VwGH 28.06.2023, Ra 2020/13/0077
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | VStG §22 Abs2 VStG §5 Abs1 |
RS 1 | Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz liegt eine Ausnahme vom Kumulationsprinzip dann vor, wenn die Voraussetzungen einer tatbestandlichen Handlungseinheit erfüllt sind. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. ; sowie , mwN). |
Entscheidungstext
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/13/0078 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des DI F in W, vertreten durch die BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert GmbH in 1010 Wien, Kärntner Straße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7500339/2020, betreffend Übertretung des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt W vom wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, als verantwortlicher Beauftragter der S GmbH gemäß § 9 Abs. 2 VStG vor den Liegenschaften X und Y auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, in den Monaten September 2016 bis Juni 2017 jeweils eine Baustofflagerung im Ausmaß von insgesamt 132 m² (vor der Liegenschaft X) bzw. 72 m² (vor der Liegenschaft Y) vorgenommen sowie eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, im Ausmaß von insgesamt 60 m² (vor der Liegenschaft X) bzw. 30 m² (vor der Liegenschaft Y) in Anspruch genommen zu haben, ohne hierfür bis zum eine Gebrauchserlaubnis erwirkt oder die Gebrauchsabgabe entrichtet zu haben. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe hinsichtlich der einzelnen zehn Monate und Flächen mit einem jeweils näher genannten Betrag verkürzt und damit 40 Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarif D Post 1 (Baustofflagerung) bzw. D Post 4 (Baustelleneinrichtungsfläche) des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) begangen. Weiters wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, als verantwortlicher Beauftragter der S GmbH gemäß § 9 Abs. 2 VStG vor der Liegenschaft Y auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, von bis eine Anlage für die Zu- und Ableitung von Kanal und Wasser sowie Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungen auf einer Länge von 7 m errichtet zu haben, wobei er hierfür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2017 mit einem jeweils genannten Betrag verkürzt und damit 2 weitere Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarif B Post 8 GAG begangen. Über den Revisionswerber wurden insgesamt 42 Geldstrafen unter jeweiliger Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde der Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens und zur Tragung der Kosten des Strafvollzugs verpflichtet. Auch wurde ausgesprochen, dass die S GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
2 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber vor, ihm würden 42 Verwaltungsübertretungen vorgeworfen bzw. seien dafür Strafen verhängt worden, obwohl ein fortgesetztes Delikt bzw. allenfalls sechs fortgesetzte Delikte vorlägen. Aufgrund eines Versehens sei übersehen worden, dass die Gebrauchserlaubnis mit befristet gewesen sei. Da während der 10 Monate jeweils die gleiche rechtswidrige Handlung vorgelegen sei, sei das (fortgesetzte) Delikt nur einmal und nicht mehrfach zu bestrafen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Revisionswerbers nur insoweit statt, als es bei unverändert aufrecht bleibenden Schuldsprüchen zu den 42 Spruchpunkten die über den Beschuldigten verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen neu bestimmte und dessen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens entsprechend reduzierte. Weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen seien. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig.
4 Nach Darstellung des Verfahrensgeschehens und der rechtlichen Grundlagen führte das Bundesfinanzgericht in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses aus, unstrittig sei, dass der Revisionswerber im tatgegenständlichen Zeitraum Oktober (gemeint wohl: September) 2016 bis Juni 2017 als verantwortlicher Beauftragter der S GmbH bestellt gewesen sei und es unterlassen habe, für die aus dem Spruch ersichtlichen Baustofflagerungen und Baustelleneinrichtungsflächen eine Gebrauchserlaubnis (bzw. deren Verlängerung) zu erwirken und die Gebrauchsabgabe zu den jeweiligen Fälligkeitstagen (§ 12 GAG) zu entrichten. Die objektive Tatseite sei somit zweifelsfrei erwiesen.
5 Der Revisionswerber gestehe inhaltlich eine fahrlässige Handlungsweise ein, als verantwortlicher Beauftragter der S GmbH nicht rechtzeitig eine Gebrauchserlaubnis für die in den Spruchpunkten 1. bis 42. näher bezeichneten Baustelleinrichtungsflächen auf öffentlichem Gemeindegrund erwirkt und die Gebrauchsabgabe nicht zu den jeweiligen Fälligkeitstagen entrichtet zu haben. Zweifelsfrei hätte der Revisionswerber bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt, zu der er als verantwortlicher Beauftragter nach den Umständen verpflichtet und die ihm auch zweifelsfrei zuzumuten gewesen sei, den Ablauf der Gebrauchserlaubnis mit - bei ordnungsgemäßer Terminvormerkung bzw. Terminverwaltung - erkennen und die Verlängerung der Gebrauchserlaubnis erwirken sowie die zeitgerechte Entrichtung der Gebrauchsabgabe veranlassen können. Eine fahrlässige Handlungsweise sei dem Revisionswerber somit zweifelsfrei vorwerfbar. Damit sei auch die subjektive Tatseite erfüllt.
6 Der Kernpunkt des Beschwerdevorbringens liege im Einwand, dass während der 10 Monate jeweils die gleiche rechtswidrige Handlung vorgelegen sei, somit ein fortgesetztes Delikt vorliege, das nicht mehrfach zu bestrafen sei. Dem sei die Bestimmung des § 22 Abs. 2 VStG entgegen zu halten, wonach bei Verwirklichung mehrerer Verwaltungsübertretungen die Strafen nebeneinander zu verhängen seien (Kumulationsprinzip). Die Strafenkumulierung ergebe sich schlicht als Folge des Umstands, dass beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen für jedes (selbständig bewirkte) Delikt eine eigene Strafe zu verhängen sei. Es wäre gesetzwidrig, bloß eine einzige - die Sanktionen unterschiedlicher Straftatbestände zusammenfassende - „Gesamtstrafe“ zu verhängen. Dem Revisionswerber sei übereinstimmend mit seiner bisherigen Verantwortung bzw. dem Beschwerdevorbringen, wonach es verabsäumt worden sei, rechtzeitig um Verlängerung der Gebrauchserlaubnis anzusuchen, lediglich fahrlässiges Verhalten angelastet worden. Die Anlastung einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schließe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber ein fortgesetztes Delikt aus. Dem Einwand, es liege ein fortgesetztes Delikt vor und es wäre von der Verwaltungsbehörde nur eine Strafe zu verhängen gewesen, komme daher keine Berechtigung zu. Da bei der behördlichen Strafbemessung der Milderungsgrund der vollen Schadensgutmachung unberücksichtigt geblieben sei, seien die über den Revisionswerber verhängten Geldstrafen sowie die Kosten in dem aus dem Spruch des Erkenntnisses ersichtlichen Ausmaß herabzusetzen gewesen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, zu deren Zulässigkeit u.a. vorgebracht wird, das Bundesfinanzgericht sei von der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/03/0108, sei auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Begehung derselben Verwaltungsübertretung im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs nicht als separate Tat kumulativ zu bestrafen. § 22 Abs. 2 VStG sei nicht anzuwenden. Danach wäre nur eine einzige Strafe zu verhängen gewesen.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde - in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
9 Die Revision ist zulässig und begründet.
10 Die §§ 1, 9 und 16 sowie der angeschlossene Tarif des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG), LGBl. Nr. 20/1966 idF LGBl. Nr. 11/2013 (bis zum ) bzw. idF LGBl. Nr. 61/2016 (ab dem ) und § 10 GAG idF LGBl. Nr. 11/2013 lauteten auszugsweise wie folgt:
„§ 1 Gebrauchserlaubnis
(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. [...]“
[...]
§ 9 Abgabepflicht, Anzeigepflicht und Haftung
(1) Der Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1, der Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund und derjenige, der Bundesstraßengrund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht, für die nach der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich keine Bewilligung erforderlich ist, haben eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.
(1a) Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, hat - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen.
[...]
§ 10 Form und Höhe der Abgabe
(1) Die Gebrauchsabgabe wird in zwei Formen erhoben:
a) als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe. Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe), die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Monatsabgabe) und die jährlich wiederkehrenden Geldleistungen (Jahresabgabe);
b) als Selbstbemessungsabgaben in Hundertsätzen von allen Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden, [...]
[...]
§ 16 Strafen
„(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21.000 Euro zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
[...]
Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben
[...]
B. Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr
[...]
8. für die Zu- oder Ableitung von Kanal und Wasser für eine Anlage [...] Euro; für ober- oder unterirdische Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungen (zB Fernluftheizungen, Frischluft- und Abluftkanäle) für den ersten Längenmeter [...] Euro, für jeden weiteren Längenmeter [...] Euro, für dazugehörigen Anschlusskästen [...] Euro pro Kasten; [...]
[...]
D. Monatsabgaben je begonnenen Abgabenmonat
1. für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung [...] Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat [...] Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung [...] Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat [...] Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für den selben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen -insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist - beantragt, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk [...] Euro und in allen übrigen Bezirken [...] Euro. [...]
[...]
4. für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, wie Baubürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung [...] Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat [...] Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung [...] Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat [...] Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für den selben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen - insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist - beantragt, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk [...] Euro und in allen übrigen Bezirken [...] Euro.“
11 Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt (vgl. etwa ; , Ra 2020/02/0103).
12 Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz liegt eine Ausnahme vom Kumulationsprinzip dann vor, wenn die Voraussetzungen einer tatbestandlichen Handlungseinheit erfüllt sind. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn - wie im revisionsgegenständlichen Fall - eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. ; sowie , mwN).
13 Das angefochtene Erkenntnis war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
15 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VStG §22 Abs2 VStG §5 Abs1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130077.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-45284