstrittig einen Sachverhalt verwirklicht, der dem Tatbild des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes entspricht und die Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung begangen.

23 § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) samt Überschrift lautet:

„Beratung

§ 33a. (1) Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.

(2) Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung einer Person wegen jener Übertretungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.

(3) Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist jedenfalls nicht gering, wenn die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt hat oder das Auftreten solcher Auswirkungen bei auch nur kurzem Andauern des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu erwarten ist.

(4) Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gilt als gering, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Maßen festgestellt wurden und keine der im Abs. 3 genannten Umstände vorliegen.

(5) Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf

1. Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die zur Strafbarkeit vorsätzliches Verhalten erfordern;

2. Übertretungen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Feststellung der Übertretung bereits Gegenstand einer Beratung und schriftlichen Aufforderung durch die Behörde waren oder zu denen einschlägige noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen bei der Behörde aufscheinen;

3. Übertretungen, die Anlass zu in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen einstweiligen Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen geben;

4. Übertretungen, für welche die Verwaltungsvorschriften die Maßnahme der Entziehung von Berechtigungen vorsehen.“

24 Nach dem Wortlaut des § 33a Abs. 1 VStG ist das Ziel der in § 33a VStG festgelegten Maßnahmen die Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten und die Herstellung des den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustandes. Damit werden in erster Linie sogenannte Dauerdelikte angesprochen (vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 1150/2 und 1150/1). Die im Revisionsfall in Rede stehende Übertretung des § 6 des Oö. Parkgebührengesetzes war jedenfalls bereits beendet und der Erfolg der Verkürzung war bereits eingetreten. Es mag zwar eine Entrichtung der geschuldeten Parkgebühr auch nach Deliktsbeendigung noch möglich sein, den Zustand einer fristgerechten Gebührenentrichtung könnten die in § 33a VStG vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr erreichen.

25 Solcherart kommt die Anwendung des § 33a VStG für die Übertretung nach § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes nicht in Betracht, weshalb das Landesverwaltungsgericht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG nicht auf ein sich aus § 33a Abs. 2 VStG ergebendes Verfolgungshindernis stützen durfte.

26 Im Übrigen erweist sich die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG auch deshalb als unzutreffend, weil das vom Landesverwaltungsgericht gesehene Verfolgungshindernis so lange nicht vorläge, als die in § 33a Abs. 1 VStG vorgesehene Maßnahme einer schriftlichen Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen, nicht gesetzt wird (vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 1150/3).

27 Ob die Bestimmung des § 33a Abs. 1 und 2 VStG auch deshalb nicht anzuwenden war, weil das in der Revision auch vorgebrachte Hindernis des § 33a Abs. 5 Z 2 zweiter Fall VStG vorgelegen sei, brauchte damit nicht mehr geprüft werden.

28 Ebensowenig war zu untersuchen, ob Teile der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auch zugelassen hätten, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens auf § 45 Abs. 1 Z 4 VStG zu stützen.

29 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AbgabenG OÖ 2010 §1
AbgabenG OÖ 2010 §10
FAG 2017 §17 Abs3 Z5
FinStrG §33 Abs3 litb
ParkabgabeG OÖ §6
ParkabgabeG OÖ §6 Abs1
ParkabgabeG OÖ §6 Abs1 lita
StVO 1960 §25
VStG §33a
VStG §33a Abs1
VStG §33a Abs2
VStG §45 Abs1 Z3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160165.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-45377