VwGH 24.03.2021, Ra 2020/13/0060
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | VwGG §25a Abs5 |
RS 1 | Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision (auch die außerordentliche Revision; vgl. den Beschluss vom , Ra 2014/18/0135) beim Verwaltungsgericht einzubringen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/13/0018 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die vom damaligen Finanzamt Wien 8/16/17 in 1030 Wien, Marxergasse 4 (nunmehr: Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 8/16/17), eingebrachte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7103717/2019, betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2008 und Einkommensteuer 2009 (mitbeteiligte Partei: Mag. S in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde dem Finanzamt - wie auch in der Revision vorgebracht - am elektronisch zugestellt.
2 Die dagegen erhobene, an das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg, adressierte, außerordentliche Revision wurde am direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der sie mit verfahrensleitender Anordnung vom zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet hat, wo sie am einlangte. Das Bundesfinanzgericht hat die Revision dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.
Mit Berichterverfügung vom wurde dem Finanzamt Gelegenheit gegeben, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revision Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
3 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision (auch die außerordentliche Revision; vgl. , mwN) beim Verwaltungsgericht einzubringen.
4 Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Sie beginnt - im Allgemeinen - mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.
5 Wird ein fristgebundener Schriftsatz bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, ist die Frist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle den Schriftsatz noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergibt oder der Schriftsatz bei der zuständigen Stelle einlangt. Die Weiterleitung des Schriftsatzes erfolgt somit auf Gefahr des Einschreiters (vgl. , mwN).
6 Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist mit Ablauf des und war sohin schon vor Weiterleitung des Schriftsatzes durch den Verwaltungsgerichtshof an das Bundesfinanzgericht abgelaufen.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §25a Abs5 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130060.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-45276