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VwGH 07.09.2022, Ra 2020/16/0116

VwGH 07.09.2022, Ra 2020/16/0116

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
StudFG 1992 §3
VwRallg
RS 1
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 fallen jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa , mwN). Diese der Rechtsprechung des VwGH entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 StudFG 1992 liegen (vgl. , mwN). Die genannten Voraussetzungen müssen auch im Fall der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung vorliegen (vgl. zur Externistenreifeprüfung , mwN). Somit kommt es nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Fortgang der Berufsausbildung an, diese Ausbildung muss vielmehr auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. , mwN).
Normen
BAO §279 Abs1
FamLAG 1967 §13
RS 2
Nach § 13 zweiter Satz FLAG hat ein Bescheid nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Familienbeilhilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung). Das Bundesfinanzgericht hätte daher bei Stattgabe der Beschwerde den abweisenden Bescheid des Finanzamts nicht abändern dürfen, sondern hätte diesen ersatzlos beheben müssen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/16/0164 E RS 5
Norm
RS 3
Für ein Abweichen des VwG von der Rechtsprechung des VwGH ist die Vergleichbarkeit der jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte erforderlich (Hinweis B , Ra 2015/04/0043).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/22/0004 B RS 3

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofräte Mag. Straßegger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des damaligen Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt (nunmehr Finanzamt Österreich) in 2700 Wiener Neustadt, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7104393/2019, betreffend Familienbeihilfe (mitbeteiligte Partei: Mag. D J in W),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

as angefochtene Erkenntnis wird - insoweit darin die Familienbeihilfe für die Monate Oktober 2016 bis August 2017 gewährt wurde - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen - hinsichtlich der Familienbeihilfe für die Monate Jänner bis August 2018 - wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Mitbeteiligten auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter MW für den Zeitraum Oktober 2016 bis August 2017 und von Jänner bis August 2018 ab. Für den erstgenannten Zeitraum sei der für jede im Rahmen der Berufsreifeprüfung abzulegenden Teilprüfung zur Verfügung stehende Zeitraum von vier Monaten überschritten worden, womit eine ernsthaft und zielstrebige Ausbildung nicht gegeben sei. Hinsichtlich des zweitgenannten Zeitraums sei nicht der nächstmögliche Termin für die weitere Berufsausbildung an einer Fachhochschule - in concreto der Beginn des Sommersemesters 2018 - gewählt worden, womit für die Zwischenzeit bis zum Beginn der Berufsausbildung im September 2018 (Beginn des Wintersemesters) kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

2 In der dagegen erhobenen Beschwerde vom brachte die Mitbeteiligte vor, der Antritt zur letzten Teilprüfung der Berufsreifeprüfung sei ihrer Tochter aufgrund gesetzlicher Vorschriften erst mit Vollendung des 19. Lebensjahres möglich gewesen, womit sie zu einer einjährigen Wartefrist gezwungen gewesen sei. Dadurch habe sie in Folge auch nicht mit dem gewählten Studium wie geplant beginnen können, weil ein Einstieg im Sommersemester nicht möglich gewesen sei.

3 Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom  ab, woraufhin die Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom  einen Vorlageantrag stellte.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge und gewährte die Familienbeihilfe für die strittigen Zeiträume. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Das Bundesfinanzgericht stellte - soweit wesentlich - fest, MW habe am  die Abschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialberufe abgelegt und sei am  von der zuständigen Externistenprüfungs-kommission zur Ablegung der Berufsreifeprüfung zugelassen worden. In Folge habe sie drei von vier Teilprüfungen erfolgreich abgelegt, die letzte davon am . Die vierte und letzte Teilprüfung habe sie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (§ 4 Abs. 3 Berufsreifeprüfungsgesetz - BRPG) erst mit Vollendung des 19. Lebensjahres - was im September 2017 der Fall gewesen sei - ablegen dürfen. MW habe daher die letzte Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin im Dezember 2017 - im September, Oktober und November 2017 seien keine Prüfungstermine angeboten worden - erfolgreich abgelegt. Die Ausbildung sei demnach zielstrebig und zügig absolviert worden, der lange Zeitraum zwischen der dritten und letzten Prüfung habe sich ausschließlich aufgrund der genannten gesetzlichen Bestimmung ergeben.

6 Im September 2018 habe MW ein Studium an einer Fachhochschule begonnen. Dies sei für das gewählte Studium der frühestmögliche Zeitpunkt gewesen, da ein Einstieg im Sommersemester 2018 nicht möglich gewesen sei.

7 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, die von MW abgelegte Berufsreifeprüfung sei der Reifeprüfung an höheren Schulen in qualitativer Hinsicht gleichwertig und daher als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG einzustufen. In quantitativer Hinsicht sei diese Ausbildung äußerst zügig und zielstrebig absolviert worden, wobei die Verzögerung bis zur Ablegung der letzten Teilprüfung nicht im Einflussbereich von MW gelegen sei. Die vom Finanzamt angewendete Berechnung der Vorbereitungsfrist von vier Monaten pro Prüfung sei im vorliegenden Fall unanwendbar. Die weitere Berufsausbildung - das anschließende Studium an der Fachhochschule - sei zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen worden. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes sei dabei nicht auf irgendeine Ausbildung abzustellen, sondern auf die konkret gewählte. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei daher gem. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG auch für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und Beginn der weiteren Ausbildung gegeben.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Amtsrevision, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Einleitung eines Vorverfahrens, in dem von der Mitbeteiligten eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - erwogen hat:

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Soweit trennbare Absprüche - wie im vorliegenden Fall betreffend die Familienbeihilfe für verschiedene Monate (vgl. zum Anspruchszeitraum bei der Familienbeihilfe , mwN) - vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Dabei kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (vgl. , mwN).

13 I. Zur Zulässigkeit der Revision gegen die Gewährung der Familienbeihilfe für die Monate Oktober 2016 bis August 2017 wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der - näher genannten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil das Bundesfinanzgericht nicht geprüft habe, ob die Vorbereitung auf die Ablegung der letzten Teilprüfung der Berufsreifeprüfung die volle Zeit von MW in Anspruch genommen habe.

14 Die Revision erweist sich in dieser Hinsicht als zulässig, sie ist auch berechtigt.

15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa , mwN).

16 Diese der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) liegen (vgl. , mwN).

17 Die genannten Voraussetzungen müssen auch im hier vorliegenden Fall der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung vorliegen (vgl. zur Externistenreifeprüfung , mwN). Somit kommt es nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Fortgang der Berufsausbildung an, diese Ausbildung muss vielmehr auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. , mwN).

18 Feststellungen zum Vorliegen dieser quantitativen Anforderung im strittigen Zeitraum hat das Bundesfinanzgericht allerdings nicht getroffen (vgl. ).

19 Das angefochtene Erkenntnis war daher, insoweit darin die Familienbeihilfe für die Monate Oktober 2016 bis August 2017 gewährt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nach § 13 zweiter Satz FLAG ein Bescheid nur dann zu ergehen hat, wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung). Das Bundesfinanzgericht hätte daher bei Stattgabe der Beschwerde den abweisenden Bescheid des Finanzamts nicht abändern dürfen, sondern hätte diesen ersatzlos beheben müssen (vgl. etwa ).

20 II. Zur Zulässigkeit der Revision gegen die Gewährung der Familienbeihilfe für die Monate Jänner bis August 2018 wird im Wesentlichen vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0057, ab. Darin sei zum Ausdruck gebracht worden, dass einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines allfälligen Bewerbungsgesprächs noch keine Ausbildung darstellen würden. Dies müsse nach Ansicht des revisionswerbenden Finanzamtes auch gelten, wenn nicht einmal derartige dem Studium vorangegangene Schritte behauptet werden.

21 Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revisionen darzutun.

22 Für ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vergleichbarkeit der jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte erforderlich. Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes - eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. , mwN).

23 Dem im Zulässigkeitsvorbringen - einzig - ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich jenes vom , 2011/16/0057, lag der Fall zugrunde, dass der - den Familienbeihilfeanspruch vermittelnde - Sohn des damaligen Beschwerdeführers nach dem Ende des Präsenzdienstes seine tatsächliche Berufsausbildung (Universitätsstudium) nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, sondern erst im folgenden Semester aufgenommen hatte. Der Grund für die Verzögerung war die - schlussendlich nicht erfolgreiche - Absolvierung eines Bewerbungsverfahrens für die Zulassung zu einem anderen Studium.

24 Ein derartiger Sachverhalt liegt im vorliegenden Revisionsfall allerdings nicht vor. Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis festgestellt, dass MW das tatsächlich gewählte Studium an einer Fachhochschule zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen habe, eine frühere Zulassung zum Studium sei aufgrund des anwendbaren Curriculums nicht möglich gewesen. Auf Grundlage dieser Feststellung hat das Bundesfinanzgericht die Anwendungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG als erfüllt angesehen. Ein Abweichen des Bundesfinanzgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa ; , Ra 2020/16/0033, jeweils mwN) wird daher nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.

25 In der Revision werden in Bezug auf diesen Teil des angefochtenen Erkenntnisses somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher hinsichtlich der Familienbeihilfe für die Zeiträume Jänner bis August 2018 zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §279 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FamLAG 1967 §13
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
StudFG 1992 §3
VwRallg
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020160116.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-45368