Suchen Hilfe
VwGH 03.12.2021, Ra 2020/16/0079

VwGH 03.12.2021, Ra 2020/16/0079

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
31992R2913 ZK 1992 Art5 Abs4
31992R2913 ZK 1992 Art78 Abs3
62019CJ0097 Pfeifer und Langen VORAB
RS 1
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom , C-97/19, Pfeifer & Langen GmbH & Co KG, ausdrücklich angeführt, Art. 78 ZK könne nicht dahin ausgelegt werden, dass damit über Art. 5 Abs. 4 ZK und insbesondere über das darin vorgesehene Gebot der ausdrücklichen Offenlegung der Vertretungsmacht hinweggegangen würde (Rz 56 des Urteils). Anders als in dem jenem Urteil des EuGH zu Grunde liegenden Fall bestand im Revisionsfall kein Widerspruch zwischen den Angaben in der jeweiligen Anmeldung und den vorgelegten Unterlagen. Damit verbot im Revisionsfall die vom EuGH aufgezeigte Grenze, dass über Art. 5 Abs. 4 ZK nicht hinweggegangen werden darf, die begehrte Berichtigung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/16/0144 E RS 1 (hier nur erster Satz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der U GmbH in S, vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lessingstraße 40, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/6200005/2015, betreffend Berichtigung von Zollanmeldungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: nunmehr Zollamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom beantragte die revisionswerbende Gesellschaft mbH (Revisionswerberin) beim damaligen Zollamt Salzburg, 389 näher angeführte Zollanmeldungen dahingehend zu berichtigen, dass in Feld 14 der Zollanmeldungen die Angabe der indirekten Vertretung (Codierung „5“) durch die Angabe der direkten Vertretung (Codierung „4“) ersetzt werde.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht diesen Antrag im Instanzenzug ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens stellte das Bundesfinanzgericht fest, die Revisionswerberin habe in den verfahrensgegenständlichen 389 Zollanmeldungen durch Verwendung des dafür in der Zollanmeldungs-Verordnung 2005 des Bundesministers für Finanzen vorgesehenen Codes „5“ im Feld Nr. 14 „Anmelder/Vertreter“ neben ihrem Namen und ihrer vollständigen Anschrift ausdrücklich erklärt, als indirekte Vertreterin des jeweiligen Empfängers zu handeln. Die Revisionswerberin bestreite auch gar nicht, bei Abgabe der Zollanmeldungen - laut ihren Angaben in Unkenntnis der Rechtslage - als indirekte Vertreterin gehandelt zu haben. Im Feld Nr. 44 „Besondere Vermerke“ finde sich in keiner der Zollanmeldungen ein Hinweis auf die Vollmacht (etwa durch Angabe des Dokumentenartcodes „2VMT“) oder darauf, dass tatsächlich gewollt gewesen wäre, die Anmeldung in direkter Stellvertretung abzugeben (was das IT-System bei Zollanmeldungen im Verfahren 42 unter Nutzung der Sonder-UID nicht zugelassen habe). Es gebe keine stichhaltigen Hinweise und erst recht keinen Nachweis dafür, dass die von den Empfängern erteilten Vollmachten den jeweiligen Abfertigungsorganen bei Abgabe der Zollanmeldung vorgelegt worden wären oder von diesen eingesehen worden wären, oder die Revisionswerberin auf andere geeignete Weise erklärt hätte, als direkte Vertreterin des jeweiligen Empfängers handeln zu wollen.

4 Rechtlich führte das Bundesfinanzgericht nach Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften aus, da die Revisionswerberin als indirekte Vertreterin aufgetreten sei, habe sie ihre Vertretungsmacht auch nicht gemäß § 38 Abs. 2 ZollR-DG durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen gehabt.

5 Selbst wenn die Revisionswerberin nachträglich Vollmachten ihrer Auftraggeber vorlege, die sie zum Zeitpunkt der Zollabfertigung als Nachweis der Vertretungsmacht hätte verwenden können, wenn sie die Vertretung erklärt hätte, könne eine solche Vertretung nicht angenommen werden, ohne dass diese Vertretung erklärt worden ist. Art. 78 Abs. 3 ZK ermächtige die Zollbehörden, die erforderliche Maßnahmen zu treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln, wenn die nachträgliche Prüfung der Anmeldung ergebe, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden sei. Es bestehe allerdings kein Zwang für den durch eine Person Beauftragten, als Vertreter zu handeln und die Vertretungsmacht offenzulegen.

6 Die Erklärung iSd Art. 5 Abs. 4 erster Satz ZK, als Vertreter für eine bestimmte Person handeln zu wollen, stelle eine Willenserklärung dar. Die Zollbehörden könnten ihr nachträglich gewonnenes Wissen zwar nach Art. 78 Abs. 3 ZK zusätzlich zu den bei Abgabe der Zollanmeldung abgegebenen Wissenserklärungen verwerten, das Unterlassen einer Willenserklärung des Anmelders könnten sie aber nicht ersetzen (vgl. ).

7 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

8 Die Revisionswerberin erachtet sich u.a. im Recht verletzt, „nach Art. 78 Abs. 3 ZK eine rechtsfehlerhafte Zollanmeldung korrigieren zu dürfen.“

9 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er diese Zulässigkeit im Rahmen der dafür gemäß § 28 Abs. 3 VwGG in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

11 Gemäß Art. 5 Abs. 1 der für die im Revisionsfall in Rede stehenden Anmeldungen maßgeblichen Verordnung Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302 vom , (Zollkodex - ZK) kann sich jedermann unter hier nicht näher interessierenden Voraussetzungen gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.

12 Gemäß Art. 5 Abs. 2 ZK kann die Vertretung sein:

„- direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt;

- indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt.“

13 Art. 5 Abs. 4 ZK lautet:

„(4) Der Vertreter muss erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen.

Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.“

14 Die Erklärung nach Art. 5 Abs. 4 ZK hat im Fall einer schriftlichen Anmeldung gemäß Art. 205 und 212 Abs. 1 iVm Anhang 37 der für die im Revisionsfall in Rede stehenden Anmeldungen maßgeblichen Verordnung Nr. 2454/93 (EWG) der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 253 vom , (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) im Feld 14 (Anmelder/Vertreter) des Einheitspapiers zu erfolgen, wobei gemäß Art. 213 ZK-DVO die in Anhang 38 der ZK-DVO vorgesehenen Codes zu verwenden sind.

15 Im Falle der Abgabe der Zollanmeldung auf der Grundlage von Informatikverfahren werden gemäß Art. 222 ZK-DVO die für schriftliche Zollanmeldungen vorgeschriebenen Angaben in Form von Codes oder in jeder anderen von den zuständigen Zollbehörden festgelegten Form zum Zweck der datentechnischen Verarbeitung der dazu bezeichneten Zollstelle übermittelt.

16 Gemäß Art. 78 Abs. 1 ZK können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

17 Art. 78 Abs. 3 ZK lautet:

„(3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.“

18 Die Revisionswerberin trägt zur Zulässigkeit ihrer Revision u.a. vor:

„Nach der Rechtsprechung des EuGH, vom , C-608/10, C-10/11 und C-23/11, Rn. 52, soll Art. 78 Abs. 3 ZK das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abstimmen. Dazu ist die Zollanmeldung nachträglich zu korrigieren. Dabei ist die Grenze der Berichtigungsmöglichkeit dann erreicht, wenn durch die Berichtigung die Ziele des betreffenden Zollverfahrens gefährdet wären.

Hier sind die Ziele des Zollverfahrens 42 nicht nur nicht gefährdet, wenn die Zollanmeldungen in Feld 14 auf eine direkte Vertretung i.S.d. Art. 143 Abs. 2 MwStSystRL umgestellt wird. Art. 143 Abs. 1 lit. d MwStSystRL i.V.m. Art. 6 Abs. 3 UA 1 Satz 2 UStG fordert geradezu zwingend, dass die Steuerbefreiung nur der Importeur beantragen kann, der die Ware in den anderen Mitgliedstaat im Anschluss an die Einfuhr weiterliefert. In diesem Rahmen darf sich der Importeur, wie Art. 143 Abs. 2 lit. a MwStSystRL belegt, steuerlich vertreten lassen. Unzulässig ist es aber, den Steuervertreter wie einen Importeur zu behandeln, da anspruchsberechtigt nur der Importeur ist, der gleichzeitig auch die Waren in einen anderen Mitgliedstaat weiterliefert. Das trifft auf einen Grenzspediteur, wie die [Revisionswerberin], aber nie zu. Durch die Angabe der indirekten Vertretung wird der Grenzspediteur aber einem Importeur unzulässigerweise gleichgestellt, weil er mit diesem wegen Art. 201 Abs. 3 ZK i.V.m. § 26 Abs. 1 ZollR-DG Gesamtschuldner der EUSt wird, obwohl er kein Importeur ist, der den Gegenstand entsprechend Art. 6 Abs. 3 UA 1 S. 2 UStG für sein Unternehmen einführt.

Die [Revisionswerberin] hat folglich nach Art. 78 Abs. 3 ZK Anspruch darauf, dass die Zollanmeldungen in Feld 14 von indirekter auf direkte Vertretung geändert werden. Da die Importeure hier allesamt in der EU ansässig sind, steht diesem Begehren auch Art. 64 Abs. 2 lit. b ZK nicht entgegen.“

19 Zusammenfassend formuliert die Revisionswerberin die Rechtsfrage:

„Darf die Anwendung des Art. 78 Abs. 3 ZK dazu führen, dass eine andere Person als die in der Zollanmeldung angegebene Person Anmelderin werden kann?“. Sie verweist auch auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-97/19.

20 Das von der Revisionswerberin für sich in Anspruch genommene Urteil des EuGH (vom in den Rs. C-608/10, C-10/11 und C-23/11, Südzucker AG u.a.), Rn. 52, betraf die Frage der Ausfuhrerstattung für einen im Feld 2 der Ausfuhranmeldung (Zollanmeldung zur Ausfuhr) nicht angeführten Ausführer und die Berichtigung dieser Angabe des Ausführers in Feld 2 der Zollanmeldung. Für die im Revisionsverfahren in Rede stehende Berichtigung der Angabe des Vertreters in der Zollanmeldung zur Einfuhr von Waren ist es nicht einschlägig.

21 Die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt sein. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage in der Rechtsprechung nach Einbringen der Revision geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa ; und ).

22 Der EuGH hat nach Einbringen der vorliegenden Revision zu Recht erkannt (, Pfeifer & Langen GmbH & Co KG):

„Art. 78 Abs. 3 [des Zollkodex] ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörden einem Antrag auf Überprüfung einer Zollanmeldung stattgeben können, der darauf abzielt, dass das Bestehen eines indirekten Vertretungsverhältnisses zwischen einem Bevollmächtigten, der, obwohl er über eine Vollmacht des Inhabers der Einfuhrlizenz verfügte, irrtümlich angegeben hat, ausschließlich in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu handeln, und dem Vollmachtgeber, für dessen Rechnung die Anmeldung abgegeben wurde, kenntlich gemacht wird.“

23 Diesem Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Anmelderin keine Vertretung in der Anmeldung angeführt hatte, allerdings über eine Vollmacht ihrer Tochtergesellschaft, der Käuferin der Waren, verfügte und diese Vollmacht der Zollanmeldung angeschlossen hatte (Rn. 16 und Rn. 26 des Urteils). Die für die Einfuhr der dort in Rede stehenden Waren erforderliche Einfuhrlizenz war auf die Käuferin der Waren ausgestellt worden, nicht auf die Anmelderin. Die begehrte Berichtigung sollte die Anmelderin deshalb als indirekte Vertreterin ausweisen, sohin von „Handeln auf eigene Rechnung“ auf „Handeln auf fremde Rechnung“ erfolgen. Der EuGH hob hervor, dass ein Widerspruch zwischen den vorgelegten Unterlagen (Vollmacht) und den Angaben in der Anmeldung (keine Vertretung) bestand, welche nach Art. 78 Abs. 3 ZK zu einer Berichtigung führen kann (Rn. 47 des Urteils). Der EuGH sah das Erfordernis der Offenlegung der Vertretung (Art. 5 Abs. 4 ZK) als erfüllt an (Rn. 57 des Urteils), aus der Sicht der Zollschuld komme mit der Berichtigung ein weiterer Zollschuldner als Gesamtschuldner hinzu (Rn. 50 des Urteils) und vor diesem Hintergrund sah der EuGH die begehrte Berichtigung als zulässig an.

24 Die Revisionswerberin beruft sich auch auf die Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen zu Rs. C-97/19, vernachlässigt dabei aber, dass dessen Aussagen unter der Einschränkung „unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens“ getroffen wurden (Rn. 73 der Schlussanträge).

25 Jedenfalls hat der EuGH zusätzlich ausdrücklich angeführt, Art. 78 ZK könne nicht dahin ausgelegt werden, dass damit über Art. 5 Abs. 4 ZK und insbesondere über das darin vorgesehene Gebot der ausdrücklichen Offenlegung der Vertretungsmacht hinweggegangen würde (Rn. 56 des Urteils).

26 Auf dieses Urteil des EuGH gestützt, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, bei welchem kein Widerspruch zwischen den Angaben in der jeweiligen Anmeldung (über die indirekte Vertretung) und den mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen bestanden hatte, ausgesprochen, die vom EuGH aufgezeigte Grenze, dass über Art. 5 Abs. 4 ZK nicht hinweggegangen werden darf, verbiete die begehrte Berichtigung ().

27 Auch im vorliegenden Revisionsfall bekämpft die Revisionswerberin die Feststellung des Bundesfinanzgerichts nicht, dass eine auf direkte Vertretung hinweisende Vollmacht weder den jeweiligen Zollanmeldungen angeschlossen gewesen noch von den Zollbeamten eingesehen worden sei.

28 Damit weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ab. Zu einem von der Revisionswerberin begehrten Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 AEUV) an den EuGH besteht - auch nach dem , Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi SpA, angesichts der oben wörtlich wiedergegebenen jüngeren Rechtsprechung (, Pfeifer & Langen GmbH & Co KG) kein Erfordernis.

29 Das weitere Vorbringen der Revisionswerberin zur Zulässigkeit ihrer Revision betrifft die Rechtmäßigkeit einer Mitteilung der buchmäßigen Erfassung der im Zeitpunkt der Annahme der in Rede stehenden Zollanmeldungen durch die Überführung der in den Zollanmeldungen angeführten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr entstandenen Eingangsabgaben und einer damit zusammenhängenden Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer. Die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung oder die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer sind jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses.

30 Die Revisionswerberin wirft somit insgesamt keine Rechtsfrage auf, welcher grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

31 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

32 Von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichthof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
31992R2913 ZK 1992 Art5 Abs4
31992R2913 ZK 1992 Art78 Abs3
62019CJ0097 Pfeifer und Langen VORAB
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160079.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-45365

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden